OGH 1Ob675/80 (RS0014071)

OGH1Ob675/8031.10.1980

Rechtssatz

Nach der Empfangstheorie ist eine Erklärung dem Adressaten dann zugekommen, wenn sie in eine solche Situation gebracht wurde, dass die Kenntnisnahme durch den Adressaten unter normalen Umständen erwartet werden kann und Störungen, die sich ihr entgegenstellen sollten, nur mehr im Lebensbereich des Adressaten möglich sind. Dass der Empfänger absichtlich den Zugang verhindert, ändert nichts an der Rechtswirksamkeit des Empfanges der Erklärung.

Normen

ABGB §862a
ABGB §1395

1 Ob 675/80OGH31.10.1980
1 Ob 547/81OGH29.04.1981

nur: Nach der Empfangstheorie ist eine Erklärung dem Adressaten dann zugekommen, wenn sie in eine solche Situation gebracht wurde, dass die Kenntnisnahme durch den Adressaten unter normalen Umständen erwartet werden kann und Störungen, die sich ihr entgegenstellen sollten, nur mehr im Lebensbereich des Adressaten möglich sind. (T1)

7 Ob 41/84OGH22.11.1984

nur T1; Veröff: SZ 57/181 = RZ 1986/15 S 32 = JBl 1986,36 (zust. Dullinger, JBl 1986,13)

7 Ob 577/85OGH30.05.1985
6 Ob 591/85OGH28.08.1985

Auch; nur: Nach der Empfangstheorie ist eine Erklärung dem Adressaten dann zugekommen, wenn sie in eine solche Situation gebracht wurde, dass die Kenntnisnahme durch den Adressaten unter normalen Umständen erwartet werden kann. (T2); Beisatz: Die nach den Umständen des Einzelfalles und den Gepflogenheiten des Verkehres zu beurteilende Erwartung, dass die Erklärung vom Empfänger zur Kenntnis genommen wird, gehört schon zum Begriff des Zuganges iSd § 862a ABGB. (T3)

9 ObA 179/87OGH13.01.1988

Beisatz: Wird eine Mitteilung über eine Dienstverhinderung an die in der betrieblichen Hierarchie unmittelbar übergeordnete Person gerichtet, so ist zu erwarten, dass sie auch der nach der inneren Organisation zuständigen Stelle zukommt. Auch der Umstand, dass eine eigene Personalabteilung eingerichtet ist, ändert hieran nichts. Durch die betriebliche Hierarchie besteht eine direkte Verbindung des einzelnen AN, zu den organisatorischen Zentralstellen und es kann davon ausgegangen werden, dass Informationen auf diesem Weg weitergeleitet werden. Wird dieser Informationsfluss dadurch unterbrochen, dass eine eingeordnete Person eine Mitteilung nicht weitergibt, so handelt es sich um einen Umstand, der dem AG zuzurechnen ist. (T4) Veröff: RdW 1988,357

5 Ob 559/88OGH18.04.1989

Veröff: RdW 1989,221 = ÖBA 1989,1128

5 Ob 111/89OGH21.11.1989

nur T1; Beisatz: Es ist rechtlich unerheblich, dass die genannte Mitteilung an das "Amt der Landesregierung, Buchhaltung" gerichtet war, während der Mietvertrag auf Vermieterseite vom "Land K, vertreten durch den Landeshauptmann" abgeschlossen wurde. (T5) Veröff: WoBl 1992,61

7 Ob 607/91OGH10.10.1991

Auch; Veröff: WoBl 1993,29

8 ObA 254/94OGH19.05.1994

Auch; nur T2; Beisatz: Es ist nicht erforderlich, dass sich der Empfänger wirklich Kenntnis verschafft, weil es sonst in seinem Belieben stünde, dass Wirksamwerden einer Erklärung zu verhindern. (§ 48 ASGG) (T6)

9 ObA 78/97dOGH30.04.1997

Auch; Veröff: SZ 70/89

9 ObA 124/97vOGH30.04.1997

Auch

8 ObA 192/97mOGH13.11.1997

Auch; Veröff: SZ 70/238

9 ObA 349/98hOGH14.04.1999

Auch

7 Ob 296/99aOGH23.11.1999

Auch

7 Ob 55/02tOGH12.06.2002
8 Ob 47/03zOGH12.06.2003
1 Ob 45/04fOGH23.11.2004

Vgl auch; Beisatz: Hier: Vorbehalt nach Punkt 2.29.2 der ÖNORM B 2110. (T7)

3 Ob 219/08iOGH17.12.2008

Auch

9 Ob 52/10bOGH03.09.2010

nur T2

7 Ob 199/14mOGH26.11.2014

Veröff: SZ 2014/120

7 Ob 83/21pOGH26.01.2022

Dokumentnummer

JJR_19801031_OGH0002_0010OB00675_8000000_001

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