OGH 5Ob742/80 (RS0029655)

OGH5Ob742/8017.2.1981

Rechtssatz

Der Wohnungsinhaber ist nach der Anordnung des § 1318 ABGB nur dann nicht für den durch das aus seiner Wohnung fließende Wasser verursachten Schaden ersatzpflichtig, wenn er beweist, dass er alle objektive erforderlichen Maßnahmen getroffen hat, um die nach allgemeinen Lebenserfahrungen und Lebensgewohnheiten mit einer dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge entsprechenden Wahrscheinlichkeit berechenbaren Risken in zumutbarer Weise auszuschalten oder doch wenigstens auf ein unvermeidbares Maß zu verringern. Er haftet jedenfalls auch dann, wenn er schuldlos die notwendigen Maßnahmen unterließ.

Normen

ABGB §1318

5 Ob 742/80OGH17.02.1981

Veröff: MietSlg 33231

6 Ob 512/85OGH31.01.1985

Beisatz: Dass der Wohnungsinhaber infolge eines plötzlich aufgetretenen Schwindelanfalls außerstande ist, die von ihm heraufbeschworene Gefahrenlage - geöffneter Wasserhahn - zu beseitigen, kann an der an die Verletzung der objektiv gebotenen Sorgfalt geknüpften Haftung nach § 1318 ABGB nichts ändern. (T1)

7 Ob 50/86OGH23.10.1986

Auch; Veröff: SZ 59/189 = JBl 1987,40 = VersRdSch 1987,199 = MietSlg 38/43 =

1 Ob 557/87OGH04.03.1987

Veröff: SZ 60/38 = WoBl 1988,89 = MietSlg 39/15

7 Ob 643/88OGH22.09.1988

Vgl auch; Veröff: RZ 1990/20 S 47

7 Ob 15/95OGH18.10.1995

nur: Der Wohnungsinhaber ist nach der Anordnung des § 1318 ABGB nur dann nicht für den durch das aus seiner Wohnung fließende Wasser verursachten Schaden ersatzpflichtig, wenn er beweist, dass er alle objektive erforderlichen Maßnahmen getroffen hat, um die nach allgemeinen Lebenserfahrungen und Lebensgewohnheiten mit einer dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge entsprechenden Wahrscheinlichkeit berechenbaren Risken in zumutbarer Weise auszuschalten. (T2)

10 Ob 374/98tOGH24.11.1998

nur T2; Beisatz: Einem Wohnungsinhaber, der die Wohnung in ordnungsgemäßem Zustand verlassen hat, kann nicht angelastet werden, dass es während seiner Abwesenheit anderen Personen, auf deren Betreten der Wohnung ("Eindringen") und ihr Verhalten er keinen Einfluss ausüben kann, möglich ist, eine gefährliche Lage in der Wohnung zu schaffen. Aus dem Umstand, dass außer dem Wohnungsinhaber etwa noch weitere Personen im Besitz von Schlüsseln zur Wohnung sind, so dass diese ohne weiteres auch während seiner Abwesenheit Zutritt zur Wohnung hatten, kann ihm kein Vorwurf gemacht werden, wenn nicht er es gewesen ist, der die Wohnungsschlüssel aus der Hand gegeben hat (MietSlg 47.148). Der Wohnungsinhaber haftet demnach nicht für Personen, die ihm die Verfügungsgewalt tatsächlich entzogen haben (zum Beispiel Räuber, Terroristen und Hausbesetzer). (T3)

10 Ob 360/99kOGH25.01.2000

Auch; nur T2; Beis wie T3 nur: Einem Wohnungsinhaber, der die Wohnung in ordnungsgemäßem Zustand verlassen hat, kann nicht angelastet werden, dass es während seiner Abwesenheit anderen Personen, auf deren Betreten der Wohnung ("Eindringen") und ihr Verhalten er keinen Einfluss ausüben kann, möglich ist, eine gefährliche Lage in der Wohnung zu schaffen. (T4)

1 Ob 306/99bOGH25.07.2000

Vgl; Beisatz: Das Motiv für die Haftung liegt nicht bloß in der gefährlichen Aufstellung, sondern ebenso in der Unterlassung der Beseitigung des gefährlichen Zustands. (T5); Veröff: SZ 73/118

8 Ob 133/04yOGH17.02.2005

nur T2; Beisatz: Das Fehlen subjektiver Vorwerfbarkeit (= Verschulden im engeren Sinn) ist nicht zu berücksichtigen. (T6)

5 Ob 246/06xOGH28.11.2006
1 Ob 155/14xOGH18.09.2014
10 Ob 27/20yOGH26.02.2021

Vgl; nur T2

Dokumentnummer

JJR_19810217_OGH0002_0050OB00742_8000000_001

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