Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die Revisionswerberin geht selbst zutreffend davon aus, dass der Grundsatz der Akzessorität besagt, dass ein Pfandrecht ohne Forderung nicht entstehen und nicht fortbestehen kann (RIS-Justiz RS0011343 [T1]). Wird daher eine Hypothek im Grundbuch aufgrund eines fingierten Schuldtitels eingetragen, so ist die Verpfändung nicht rechtswirksam (RIS-Justiz RS0011340; zur Nichtbegründung eines Pfandrechts, wenn das zu sicherende Darlehen nicht zugezählt wurde RIS-Justiz RS0011336).
Das Argument der Revisionswerberin, weil sie den Darlehensbetrag zugezählt habe, bestehe auch das die Darlehensforderung sichernde Pfandrecht, setzt sich über die vom Berufungsgericht übernommenen und somit bindenden Feststellungen des Erstgerichts hinweg, wonach nicht festgestellt werden konnte, dass ein Darlehen zugezählt wurde und dass nur die Feststellung zulässig ist, „dass es sich um einen Aktienkauf handelte" (Erstgericht S 17).
Die Auffassung in der Revision, dass in diesem Umfang keine reine Tatfrage zu beurteilen sei, weil auch der Inhalt des schriftlichen „Darlehensvertrags" zu würdigen sei, lässt außer Acht, dass die Vorinstanzen nicht etwa ausschließlich den Inhalt der schriftlichen Urkunde auslegten. Nur in diesem Fall läge aber eine revisible rechtliche Beurteilung vor (RIS-Justiz RS0017842, RS0017911). Die Vorinstanzen haben vielmehr nach Einvernahme der Beklagten und von Zeugen angenommen, dass kein Darlehensvertrag, sondern ein Aktienkauf vereinbart wurde. Darin liegt eine Feststellung zum gemeinsamen Vertragswillen der Parteien (RIS-Justiz RS0017811), die auch dann nicht revisibel ist, wenn sie (unter anderem) aus dem Inhalt von Urkunden abgeleitet wird (RIS-Justiz RS0017828; zuletzt 4 Ob 202/08x).
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