OGH 5Ob578/81 (RS0021302)

OGH5Ob578/8119.5.1981

Rechtssatz

Ein Dienstnehmerüberlassungsvertrag in Abgrenzung zum Werkvertrag liegt vor, wenn nur die Zurverfügungstellung von Dienstnehmern gegen (nach dem Umfang der Überlassung bemessenes) Entgelt, nicht aber ein bestimmter Arbeitserfolg vereinbart ist, während die Instruierung und Überwachung der Dienstnehmer dem obliegt, dem sie überlassen wurden. Der Überlassende hat nur für die durchschnittliche fachliche Qualifikation und die Arbeitsbereitschaft der Dienstnehmer einzustehen; sein Entgeltungsanspruch ist vom Arbeitsergebnis unabhängig.

Normen

ABGB §1151 VIII

5 Ob 578/81OGH19.05.1981
7 Ob 723/81OGH28.07.1982

Veröff: SZ 55/115

7 Ob 659/82OGH16.12.1982

nur: Der Überlassende hat nur für die durchschnittliche fachliche Qualifikation und die Arbeitsbereitschaft der Dienstnehmer einzustehen. (T1)<br/>Beisatz: Eine Schadenersatzpflicht trifft ihn aber selbst gegenüber dem Vertragspartner nur bei Verschulden. (T2)

8 Ob 576/83OGH12.04.1984

Veröff: Arb 10351

5 Ob 531/85OGH14.05.1985
6 Ob 1569/91OGH16.05.1991
7 Ob 536/91OGH13.06.1991

Auch; nur: Ein Dienstnehmerüberlassungsvertrag in Abgrenzung zum Werkvertrag liegt vor, wenn nur die Zurverfügungstellung von Dienstnehmern gegen (nach dem Umfang der Überlassung bemessenes) Entgelt. (T3)<br/>Beisatz: Allerdings steht er dem Werkvertrag nahe, weil durch ihn ein Werk, nämlich das Zurverfügungstellen von Personen für bestimmte Arbeiten, versprochen wir. Es sind die allgemeinen Bestimmungen des Schuldrechtes (Obligationenrechtes) anzuwenden. (T4) <br/>Veröff: RdW 1991,332 = ecolex 1991,798

6 Ob 46/99dOGH22.04.1999

nur: Ein Dienstnehmerüberlassungsvertrag in Abgrenzung zum Werkvertrag liegt vor, wenn nur die Zurverfügungstellung von Dienstnehmern gegen (nach dem Umfang der Überlassung bemessenes) Entgelt, nicht aber ein bestimmter Arbeitserfolg vereinbart ist, während die Instruierung und Überwachung der Dienstnehmer dem obliegt, dem sie überlassen wurden. Der Entgeltungsanspruch ist vom Arbeitsergebnis unabhängig. (T5)

10 Ob 350/99iOGH15.02.2000

nur T5

5 Ob 141/01yOGH12.06.2001

Beisatz: Der primäre Unterschied zwischen dem Einsatz von Arbeitskräften aufgrund eines Arbeitskräfteüberlassungsvertrages sowie im Rahmen werkvertraglicher Verpflichtungen liegt in der unterschiedlichen Leistungsverpflichtung zwischen Überlasser und Werkunternehmer. Der Überlasser schuldet dem Beschäftiger lediglich die Zurverfügungstellung von Arbeitskräften zur Arbeitserbringung in dessen Betrieb. (T6)<br/>Beisatz: Welches Ausmaß und Qualität einer Leistung und Leistungsbereitschaft einem "durchschnittlichen" Anspruch genügt, gehört dem Tatsachenbereich, nicht aber dem Rechtsbereich an. (T7)<br/>Beisatz: Der Beschäftiger ist für die Mangelhaftigkeit der Leistung beweispflichtig. Er hat die Unterdurchschnittlichkeit der Qualifikation der Arbeitskräfte unter Beweis zu stellen. (T8)

7 Ob 256/03bOGH03.12.2003

Vgl; nur T1

8 ObA 73/03yOGH24.09.2004

Vgl auch; nur: Ein Dienstnehmerüberlassungsvertrag in Abgrenzung zum Werkvertrag liegt vor, wenn nur die Zurverfügungstellung von Dienstnehmern gegen (nach dem Umfang der Überlassung bemessenes) Entgelt, nicht aber ein bestimmter Arbeitserfolg vereinbart ist, während die Instruierung und Überwachung der Dienstnehmer dem obliegt, dem sie überlassen wurden. (T9)<br/>Veröff: SZ 2004/141

2 Ob 261/07gOGH24.09.2008

Auch; Veröff: SZ 2008/137

8 ObA 54/11sOGH30.08.2011

Veröff: SZ 2011/110

2 Ob 181/15dOGH28.06.2016

Auch; Veröff: SZ 2016/66

5 Ob 94/17kOGH27.06.2017

Auch

3 Ob 67/20dOGH02.09.2020

Beisatz: Die rechtliche Qualifikation des Vertrags zwischen Dienstleistungserbringer und Dienstleistungsempfänger ist (daher) nach den allgemeinen zivilrechtlichen Regeln vorzunehmen; § 4 AÜG ist insofern nicht einschlägig, weil das AÜG primär die Rechtsposition des Arbeitnehmers regelt und grundsätzlich nicht das Verhältnis zwischen Dienstleistungserbringer und Dienstleistungsempfänger (so schon 5 Ob 94/17k). (T10)

Dokumentnummer

JJR_19810519_OGH0002_0050OB00578_8100000_001

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