OGH 6Ob531/80 (RS0009670)

OGH6Ob531/8020.1.1980

Rechtssatz

Die Rechtsansicht, dass schwere Eheverfehlungen eines Ehegatten zwar nicht zur völligen Verwirkung des Unterhaltsanspruches ausreichten, aber doch zu dessen Schmälerung führen müssten, findet in der geltenden gesetzlichen Regelung über den Unterhaltsanspruch von Ehegatten bei aufrechter Ehe keinen tragfähigen Ansatz (vgl dagegen etwa § 1611 BGB; § 73 EheG und § 795 ABGB).

Normen

ABGB §94
EheG §68a

6 Ob 531/80OGH20.01.1980
6 Ob 630/87OGH30.07.1987

Auch

1 Ob 608/95OGH04.10.1995

Vgl

2 Ob 193/06fOGH07.02.2007

Gegenteilig; Beisatz: Vor dem Hintergrund des § 68a Abs 3 EheG soll auch bei einem auf § 94 Abs 2 ABGB gestützten Unterhaltsanspruch die Bejahung der rechtsmissbräuchlichen Geltendmachung nicht mehr nur zur gänzlichen Versagung des Unterhaltsanspruches führen können, sondern auch die Minderung dieses Unterhaltsanspruches möglich sein. (T1); Veröff: SZ 2007/18

2 Ob 152/07bOGH14.02.2008

Gegenteilig; Bem: Siehe nunmehr RS121740. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19800120_OGH0002_0060OB00531_8000000_001

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