Normen
5 Ob 742/80 | OGH | 17.02.1981 |
Veröff: MietSlg 33231 |
6 Ob 512/85 | OGH | 31.01.1985 |
Beisatz: Dass der Wohnungsinhaber infolge eines plötzlich aufgetretenen Schwindelanfalls außerstande ist, die von ihm heraufbeschworene Gefahrenlage - geöffneter Wasserhahn - zu beseitigen, kann an der an die Verletzung der objektiv gebotenen Sorgfalt geknüpften Haftung nach § 1318 ABGB nichts ändern. (T1) |
7 Ob 50/86 | OGH | 23.10.1986 |
Auch; Veröff: SZ 59/189 = JBl 1987,40 = VersRdSch 1987,199 = MietSlg 38/43 = |
1 Ob 557/87 | OGH | 04.03.1987 |
Veröff: SZ 60/38 = WoBl 1988,89 = MietSlg 39/15 |
7 Ob 643/88 | OGH | 22.09.1988 |
Vgl auch; Veröff: RZ 1990/20 S 47 |
7 Ob 15/95 | OGH | 18.10.1995 |
nur: Der Wohnungsinhaber ist nach der Anordnung des § 1318 ABGB nur dann nicht für den durch das aus seiner Wohnung fließende Wasser verursachten Schaden ersatzpflichtig, wenn er beweist, dass er alle objektive erforderlichen Maßnahmen getroffen hat, um die nach allgemeinen Lebenserfahrungen und Lebensgewohnheiten mit einer dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge entsprechenden Wahrscheinlichkeit berechenbaren Risken in zumutbarer Weise auszuschalten. (T2) |
10 Ob 374/98t | OGH | 24.11.1998 |
nur T2; Beisatz: Einem Wohnungsinhaber, der die Wohnung in ordnungsgemäßem Zustand verlassen hat, kann nicht angelastet werden, dass es während seiner Abwesenheit anderen Personen, auf deren Betreten der Wohnung ("Eindringen") und ihr Verhalten er keinen Einfluss ausüben kann, möglich ist, eine gefährliche Lage in der Wohnung zu schaffen. Aus dem Umstand, dass außer dem Wohnungsinhaber etwa noch weitere Personen im Besitz von Schlüsseln zur Wohnung sind, so dass diese ohne weiteres auch während seiner Abwesenheit Zutritt zur Wohnung hatten, kann ihm kein Vorwurf gemacht werden, wenn nicht er es gewesen ist, der die Wohnungsschlüssel aus der Hand gegeben hat (MietSlg 47.148). Der Wohnungsinhaber haftet demnach nicht für Personen, die ihm die Verfügungsgewalt tatsächlich entzogen haben (zum Beispiel Räuber, Terroristen und Hausbesetzer). (T3) |
10 Ob 360/99k | OGH | 25.01.2000 |
Auch; nur T2; Beis wie T3 nur: Einem Wohnungsinhaber, der die Wohnung in ordnungsgemäßem Zustand verlassen hat, kann nicht angelastet werden, dass es während seiner Abwesenheit anderen Personen, auf deren Betreten der Wohnung ("Eindringen") und ihr Verhalten er keinen Einfluss ausüben kann, möglich ist, eine gefährliche Lage in der Wohnung zu schaffen. (T4) |
1 Ob 306/99b | OGH | 25.07.2000 |
Vgl; Beisatz: Das Motiv für die Haftung liegt nicht bloß in der gefährlichen Aufstellung, sondern ebenso in der Unterlassung der Beseitigung des gefährlichen Zustands. (T5); Veröff: SZ 73/118 |
8 Ob 133/04y | OGH | 17.02.2005 |
nur T2; Beisatz: Das Fehlen subjektiver Vorwerfbarkeit (= Verschulden im engeren Sinn) ist nicht zu berücksichtigen. (T6) |
5 Ob 246/06x | OGH | 28.11.2006 |
1 Ob 155/14x | OGH | 18.09.2014 |
10 Ob 27/20y | OGH | 26.02.2021 |
Vgl; nur T2 |
Dokumentnummer
JJR_19810217_OGH0002_0050OB00742_8000000_001
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