Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die Beklagten sind zur ungeteilten Hand schuldig, der Klägerin die mit S 21.933,72 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (einschließlich S 3.655,62 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Der Kaufmann Kurt S*** verfügte ab Mitte des Jahres 1976 über große Mengen Rindfleisch, die in Rotterdam mit beträchtlichem Kostenaufwand gelagert waren. Wegen des Fehlens von Importbewilligungen nach dem ViehwirtschaftsG bestand damals keine Möglichkeit, Rindfleisch in solchen Mengen legal nach Österreich einzuführen. Kurt S*** und der Drittbeklagte entschlossen sich, das Rindfleisch auf Lastkraftwagen nach Österreich zu schmuggeln. Die beladenen LKW wurden zur Tarnung im Bereich der Laderaumtüren mit minderwertigen Fleischwaren (Schweineschwarten, Innereien) beladen und nur letztere, für die das Gewicht der Gesamtladung angegeben wurde, verzollt. Die im Begleitscheinverfahren nach Österreich eingeführten Fleischwaren wurden - nach "Richtungsänderung" iS des hier noch anzuwendenden ZollG 1955 - in den Betrieb S*** gebracht und dort durch Verzollung im Wege der Hausbeschau zum Verkehr im Inland abgefertigt. Der Drittbeklagte beschaffte mit Hilfe seiner Geschäftsverbindungen zu Unternehmen in Ungarn und der CSSR sowie zur T*** Anstalt in Vaduz, deren österreichischer Vertreter er war, die zur Täuschung der Zollbehörden erforderlichen Urkunden (Rechnungen, Frachtbriefe, Ursprungszeugnisse, veterinärbehördliche Bescheinigungen) bzw. stellte solche Urkunden selbst aus. In den nachstehend im einzelnen angeführten Fällen beauftragte die Erstbeklagte die Klägerin als Spediteur jeweils mit der Verzollung. Die Warenerklärungen verfaßte die Klägerin auf der Grundlage der vom Drittbeklagten hergestellten bzw. beschafften und ihr von der Erstbeklagten beigestellten Begleitpapiere, die unrichtige Angaben über Warenart und -menge enthielten.
Am 30. 3. 1977 führte der Kraftfahrer Petrus van der M*** mit dem LKW 28-08 EB beim Eintrittszollamt Drasenhofen 23.357 kg gefrorenes Rindfleisch im Begleitscheinverfahren ein. Im Begleitschein wurden 15.922 kg Verarbeitungsrindfleisch erklärt. Die Ladung wurde Kurt S*** zugestellt. Bei der im Auftrag der Erstbeklagten von der Klägerin im Wege der Hausbeschau bei S*** veranlaßten Verzollung wurden 7.435 kg Rindfleisch dem Zollverfahren entzogen. Auf der Grundlage der von der Erstbeklagten beigestellten Faktura der T*** Anstalt Vaduz Nr. 214/77 erklärte die Klägerin mit der Warenerklärung Nr. 100/020622/03/77 lediglich 15.921 kg Verarbeitungsrindfleisch.
Am 6. 4. 1977 führte Petrus van der M*** mit dem LKW 28-08 EB 284 Kartons gefrorenes Rindfleisch im Gesamtgewicht von 7.357 kg und 375 Säcke gefrorenes Rindfleisch im Gesamtgewicht von 16.597 kg im Begleitscheinverfahren beim Eintrittszollamt Drasenhofen nach Österreich ein. Im Begleitschein wurden 395 Colli gefrorenes Fleisch im Gesamtgewicht von 16.975 kg deklariert. Die gesamte Ladung wurde zu S*** gebracht. Die Erstbeklagte beauftragte die Klägerin mit der Veranlassung der Verzollung im Wege der Hausbeschau bei S***, wobei sie eine vom Drittbeklagten beschaffte bzw. hergestellte Faktura der T*** Anstalt Vaduz Nr. 215/77 über 16.974,4 kg gefrorenes Verarbeitungsrindfleisch beistellte. Auf der Grundlage dieser Faktura und des Begleitscheines bekannte die Klägerin in der Warenerklärung 100/022322/01/77 16.975 kg Verarbeitungsrindfleisch. Dadurch wurden dem Zollverfahren 6.979 kg Rindfleisch entzogen.
Am 17. 6. 1977 führte der Kraftfahrer L*** mit dem LKW 63-41 EB im Wege des Begleitscheinverfahrens beim Eintrittszollamt Drasenhofen 20.451 kg Rindfleisch und zur Tarnung beigeladene Innereien in unbekannter Menge ein. Die Ladung wurde zur Firma S*** gebracht. Die Verzollung veranlaßte die Klägerin über Auftrag der Erstbeklagten. Die Erstbeklagte stellte die vom Drittbeklagten beschaffte Faktura des tschechischen Unternehmens "K***" vom 15. 6. 1977 über 8.500 kg gefrorene Schweineschwarten bei. Auf der Grundlage dieser Faktura bekannte die Klägerin in der Warenerklärung 100/039182/04/77 8.500 kg gefrorene Schweineschwarten. Dadurch wurden dem Zollverfahren 20.451 kg Rindfleisch entzogen.
Am 16. 6. 1977 führte der Kraftfahrer P*** mit dem LKW 24-74 GB beim Eintrittszollamt Drasenhofen 820 Säcke Rindfleisch im Gewicht von 20.196 kg, 115 Kartons Rindfleisch im Gewicht von
2.205 kg und als Tarnladung beigeladene Innereien in unbekannter Menge im Begleitscheinverfahren ein. Im Begleitschein wurden 800 Kartons Innereien im Gewicht von 19 Tonnen erklärt. Die Verzollung veranlaßte die Klägerin im Auftrag der Erstbeklagten. Diese stellte zwei vom Drittbeklagten beschaffte Fakturen der "K***" vom 15. 6. 1977 über je 4.000 kg Schweinezungen und eine Faktura der "K***" vom 15. 6. 1977 über 9.000 kg Schweineschwarten bei. Auf der Grundlage der erwähnten Fakturen erklärte die Klägerin in ihren Warenerklärungen 100/039000/03/77 und 100/039000/05/77 die in den Fakturen genannten Warenmengen und -arten. Dadurch wurden dem Zollverfahren 22.401 kg Rindfleisch entzogen.
Am 23. 6. 1977 führte der Kraftfahrer L*** mit dem LKW 63-41 EB beim Eintrittszollamt Drasenhofen im Begleitscheinverfahren 20.018 kg und 2.193 kg Rindfleisch sowie zur Tarnung beigeladene Innereien in unbekannter Menge ein. Im Begleitschein erklärte er 710 Kartons Innereien mit 10.158 kg Rohgewicht. Die Ladung wurde zur Firma S*** gebracht. Die Verzollung veranlaßte die Klägerin im Auftrag der Erstbeklagten und auf der Grundlage der Begleitpapiere, die von dieser beigestellt wurden. Davon ausgehend erklärte die Klägerin in ihrer Warenerklärung Nr. 100/040003/02/77
116.544 kg gefrorene Schweineschwarten. Dadurch wurden dem Zollverfahren 22.211 kg Rindfleisch entzogen.
In sämtlichen Warenerklärungen wurde die Erstbeklagte als Warenempfänger angeführt. Diese beglich die von der Klägerin vorgelegten Eingangsabgaben und deren Provision.
Mit dem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 20. 2. 1984, 6 f Vr 11.263/82, Hv 411/82, wurde (unter anderem) der Drittbeklagte der teils vollendeten, teils versuchten Vergehen des bandenmäßigen Schmuggels nach den §§ 35 Abs 1, 38 Abs 1 lit b, 13 FinStrG als Beteiligter nach § 11 FinStrG sowie nach § 26 VWG und § 17 Abs 2 (Abs 1 Z 1) AußHG, § 15 StGB als Beteiligter nach § 12 StGB schuldig erkannt. Danach hat er gemeinsam mit Kurt S*** und weiteren Beteiligten in der Zeit von Sommer 1976 bis 27. 7. 1977 in wiederholten Tathandlungen als Mitglied einer Bande von mehr als drei Personen, die sich zum Schmuggel verbunden haben, unter Mitwirkung zumindest je eines anderen Bandenmitgliedes durch Absprache der Vorgangsweise, Beschaffung und Lagerung des Schmuggelgutes im Ausland, Anwerbung des Transportunternehmers und der Kraftfahrzeuglenker zur Durchführung der Schmuggeltransporte, Beschaffung und Versendung der Tarnwaren, Beschaffung der falschen, auf die Tarnladungen lautenden Frachtpapiere und zugehörigen Urkunden, Aufbau eines scheinbaren rechtsgeschäftlichen Verkehrs, insbesondere mit der Firma T***, Vaduz, hinsichtlich der Schmuggel- und Tarnware, Abrufung der Waren zum Transport ins Inland, Veranlassung der Abfertigung der auf die Tarnwaren lautenden Sendungen zum freien Verkehr durch Verzollung zwecks Beendigung des beim Grenzübertritt eröffneten Begleitscheinverfahrens andere zu strafbaren Handlungen bestimmt bzw. zu deren strafbaren Handlungen beigetragen (unter anderem zu den oben dargestellten Handlungen). Die gegen dieses Urteil erhobenen Nichtigkeitsbeschwerden wurden zurückgewiesen.
Mit dem Bescheid des Zollamtes Wien vom 7. 12. 1987 wurde der Klägerin die Zahlung eines Betrages von S 1,125.059,-- an Eingangsabgaben und eines Säumniszuschlages von S 22.501,-- binnen einem Monat vorgeschrieben. Danach hat die Klägerin durch unrichtige Angaben in den Warenerklärungen laut beigefügter Aufstellung (dabei handelt es sich um die oben angeführten Warenerklärungen), und zwar durch unrichtige und unvollständige Angaben hinsichtlich der Menge, des Wertes und der Art der eingeführten Waren bewirkt, daß mit den Eingangsabgabenbescheiden des Zollamtes Wien, die sich auf die erwähnten Wareneingangserklärungen bezogen, hinsichtlich der zum freien Verkehr abgefertigten Waren an Eingangsabgaben ein Betrag von S 1,125.059,-- zu wenig festgesetzt wurde. Im Bescheid wird ausgeführt, gemäß § 6 Abs 1 BAO bestehe hinsichtlich des Gesamtbetrages ein Gesamtschuldverhältnis mit dem Drittbeklagten. Die Zollschuld sei für die Klägerin als Verfügungsberechtigte im Zeitpunkt der jeweiligen Tatbestandsverwirklichung hinsichtlich der unerhoben gebliebenen Differenzbeträge gemäß § 174 Abs 3 lit c iVm § 3 Abs 2 ZollG 1955 entstanden.
Einem Stundungsantrag der Klägerin wurde nicht stattgegeben. Die gegen den Bescheid von der Klägerin eingebrachte Berufung wurde mit der Berufungsvorerledigung des Zollamtes Wien vom 26. 5. 1988 als unbegründet abgewiesen. Eine Entscheidung der Abgabenbehörde zweiter Instanz liegt bisher nicht vor. Die Klägerin bezahlte den vorgeschriebenen Betrag von S 1,147.560,-- am 26. 8. 1988. Der Drittbeklagte war von 1976 bis 25. 7. 1984 persönlich haftender Gesellschafter bzw. Alleininhaber der Erstbeklagten. Die Zweitbeklagte ist im April 1983 als Kommanditistin eingetreten; vom 25. 7. 1984 bis 14. 10. 1988 war sie persönlich haftender Gesellschafter der Erstbeklagten.
Die Klägerin begehrte von den Beklagten die Zahlung von S 1,147.500,-- sA. Sie führte aus, der Drittbeklagte habe sie namens der Erstbeklagten im Jahr 1977 mit Verzollungen von Fleischsendungen im Wege der Hausbeschau beauftragt. Er habe der Klägerin alle dafür nötigen Papiere, insbesondere auch die Begleitscheine, übergeben. Die Klägerin habe die Aufträge durchgeführt und mit der Erstbeklagten abgerechnet, die die in Rechnung gestellten Leistungen bezahlt habe. Mit dem Bescheid des Zollamtes Wien vom 7. 12. 1987 sei der Klägerin für die Verzollungen aus dem Jahre 1977 wegen unrichtiger bzw. unvollständiger Deklaration der Sendungen in den Begleitscheinen und im Hinblick auf die Stellung der Klägerin als Verfügungsberechtigte im Sinne des § 51 ZollG eine Abgabennachforderung von S 1,147.560,-- vorgeschrieben worden. Die Klägerin habe gegen den Bescheid Berufung erhoben und einen Stundungsantrag gestellt. Der Stundungsantrag sei abgewiesen worden; über die Berufung sei noch nicht entschieden worden. Am 26. 8. 1988 habe die Klägerin den vorgeschriebenen Betrag an die Zollbehörde bezahlt. Der Tätigkeit der Klägerin für die Erstbeklagte lägen die AÖSp zugrunde. Gemäß § 30 AÖSp habe der Auftraggeber den Spediteur von Forderungen und Nachforderungen für Zölle und sonstige Abgaben, die an den Spediteur als Verfügungsberechtigten gestellt würden, sofort zu befreien. Die Klägerin habe den Drittbeklagten mit Schreiben vom 15. 2. und 19. 7. 1988 auf seine Refundierungspflicht aufmerksam gemacht.
Die Beklagten beantragten die Abweisung des Klagebegehrens. Sie wendeten Verjährung ein und führten aus, der Bescheid des Zollamtes Wien gründe sich auf einen Vorfall aus dem Jahre 1977. Allfällige Verjährungsfristen hätten daher jedenfalls ab 1977 zu laufen begonnen. Da es sich um eine Forderung der Klägerin gegen die Erstbeklagte aus ihrer Tätigkeit als Spediteur handle, unterliege diese Forderung der dreijährigen Verjährungsfrist. Die Zweit- und der Drittbeklagte seien nicht passiv legitimiert. Zum Zeitpunkt der Klagseinbringung sei die Zweitbeklagte nicht mehr persönlich haftende Gesellschafterin der Erstbeklagten gewesen. Der Drittbeklagte sei seit Jahren nicht mehr Gesellschafter der Erstbeklagten. Die Inanspruchnahme der Klägerin durch die Zollbehörden sei auf Grund eines von der Klägerin selbst gesetzten zollrechtlichen Tatbestandes erfolgt und stehe in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit allfälligen Zollschulden der Erstbeklagten. In den der Klägerin übergebenen Dokumenten sei nämlich ausdrücklich die Erstbeklagte als Warenempfänger bezeichnet worden. Der Auftrag an die Klägerin habe daher selbstverständlich gelautet, die abgefertigten Waren der Erstbeklagten auszufolgen. Tatsächlich habe aber die Klägerin auftragswidrig die abgefertigten Waren an die S*** KG ausgefolgt. Hätte die Klägerin die Ware an den in der Warenerklärung angeführten Empfänger übergeben, dann wäre sie von der Zollschuld gemäß § 174 Abs 4 ZollG 1955 befreit worden. Die Vorschreibung einer Zollschuld an die Klägerin sei rechtswidrig erfolgt. Das anhängige Verwaltungsverfahren sei noch nicht rechtskräftig beendet. Das Klagebegehren sei daher nicht fällig. Die Beklagten könnten auch deshalb nicht in Anspruch genommen werden, weil die Erstbeklagte für die Zollschuld nicht hafte. Diese entstehe gemäß § 174 Abs 4 ZollG 1955 nämlich nur für den tatsächlichen Warenempfänger, falls dieser in der Warenerklärung genannt sei; die Erstbeklagte sei zwar in den Warenerklärungen genannt gewesen, aber nie tatsächlicher Warenempfänger gewesen. Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Es gelangte rechtlich zur Auffassung, daß die Beklagten gemäß § 30 AÖSp der Klägerin haftbar seien.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten nur im Zinsenausspruch Folge. In der Hauptsache bestätigte es die erstgerichtliche Entscheidung. Im Rahmen des § 30 AÖSp habe der Auftraggeber - die Erstbeklagte - dem Spediteur - der Klägerin - auch allen Schaden zu ersetzen, die dem Spediteur durch Zahlung einer Zollstrafe entstehen. Der Spediteur könne die Zahlung an den Dritten gemäß § 1014 ABGB als Vorschuß vom
Auftraggeber - solange der Abgabenbetrag nicht rechtskräftig festgesetzt wurde - fordern. Im übrigen käme der Berufung der Klägerin gegen den Abgabenbescheid gemäß § 254 BAO keine aufschiebende Wirkung zu; die Klägerin habe daher keine Möglichkeit gehabt, die Zahlung des Abgabenbetrages zu vermeiden oder hinauszuschieben. Die Verjährungsfrist laufe erst ab dem Eintritt des Schadens, das sei die am 26. 8. 1988 erfolgte Zahlung durch die Klägerin. Eine Befreiung von der Zollschuld gemäß § 174 Abs 4 ZollG 1955 hätte bei der Klägerin schon deshalb nicht eintreten können, weil diese nur mit der Besorgung der Verzollung der Fleischwaren beauftragt war. Der Drittbeklagte hafte schon wegen der strafgerichtlich festgestellten Beteiligung am Schmuggel. Zum Zeitpunkt des Entstehens des Schadens am 26. 8. 1988 sei die Zweitbeklagte persönlich haftende Gesellschafterin der Erstbeklagten gewesen, sodaß auch ihre Inanspruchnahme durch die Klägerin gerechtfertigt sei.
Gegen die Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz richtet sich die Revision der Beklagten aus den Anfechtungsgründen des § 503 Z 2 und 4 ZPO mit dem Antrag, das angefochtene Urteil abzuändern und das Klagebegehren abzuweisen; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Klägerin beantragt in der Revisionsbeantwortung, der Revision nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist nicht berechtigt.
Unter dem Anfechtungsgrund der Mangelhaftigkeit des berufungsgerichtlichen Verfahrens bekämpfen die Beklagten die Beweiswürdigung der Vorinstanzen. Dies ist im Revisionsverfahren nicht zulässig. Der geltend gemachte Revisionsgrund liegt somit nicht vor; gemäß § 510 Abs 3 ZPO entfällt eine nähere Begründung für die Verwerfung der Verfahrensrüge.
In ihrer Rechtsrüge stellen sich die Beklagten weiterhin auf den Standpunkt, daß die Klageforderung verjährt sei und die Zweitbeklagte sowie der Drittbeklagte nicht haftbar seien. Auch die Erstbeklagte hafte nicht; der Auftrag an die Klägerin habe "natürlich" darauf gelautet, die abgefertigten Waren der Erstbeklagten auszufolgen; tatsächlich habe die Klägerin aber auftragswidrig sämtliche Waren an die S*** KG ausgefolgt. Der Ausgang des Verwaltungsverfahrens sei präjudiziell für die Beurteilung der Klageforderung. Die Klägerin hätte gegen die Abweisung des Stundungsantrages ein Rechtsmittel ergreifen müssen. Da die Erstbeklagte nicht Zollschuldner sei, weil die Klägerin die Ware an die S*** KG ausgeliefert habe, könne sie auch nicht zum Ersatz der von der Klägerin geleisteten Steuerschuld verhalten werden.
Dazu war zu erwägen:
Die Klägerin als Spediteur wurde von der Erstbeklagten als Kaufmann mit der Verzollung der importierten Ware beauftragt. Gemäß § 2 lit a AÖSp gelten für alle Verrichtungen des Spediteurs im Verkehr mit Kaufleuten, gleichgültig, ob es sich um Speditions- .... oder sonstige mit dem Speditionsgewerbe zusammenhängende Geschäfte handelt, die Allgemeinen Österreichischen Spediteurbedingungen. Die AÖSp sind als stillschweigend vereinbarter Vertragsinhalt anzusehen, wenn der Auftraggeber des Spediteurs von ihrem Bestehen Kenntnis hatte oder nach der Art seines Handelsgewerbes Kenntnis haben mußte (SZ 26/180; HS 7605 uza). Eine solche Kenntnis des Auftraggebers muß jedenfalls bei Kaufleuten wie der Erstbeklagten nach der Art ihres von ihr betriebenen Handelsgewerbes angenommen werden (vgl. EvBl 1970/229; HS 7605 ua).
Gemäß § 30 lit a AÖSp hat der Auftraggeber den Spediteur über Aufforderung von Forderungen oder Nachforderungen für .... Zölle, Steuern und sonstige Abgaben, die an den Spediteur insbesondere als Verfügungsberechtigten gestellt werden, sofort zu befreien. Der Spediteur hat nicht nur den Anspruch gegen den Auftraggeber auf Erstattung der Auslagen, sobald er sie bewirkt hat, sondern auch auf Befreiung von den Verbindlichkeiten gegenüber Dritten, die den Spediteur aus der Ausführung des Auftrages treffen. Aus dem Wesen des Speditionsgeschäftes für Rechnung des Auftraggebers - § 407 Abs 1 HGB - folgt, daß alle Vorteile und Nachteile aus der Ausführung des Geschäftes im Verhältnis zwischen Spediteur und Auftraggeber diesem zuzurechnen sind (Krien-Hay ADSp § 30 Anm 2). Bei gegenüber Dritten eingegangenen Verbindlichkeiten kann der Spediteur ab Fälligkeit Leistung an sich (Stanzl in Klang, IV/12 847), vor Fälligkeit jedenfalls Vorschuß verlangen (Schütz in Straube, HGB, Rz 9 zu § 409; Krien-Hay aaO). Der Befreiungsanspruch des Spediteurs setzt nicht voraus, daß die vom Dritten geltend gemachte Forderung begründet ist. Daher ist er nicht ohne weiteres verpflichtet, einen Rechtsstreit zu führen oder sich in ein Verwaltungsverfahren einzulassen; wohl aber trifft ihn die Pflicht zur Prüfung des Anspruches des Dritten mit der Sorgfalt eines ordentlichen Spediteurs im Interesse des Auftraggebers (Krien-Hay aaO § 30 Anm 3 und 4).
Aus den dargelegten Grundsätzen folgt, daß die Klägerin als Spediteur ihre Auslagen für die ihr zufolge des Bescheides des Zollamtes Wien auferlegten Eingangsabgaben samt Säumniszuschlag von der erstbeklagten Partei als Auftraggeber ersetzt verlangen kann. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der von der klagenden Partei bezahlte Abgabenbetrag rechtskräftig festgesetzt wurde, weil die klagende Partei als Spediteur zumindest Anspruch auf entsprechende Vorschußleistung hat und nicht verpflichtet ist, das Risiko des Ausganges des Zollverfahrens aus eigenem zu tragen. Ihrer Verpflichtung zur Wahrung der Interessen des Auftraggebers hat sie durch die Einbringung eines Stundungsansuchens und durch Erstattung einer Berufung gegen den Abgabenbescheid entsprochen. Es kann von ihr nicht verlangt werden, ein aussichtsloses Rechtsmittel gegen die Abweisung des Stundungsansuchens einzubringen oder gar die Bezahlung der ihr auferlegten Zollschuld zu verweigern.
Zum gleichen Ergebnis gelangt man im übrigen auch bei Heranziehung der Haftungsbestimmungen nach § 1014 ABGB, wonach der Auftraggeber dem Geschäftsbesorger den notwendigen oder nützlich gemachten Aufwand zu ersetzen und ihm auf Verlangen einen angemessenen Vorschuß zu leisten hat. Als Aufwand gilt hiebei auch schon eine bloße Belastung des Geschäftsbesorgers mit einer Verbindlichkeit (Strasser in Rummel, ABGB, Rz 4 zu §§ 1014, 1015) - dies sogar schon vor Bezahlung der Schuld durch den Geschäftsbesorger (SZ 11/239 ua).
Nach den getroffenen Feststellungen und ihrem Sinngehalt war die klagende Partei nur verpflichtet, die in den Betrieb S*** im Zusammenhang mit den von der erstbeklagten Partei abgeschlossenen Speditionsverträgen gebrachten Fleischwaren zu verzollen. Daß sie diese in das Unternehmen der erstbeklagten Partei transportieren sollte, wurde nicht festgestellt. Daher sind die Darlegungen der beklagten Parteien über eine angeblich auftragswidrige Ablieferung der Ware durch die Klägerin nicht weiter in die rechtliche Erörterung des Falles einzubeziehen. Im übrigen versagten diese Einwendungen gänzlich bei Heranziehung der oben dargelegten Haftungsbestimmungen nach § 1014 ABGB.
Der von den beklagten Parteien auch noch im Revisionsverfahren aufrecht erhaltenen Verjährungseinwendung ist die zutreffende Auffassung des Berufungsgerichtes entgegenzuhalten, daß die Klägerin mit dem Bescheid des Zollamtes Wien vom 7. 12. 1987 zur Zahlung des Klagebetrages verpflichtet wurde und diesen am 26. 8. 1988 bezahlte. Da für alle im § 414 HGB (vgl. § 64 AÖSp) nicht aufgezählten Ansprüche wie den vorliegenden die Verjährungsfristen des ABGB gelten (Schütz in Straube, HGB, Rz 1 zu § 414), kann von einer Verjährung der bereits am 14. 10. 1988 gerichtlich geltend gemachten Klageforderung nicht die Rede sein.
Die Haftung des Drittbeklagten für die der Klägerin vorgeschriebenen Eingangsabgaben ist eine Folge seiner strafgerichtlichen Verurteilung (vgl. EvBl 1968/358 ua). Nach § 6 Abs 1 BAO in Verbindung mit den §§ 51, 174 Abs 3 lit c ZollG kann die Klägerin gegen ihn Rückgriff nach § 896 ABGB nehmen. Auch die Zweitbeklagte haftet für die Gesellschaftsschulden, obgleich sie zum Zeitpunkt der Einbringung der Klage nicht mehr Gesellschafterin war, weil diese Verbindlichkeiten bereits zum Zeitpunkt ihres Ausscheidens begründet waren (Fischer in Großkommentar, HGB3, II/1, 307 Anm. 50; Koppensteiner in Straube, HGB, Rz 20 zu § 128). Bei Eintritt in die Gesellschaft hätte sie die Haftung für deren Verbindlichkeiten gegenüber Dritten nicht ausschließen können (§ 130 HGB).
Die Revision der beklagten Parteien erwies sich daher in allen geltend gemachten Belangen als unberechtigt, weshalb ihr der Erfolg zu versagen war.
Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.
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