Normen
ABGB §1014
7 Ob 742/79 | OGH | 20.03.1980 |
8 Ob 721/89 | OGH | 31.05.1990 |
Auch; Beisatz: Als Aufwand gilt auch eine bloße Belastung des Geschäftsbesorgers mit einer Verbindlichkeit - dies sogar schon vor Bezahlung der Schuld durch den Geschäftsbesorger (so schon SZ 11/239). (T1) Veröff: RdW 1991,45 = SZ 63/92 |
6 Ob 277/98y | OGH | 28.01.1999 |
Auch; Beis wie T1 |
8 ObA 1/06i | OGH | 11.05.2006 |
Beisatz: Die Benützung eigener Güter, die der Arbeitnehmer nach der Verkehrsauffassung selbst beizustellen hat, vermag hingegen ebenso wenig einen Anspruch zu begründen, wie die Benützung eigener Güter lediglich zur Erleichterung der Berufsausübung. Entscheidend für einen Ersatzanspruch ist, dass dem Arbeitnehmer eine entsprechende Aufgabe übertragen ist und dass diese Aufgabe den Einsatz der Güter des Arbeitnehmers erfordert, weil in diesem Fall der Arbeitgeber, der in Kenntnis dieses Umstandes dem Arbeitnehmer die Aufgabe überträgt, über die Güter des Arbeitnehmers für eigene Zwecke disponiert. (T2) |
9 ObA 92/06d | OGH | 18.10.2006 |
Beis wie T2 |
Dokumentnummer
JJR_19800320_OGH0002_0070OB00742_7900000_001
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