OGH 6Ob2/80 (RS0022479)

OGH6Ob2/801.7.1981

Rechtssatz

Solange ohne den sogenannten Unvergleichsfall die Naturalleistungspflicht ungeschmälert aufrecht bestünde, kann der Leistungspflichtige im Falle der Umwandlung seiner Schuld in eine Geldersatzverpflichtung nicht mit Erfolg einwenden, dass ihm die Erbringung der Naturalleistung wirtschaftlich leichter fiele als die Geldzahlung und diese daher einer Kürzung zu unterziehen wäre. Die Leistungsfähigkeit des Hofes und die sonstigen wirtschaftlichen Verhältnisse des Ausgedingsschuldners haben bei der Ausmittlung des Geldersatzbetrages außer Ansatz zu bleiben, weil für die Bewertung der Geldrente nur der objektive Wert der jeweils geschuldeten Naturalleistungen bestimmend ist.

Normen

ABGB §1284 Ae

6 Ob 2/80OGH01.07.1981

Veröff: NZ 1982,157

7 Ob 690/89OGH09.11.1989
4 Ob 199/97mOGH09.09.1997

Vgl auch

6 Ob 315/03xOGH19.02.2004

Vgl

3 Ob 56/05iOGH23.05.2005

nur: Für die Bewertung der Geldrente ist nur der objektive Wert der jeweils geschuldeten Naturalleistungen bestimmend. (T1)

4 Ob 47/15pOGH22.04.2015

nur T1

4 Ob 223/17yOGH19.04.2018

Auch; nur T1

Dokumentnummer

JJR_19810701_OGH0002_0060OB00002_8000000_003

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