OGH 6Ob614/80 (RS0033623)

OGH6Ob614/8028.5.1980

Rechtssatz

Der Anspruch auf Ausfolgung des einem Miteigentümer allein zustehenden (Meistbotteiles) Teiles besteht gegen das Gericht und beinhaltet das Recht, den allein ihm zustehenden Teil des Erlöses aus dem Verkauf des Miteigentumsanteiles ausgefolgt zu erhalten. Ein solcher Anspruch ist mit einer Geldforderung nicht gleichartig, weshalb eine Aufrechnung ausgeschlossen ist.

Normen

ABGB §1425 I
ABGB §1438 Cb
ZPO §391 C

6 Ob 614/80OGH28.05.1980
5 Ob 501/81OGH02.06.1981

nur: Der Anspruch auf Ausfolgung ist mit einer Geldforderung nicht gleichartig, weshalb eine Aufrechnung ausgeschlossen ist. (T1)

8 Ob 599/85OGH27.11.1985

nur T1

1 Ob 676/86OGH17.11.1986
1 Ob 157/18xOGH17.10.2018

Ähnlich; nur T1

4 Ob 171/18bOGH23.10.2018

Vgl; Veröff: SZ 2018/81

Dokumentnummer

JJR_19800528_OGH0002_0060OB00614_8000000_001

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