OGH 8Ob49/80 (RS0075077)

OGH8Ob49/8022.5.1980

Rechtssatz

Ein Vorrangsfall ist solange anzunehmen, als sich für den Vorrangsberechtigten die Notwendigkeit eines unvermittelten Bremsens oder eines Autolenkers unmittelbar aus dem Einbiegen des Wartepflichtigen ergibt.

SW: Auto

 

Normen

StVO §2 Abs1 Z3c
StVO §19 AIIa
StVO §19 BVII

8 Ob 49/80OGH22.05.1980
8 Ob 249/81OGH05.11.1981

Veröff: ZVR 1982/238 S 220

8 Ob 279/81OGH25.02.1982
8 Ob 81/82OGH13.05.1982
8 Ob 248/82OGH04.11.1982

Beisatz: Für die Frage, ob bei einem derartigen Einbiegen des Wartepflichtigen schon ein Vorrangfall vorliegt, kommt es einesteils auf die Entfernung des Punktes an, in dem einander die Fahrzeuge des Vorrangberechtigten und des Wartepflichtigen gefährlich näherkommen, andernfalls auf die Geschwindigkeit der Beteiligten an. (T1)

8 Ob 21/86OGH06.06.1986

Beis wie T1; Veröff: ZVR 1987/66 S 210

2 Ob 12/87OGH24.02.1987

Veröff: ZVR 1988/62 S 138

2 Ob 61/94OGH01.09.1994
2 Ob 84/95OGH09.11.1995
2 Ob 52/07xOGH12.04.2007
2 Ob 23/09kOGH03.09.2009

Beisatz: Hier: Befuhr der Lenker des Klagsfahrzeugs den linken (innen liegenden) Fahrstreifen des Kreisverkehrs und wurde er durch das in den rechten (äußeren) Fahrstreifen einbiegende Beklagtenfahrzeug weder zu einer Geschwindigkeitsverminderung noch zu einer Veränderung seiner Fahrlinie genötigt, so hat die Klägerin unter diesen Umständen das Vorliegen einer Vorrangsituation nicht unter Beweis gestellt. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19800522_OGH0002_0080OB00049_8000000_002

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