Rechtssatz
Fehlt es an einer zugesicherten Eigenschaft, so ist dieser Mangel wesentlich, wenn das Vorhandensein dieser Eigenschaft von ausschlaggebender Bedeutung für den Besteller war.
1 Ob 662/85 | OGH | 13.11.1985 |
Veröff: SZ 58/174 = JBl 1986,245 = RZ 1986/43 S 140 |
7 Ob 642/85 | OGH | 12.12.1985 |
Auch; Veröff: SZ 58/208 = RdW 1986,106 = JBl 1986,448 |
6 Ob 660/90 | OGH | 18.10.1990 |
Beisatz: In einem solchen Fall kann der Käufer Wandlung begehren und ist nicht auf einen Preisminderungsanspruch beschränkt. (T1) |
1 Ob 160/99g | OGH | 29.06.1999 |
Auch; Beis wie T1 nur: In einem solchen Fall kann der Käufer Wandlung begehren. (T2)<br/>Beisatz: Aufgrund der Zusage, das Boot befinde sich in technisch einwandfreiem Zustand, darf der Käufer damit rechnen, dass das Fahrzeug eine angemessene Zeit hindurch klaglos funktioniert. (T3) |
2 Ob 95/06v | OGH | 04.07.2007 |
Vgl; Beisatz: Hat ein Käufer ein besonderes Interesse an einer bestimmten Eigenschaft des Fahrzeuges deutlich gemacht, so stellt das Fehlen gerade dieser Eigenschaft einen nicht geringfügigen Mangel im Sinn des § 932 ABGB dar (hier: Funktionieren des im Neuwagen des Klägers eingebauten Navigationssystems). (T4)<br/>Veröff: SZ 2007/109 |
2 Ob 1/09z | OGH | 22.04.2010 |
Auch; Beisatz: Zum vereinbarten Gebrauch ist ein Fahrzeug nur tauglich, wenn es auch die besonders bedungenen Eigenschaften, etwa die vereinbarte, für die Entscheidung des Leasingnehmers zum Vertragsabschluss wesentliche Ausstattung besitzt. Trifft dies nicht zu, verletzt der Übergeber seine vertragliche Erfüllungspflicht. (T5)<br/>Veröff: SZ 2010/41 |
Dokumentnummer
JJR_19800709_OGH0002_0010OB00599_8000000_002
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