Rechtssatz
Wird der Inhalt einer Urkunde nur als entscheidendes Argument für eine auch aus Aussagen abgeleitete Feststellung verwendet, so liegt in diesem Vorgehen keine rechtliche Beurteilung, sondern eine nicht revisible Tatsachenfeststellung.
4 Ob 202/08x | OGH | 20.01.2009 |
Vgl; Beisatz: Eine Feststellung zum gemeinsamen Willen der Parteien ist auch dann nicht revisibel, wenn sie (unter anderem) aus dem Inhalt von Urkunden abgeleitet wird. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_19801009_OGH0002_0070OB00682_8000000_002
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)