Rechtssatz
Bei der Prüfung der Frage, ob eine unzulässige Parteiänderung oder eine zulässige Berichtigung der Parteibezeichnung vorliegt, ist dann ein strenger Maßstab anzulegen, wenn ein Rechtssubjekt mit der vom Kläger gewählten (unrichtigen) Parteibezeichnung tatsächlich existiert.
7 Ob 806/81 | OGH | 14.01.1982 |
Vgl |
1 Ob 12/12i | OGH | 23.03.2012 |
Beisatz: Hier: Unzulässiger Parteiwechsel zwischen teilrechtsfähiger Universität und Bund. (T1) |
1 Ob 92/17m | OGH | 30.08.2017 |
Beisatz: Diesen strengen Maßstab legt das Gesetz in der Weise fest, dass der vom Kläger tatsächlich gewollte Beklagte aus dem Inhalt der Klage „in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise“ ermittelbar ist. (T2)<br/>Beisatz: Hier: Unzulässiger Parteiwechsel von der - auch strafgerichtlich verfolgten - potentiell haftenden natürlichen Person auf die mit der Schneeräumung und Streuung der Wege tatsächlich betraute juristische Person. (T3) |
Dokumentnummer
JJR_19791004_OGH0002_0070OB00740_7900000_001
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