d) Begrenzung und Wegfall des Unterhaltsanspruchs
§ 73
Selbstverschuldete Bedürftigkeit
(1) Ein Unterhaltsberechtigter, der infolge sittlichen Verschuldens bedürftig ist, kann nur den notdürftigen Unterhalt verlangen.
(2) Ein Mehrbedarf, der durch grobes Verschulden des Berechtigten herbeigeführt ist, begründet keinen Anspruch auf erhöhten Unterhalt.
Schlagworte
Alimente
Zuletzt aktualisiert am
05.10.2022
Gesetzesnummer
10001871
Dokumentnummer
NOR12024814
alte Dokumentnummer
N2193811118S
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