European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2017:E119213
Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 37 Abs 3 Z 16 MRG iVm § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
1. (Auch) Im Verfahren außer Streitsachen kommt materiell rechtskräftigen Entscheidungen Ein-maligkeitswirkung zu (§ 43 AußStrG; RIS‑Justiz RS0007171 [T13]). Diese schließt zwischen gleichen Parteien die neuerliche Anhängigmachung eines gleichen Begehrens, das auf den gleichen rechtserzeugenden Sachverhalt gestützt ist, aus und verwehrt die Sachverhandlung und Entscheidung über dieses idente Rechtsschutzbegehren (RIS‑Justiz RS0041115 [T4], RS0007477 [T3]).
2. Die Identität des Anspruchs, bei der eine neue Verhandlung und Entscheidung ausgeschlossen ist, liegt dann vor, wenn sowohl der Entscheidungsantrag (Sachantrag) als auch die zur Begründung vorgebrachten Tatsachen ident sind (RIS‑Justiz RS0039347, vgl auch RS0041340). Die Antragstellerin bestreitet zwar nicht, dass die von der Zurückweisung betroffenen Veränderungen bereits Gegenstand des Vorverfahrens waren. Der Sachantrag im jetzigen Verfahren sei aber deshalb nicht mit jenem des Vorverfahrens ident, weil im Vorverfahren – mangels entsprechenden Vorbringens – über die Frage der Verkehrsüblichkeit an der Durchführung der Arbeiten nicht abgesprochen worden sei. Nunmehr habe sie ein konkretes Vorbringen dazu erstattet.
3. Dem hier im Vorverfahren ergangenen abweisenden Sachbeschluss kommt grundsätzlich die gleiche Rechtskraftwirkung wie einem nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung ergangenen Urteil oder Beschluss (§ 411 ZPO) zu. Die materielle Rechtskraft hält lediglich nachträglichen Änderungen des rechtserzeugenden Sachverhalts nicht stand (RIS‑Justiz RS0007140 [T1, T10], RS0007148 [T6], RS0007201 [T4]). Tatsachen hingegen, die in dem für die Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt bereits entstanden waren, aber nicht ausgeführt wurden, durchbrechen die Rechtskraft nicht (5 Ob 17/10a = RIS‑Justiz RS0007140 [T11], RS0007201 [T5]). Das bedeutet, dass durch die Rechtskraft einer Entscheidung die Partei mit allem vor dem für die Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt entstandenen Tatsachenvorbringen präkludiert ist (5 Ob 17/10a = RIS‑Justiz RS0041311 [T2], RS0041321 [T3], RS0041582 [T12], RS0106966 [T5]). Im Außerstreitverfahren ist dieser maßgebliche Beurteilungszeitpunkt jener der Beschlussfassung durch das Gericht. Ein förmlicher Schluss des Verfahrens ist im Gegensatz zum Streitverfahren ja nicht vorgesehen.
4. Abgesehen davon, dass das Rekursgericht das von der Antragstellerin im nunmehrigen Verfahren erstattete Vorbringen seiner Substanz nach jedenfalls vertretbar als bloße Wiederholung ihres Standpunkts aus dem Vorverfahren qualifiziert hat, enthält dieses jedenfalls keine Behauptung einer nachträglichen Änderung des rechtserzeugenden Sachverhalts. Diese Erwägungen führen zu dem Ergebnis, dass dem Sachantrag aufgrund des im Vorverfahren ergangenen Sachbeschlusses das Prozesshindernis der entschiedenen Sache entgegen steht.
5. Mangels Darstellung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des § 62 Abs 1 AußStrG ist der
Revisionsrekurs daher unzulässig und zurückzuweisen.
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