Rechtssatz
Jene Fälle, in denen der Täter den Gewahrsam an fremden Gut zwar mit seinem Zutun, aber einvernehmlich mit dem Berechtigten erlangt, sind - sofern nicht Betrug vorliegt - durch § 133 StGB abschließend geregelt, eine Ahndung als (Anschlußunterschlagung) Unterschlagung im Sinne des § 134 Abs 2 StGB kommt nicht in Betracht.
10 Os 206/84 | OGH | 05.03.1985 |
Veröff: SSt 56/17 = EvBl 1985/104 S 502 = JBl 1985,688 |
12 Os 106/98 | OGH | 01.10.1998 |
Auch; Beisatz: Anvertraut im Sinn des § 133 StGB ist ein Gut, wenn der alleinige Gewahrsam daran auf Grund eines vertragsmäßigen oder vertragsähnlichen Rechtsverhältnisses, also im Einvernehmen mit dem Berechtigten erlangt wird . (T1) |
Dokumentnummer
JJR_19811110_OGH0002_0090OS00168_8100000_001
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