OGH 3Ob616/78 (RS0041311)

OGH3Ob616/7824.10.1979

Rechtssatz

Die bei Schluß der Verhandlung bereits existenten und für den erhobenen Anspruch rechtserheblichen Tatsachen können lediglich unter den Voraussetzungen des § 530 ff ZPO zur Begründung einer Wiederaufnahmsklage herangezogen werden, nicht aber zur Begründung einer neuerlichen Klage.

Normen

ZPO §411 Aa
ZPO §530 A
AußStrG 2005 §43 Abs1

3 Ob 616/78OGH24.10.1979

Veröff: JBl 1980,541 = SZ 52/151

1 Ob 569/83OGH13.04.1983
1 Ob 527/94OGH29.08.1994

Auch

4 Ob 2023/96wOGH26.03.1996

Auch

10 Ob 335/97fOGH16.12.1997

Vgl auch

7 Ob 142/06tOGH05.07.2006

Auch; Beisatz: Maßgeblich dafür, ob eine rechtserhebliche Tatsache vor oder nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung (bzw der Urteilsfällung) eingetreten ist, ist der Zeitpunkt ihrer rechtlichen Beachtlichkeit. Wenn also eine rechtshindernde Tatsache zwar erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung, aber rückwirkend (ex tunc) beseitigt wurde, stellt dies keine nachträgliche Tatbestandsänderung in dem hier gemeinten Sinn dar, sondern eine Tatsache, die allenfalls die Wiederaufnahme, nicht aber eine neue Klage rechtfertigt. (T1)

5 Ob 17/10aOGH11.02.2010

Vgl; Beisatz: Durch die Rechtskraft einer Entscheidung ist die Partei mit allem vor Schluss der mündlichen Verhandlung entstandenen Tatsachenvorbringen präkludiert. (T2); Bem: Hier: Wohnrechtliches Außerstreitverfahren. (T3)

5 Ob 47/17yOGH29.08.2017

Vgl auch; Beis ähnlich wie T2

Dokumentnummer

JJR_19791024_OGH0002_0030OB00616_7800000_002

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)