OGH 6Ob696/81 (RS0028729)

OGH6Ob696/8111.11.1981

Rechtssatz

Erfüllungsgehilfe ist, wer nach den tatsächlichen Verhältnissen des gegebenen Falles mit dem Willen des Schuldners bei der Erfüllung der diesem obliegenden Verbindlichkeit als seine Hilfsperson tätig wird (Bestätigung der Rechtsprechung des RG). Aus welchem Grunde er sich veranlasst sieht, tätig zu werden, ist unerheblich. Auch kommt es nicht darauf an, ob er weiß, dass er eine Verbindlichkeit des anderen erfüllt.

BGH vom 21.04.1954, VI ZR 55/53; Veröff: NJW 1954,1193

Normen

ABGB §1313a I

6 Ob 696/81OGH11.11.1981

Auch; nur: Erfüllungsgehilfe ist, wer nach den tatsächlichen Verhältnissen des gegebenen Falles mit dem Willen des Schuldners bei der Erfüllung der diesem obliegenden Verbindlichkeit als seine Hilfsperson tätig wird. (T1) <br/>Veröff: JBl 1982,654

1 Ob 23/86OGH03.09.1986

nur T1; Veröff: JBl 1986,789

1 Ob 43/86OGH18.02.1987

nur T1

1 Ob 566/88OGH15.06.1988

nur T1; Veröff: WBl 1988,493

1 Ob 711/89OGH14.11.1990

nur T1; Veröff: SZ 63/201

1 Ob 564/94OGH30.05.1994

Auch; nur T1; Veröff: SZ 67/101

1 Ob 637/94OGH23.11.1994

nur T1

7 Ob 519/94OGH31.05.1995

nur T1; Veröff: SZ 68/106

7 Ob 400/97tOGH31.03.1998

nur: Erfüllungsgehilfe ist, wer mit dem Willen des Schuldners bei der Erfüllung der diesem obliegenden Verbindlichkeit als seine Hilfsperson tätig wird. (T2)

3 Ob 296/98wOGH26.04.2000

nur T1

1 Ob 62/00zOGH06.10.2000

nur T1; Veröff: SZ 73/151

4 Ob 197/05gOGH24.01.2006

nur T1

10 Ob 68/06gOGH19.12.2006

nur T1

5 Ob 92/07aOGH28.08.2007

nur T1

10 Ob 96/08bOGH22.12.2008

nur T1; Beisatz: Ein Rechtsverhältnis des Gehilfen - wie zB ein Dienstvertrag - zum Geschäftsherrn ist nicht Voraussetzung der Erfüllungsgehilfeneigenschaft. Es reicht das Faktum des willentlichen Einsatzes durch den Schuldner. (T3)<br/>Beisatz: Der Geschäftsherr hat auch für jene Personen einzustehen, für die der Anschein der Gehilfenstellung besteht (Anscheinserfüllungsgehilfe). Dabei genügt, dass der Geschäftsherr in zurechenbarer Weise den Anschein einer Erfüllungsgehilfeneigenschaft erweckt. (T4)

4 Ob 35/10sOGH13.07.2010

Auch; nur T1

4 Ob 129/12tOGH17.12.2012

nur T1; Veröff: SZ 2012/139

8 Ob 66/12gOGH05.04.2013

Auch; nur T2; Beisatz: Hier: Selbstständige Vermögensberaterin. (T5); Veröff: SZ 2013/33

2 Ob 191/12wOGH30.07.2013

Auch; nur T1

8 Ob 106/12iOGH29.08.2013

Auch

8 Ob 53/14yOGH26.06.2014

Auch; nur T2

1 Ob 43/15bOGH21.05.2015

nur T2

8 Ob 8/15gOGH28.04.2015

Auch; nur T2

9 Ob 28/15fOGH24.06.2015

Auch; nur T2

2 Ob 223/14dOGH06.08.2015

Auch; nur T1

6 Ob 223/17pOGH21.12.2017

Auch; nur T1

2 Ob 205/17mOGH14.12.2017

Auch; nur T2; Beisatz: Wesentlich ist die Einbeziehung des Gehilfen in das Interessenverfolgungsprogramm des Geschäftsherrn bei der von diesem veranlassten Erfüllung eigener Vertragspflichten. Voraussetzung für die Zurechnung als Erfüllungsgehilfe im Sinn des § 1313a ABGB ist somit, dass der Geschäftsherr als Vertragspartner ihn treffende vertragliche Pflichten auslagert und sich für die Erfüllung eigener Vertragspflichten des Gehilfen bedient. Der Gehilfe muss also im Pflichtenkreis des Geschäftsherrn tätig werden (T6)<br/>Beisatz: Für die Zurechnung selbständiger Unternehmer ist die Auslegung des Vertrags von entscheidender Bedeutung. (T7)<br/>Veröff: SZ 2017/144

5 Ob 4/18aOGH13.02.2018

Auch

6 Ob 146/18sOGH31.08.2018

Auch; Beis wie T4; Beis wie T6; Beis wie T7; Veröff: SZ 2018/67

6 Ob 185/18aOGH21.11.2018

Auch

17 Ob 13/20sOGH22.09.2020

Beisatz: Da ein ausführendes Luftfahrtunternehmen, das nach Art 5 Abs 1 lit b der VO (EG) Nr 261/2004 (FluggastrechteVO) Unterstützungsleistungen nach Art 9 Abs 1 lit b dieser VO zu erbringen hat, zwar zum unentgeltlichen Anbieten der Hotelunterkunft, nicht aber zur Unterbringung als solcher verpflichtet ist, ist ihm das Verhalten der Hotelmitarbeiter nicht zuzurechnen. (T8)

4 Ob 12/22aOGH23.02.2022

Vgl; Beis nur wie T6

Dokumentnummer

JJR_19811111_OGH0002_0060OB00696_8100000_003

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