OGH 4Ob2023/96w

OGH4Ob2023/96w26.3.1996

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Langer und Dr.Griß als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei 1. Josef K*****, 2. Erna K*****, beide vertreten durch Dr.Norbert Moser, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wider die beklagte Partei Hubert K*****, vertreten durch Dr.Gerhard Fink und Dr.Peter Bernhart, Rechtsanwälte in Klagenfurt, wegen Unterlassung (Streitwert S 60.000) infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Berufungsgericht vom 19.Jänner 1996, GZ 1 R 3/96b-13, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die Kläger sind je zur Hälfte Eigentümer der EZ 822 GB St.Peter; zu dieser Liegenschaft gehört das Grundstück Nr 701/13. Der Beklagte ist Hälfteeigentümer der im Osten daran angrenzenden EZ 816 GB St.Peter, auf welcher die beiden Häuser Wilhelm-Busch-Straße 26 und 26 H stehen. Das Haus Nr 26 H, welches im Jahr 1952 vom Vater des Beklagten Peter Kircher errichtet wurde, steht zum Teil auf dem Grundstück Nr 701/13. Zur Zeit dieser Bauführung stand die EZ 816 GB St.Peter im Hälfteeigentum der Schwestern Anna Mörtl und Katharina Kircher. Erst nach dem Tod Katharina Kirchers im Jahr 1964 erwarb Peter Kircher 1/8 Liegenschaftsanteil und der Beklagte, neben Geschwistern, 1/16 Anteil. Auf Grund von Schenkungs- und Übergabsverträgen erwarb der Beklagte im Jahr 1969 die Anteile seines Vaters und seiner Geschwister und wurde dadurch zum Hälfteeigentümer. Die andere Liegenschaftshälfte gehört nunmehr Martina Ebenberger.

Im Vorprozeß 22 Cg 159/71 des Landesgerichtes Klagenfurt klagte Peter Kircher den Vater des Erstklägers und die Zweitklägerin auf Abtretung eines 4 m breiten Streifens des Grundstücks Nr 701/13 (1 m für den Überbau, 3 m für die Zufahrt) und berief sich dabei auf eine Abtretungsvereinbarung aus dem Jahr 1951. Das Begehren wurde abgewiesen. Dagegen wurde infolge Zwischenantrages der damaligen Beklagten festgestellt, daß der strittige Grundstreifen zum Gutsbestand der EZ 822 GB St.Peter gehört, und das uneingeschränkte Eigentumsrecht des Vaters des Erstklägers und der Zweitklägerin an dem strittigen Grundstreifen festgestellt. Die Frage, ob Peter Kircher durch eine redliche Bauführung im Jahr 1952 außerbücherlicher Eigentümer des strittigen Grundstreifens geworden ist, war nicht Gegenstand des Vorprozesses.

Der Beklagte leitet aus der Bauführung seines Vaters im Jahr 1952 und aus seiner Eigenschaft als Miteigentümer der EZ 816 GB St.Peter Rechte an dem strittigen Grundstreifen ab. Peter Kircher war weder zum Zeitpunkt seiner Bauführung noch während des Vorprozesses Miteigentümer der EZ 816 GB St.Peter.

Der Grundeigentümer erwirbt nicht gemäß § 418 ABGB Eigentum an einem Teil des Nachbargrundes, den ein Nichteigentümer im Zuge einer Bauführung auf dem Grundstück des Grundeigentümers mitverbaut. Daraus, daß der Beklagte im Jahr 1964 nach Katharina Kircher 1/16, im Jahr 1969 aber den Miteigentumsanteil seines Vaters und jene seiner Geschwister erwarb, kann der Beklagte in Verbindung mit der Bauführung im Jahr 1952 für sich keinen Eigentumserwerb an dem strittigen Grundstreifen ableiten.

Soweit sich der Beklagte aber als Rechtsnachfolger auf eine redliche Bauführung seines Vaters beruft, erstreckt sich die Bindungswirkung des Vorprozesses auch auf ihn. Die Bindungswirkung des gegen seinen Vater im Vorprozeß ergangenen Feststellungsurteils, daß der strittige Grundstreifen zum Gutsbestand der EZ 822 GB St.Peter gehört und im uneingeschränkten Eigentum des Vaters des Erstklägers und der Zweitklägerin steht, ist ungeachtet des Umstandes gegeben, daß Fragen des Eigentumserwerbs gemäß § 418 ABGB im Vorprozeß nicht geprüft wurden. Die Bauführung war schon vor dem Vorprozeß abgeschlossen. Peter Kircher hätte die Rechtskraft des gegen ihn ergangenen Urteils nur unter den Voraussetzunges der §§ 530 ff ZPO beseitigen können. Eine neue Klage lediglich unter Berufung auf einen neuen Rechtsgrund war ihm verwehrt (JBl 1980, 541; JBl 1990, 52). Das muß der Beklagte als Rechtsnachfolger gegen sich gelten lassen.

Eine Verletzung der Anleitungspflicht wurde in der Berufung nicht geltend gemacht. Sie kann - ungeachtet des Umstandes, daß damit regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO dargetan werden kann - in der Revision nicht mehr nachgeholt werden.

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