Rechtssatz
Ein Vorrangsfall ist solange anzunehmen, als sich für den Vorrangsberechtigten die Notwendigkeit eines unvermittelten Bremsens oder eines Autolenkers unmittelbar aus dem Einbiegen des Wartepflichtigen ergibt.
SW: Auto
8 Ob 249/81 | OGH | 05.11.1981 |
Veröff: ZVR 1982/238 S 220 |
8 Ob 248/82 | OGH | 04.11.1982 |
Beisatz: Für die Frage, ob bei einem derartigen Einbiegen des Wartepflichtigen schon ein Vorrangfall vorliegt, kommt es einesteils auf die Entfernung des Punktes an, in dem einander die Fahrzeuge des Vorrangberechtigten und des Wartepflichtigen gefährlich näherkommen, andernfalls auf die Geschwindigkeit der Beteiligten an. (T1) |
8 Ob 21/86 | OGH | 06.06.1986 |
Beis wie T1; Veröff: ZVR 1987/66 S 210 |
2 Ob 23/09k | OGH | 03.09.2009 |
Beisatz: Hier: Befuhr der Lenker des Klagsfahrzeugs den linken (innen liegenden) Fahrstreifen des Kreisverkehrs und wurde er durch das in den rechten (äußeren) Fahrstreifen einbiegende Beklagtenfahrzeug weder zu einer Geschwindigkeitsverminderung noch zu einer Veränderung seiner Fahrlinie genötigt, so hat die Klägerin unter diesen Umständen das Vorliegen einer Vorrangsituation nicht unter Beweis gestellt. (T2) |
Dokumentnummer
JJR_19800522_OGH0002_0080OB00049_8000000_002
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)