OGH 1Ob682/80 (RS0008899)

OGH1Ob682/8031.10.1980

Rechtssatz

Wer in Kenntnis eines Grundes zur Einstellung von Unterhaltsvorschusszahlungen erhaltene Beträge nicht aufbewahrt, sondern für den Unterhalt des Kindes verbraucht, haftet deshalb allein noch nicht § 22 UVG; diese Bestimmung führt vielmehr die beiden allein in Betracht kommenden Haftungsfälle in einer Weise an, dass eine ausdehnende Interpretation unmöglich ist.

Normen

ABGB §6
ABGB §7
UVG §22

1 Ob 682/80OGH31.10.1980

ÖA 1982,45

2 Ob 521/84OGH29.02.1984

nur: Wer in Kenntnis eines Grundes zur Einstellung von Unterhaltsvorschusszahlungen erhaltene Beträge nicht aufbewahrt, sondern für den Unterhalt des Kindes verbraucht, haftet deshalb allein noch nicht § 22 UVG. (T1)

2 Ob 559/84OGH05.06.1984

nur: Diese Bestimmung führt vielmehr die beiden allein in Betracht kommenden Haftungsfälle in einer Weise an, dass eine ausdehnende Interpretation unmöglich ist. (T2)<br/>Veröff: RZ 1984/95 S 282

3 Ob 548/84OGH13.06.1984

Auch; nur T1<br/>Veröff: ÖA 1985,83

6 Ob 162/07bOGH13.09.2007
10 Ob 41/13xOGH12.09.2013

Abweichend; Beisatz: Die mit dem FamRÄG 2009 eingeführte Ersatzpflicht bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verbrauch der Vorschüsse für den Unterhalt des Kindes (§ 22 Abs 1 letzter Fall UVG) ist im Wege eines Größenschlusses auch dann anzunehmen, wenn der vorsätzliche oder grob fahrlässige Verbrauch für andere Zwecke (hier: Eigenverbrauch) erfolgt. (T3)

Dokumentnummer

JJR_19801031_OGH0002_0010OB00682_8000000_001

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