OGH 7Ob742/79 (RS0019499)

OGH7Ob742/7920.3.1980

Rechtssatz

Unter Aufwand ist nicht nur ein Baraufwand zu verstehen, sondern auch der Wert des zur Erreichung des Erfolges der Geschäftsführung verbrauchten oder geopferten oder auch nur der Gebrauchswert des zu diesem Zweck verwendeten eigenen Gutes des Beauftragten, sodann aber auch die Eingehung von Verbindlichkeiten gegenüber Dritten aus Anlaß der Geschäftsführung, wenn sie die Folge des übernommenen Auftrages war; der Beauftragte kann bei Fälligkeit solcher Verbindlichkeiten Leistung und vorher Deckung verlangen (hier: auftragsgemäßer Verkauf von Agraranteilen).

Normen

ABGB §1014

7 Ob 742/79OGH20.03.1980
8 Ob 721/89OGH31.05.1990

Auch; Beisatz: Als Aufwand gilt auch eine bloße Belastung des Geschäftsbesorgers mit einer Verbindlichkeit - dies sogar schon vor Bezahlung der Schuld durch den Geschäftsbesorger (so schon SZ 11/239). (T1) Veröff: RdW 1991,45 = SZ 63/92

6 Ob 277/98yOGH28.01.1999

Auch; Beis wie T1

8 ObA 1/06iOGH11.05.2006

Beisatz: Die Benützung eigener Güter, die der Arbeitnehmer nach der Verkehrsauffassung selbst beizustellen hat, vermag hingegen ebenso wenig einen Anspruch zu begründen, wie die Benützung eigener Güter lediglich zur Erleichterung der Berufsausübung. Entscheidend für einen Ersatzanspruch ist, dass dem Arbeitnehmer eine entsprechende Aufgabe übertragen ist und dass diese Aufgabe den Einsatz der Güter des Arbeitnehmers erfordert, weil in diesem Fall der Arbeitgeber, der in Kenntnis dieses Umstandes dem Arbeitnehmer die Aufgabe überträgt, über die Güter des Arbeitnehmers für eigene Zwecke disponiert. (T2)

9 ObA 92/06dOGH18.10.2006

Beis wie T2

Dokumentnummer

JJR_19800320_OGH0002_0070OB00742_7900000_001

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