Rechtssatz
Die Bejahung des naturwissenschaftlichen Ursachenzusammenhanges gehört in das Gebiet der Beweiswürdigung. Er kann regelmäßig nicht mit mathematischer Exaktheit nachgewiesen werden. Zur Begründung eines Ersatzanspruches genügt der Nachweis der Wahrscheinlichkeit eines Ursachenzusammenhanges, wobei die Frage, ob ein solcher Wahrscheinlichkeitsgrad erreicht ist, dem Gebiet der Beweiswürdigung angehört.
8 Ob 38/81 | OGH | 07.05.1981 |
nur: Die Bejahung des naturwissenschaftlichen Ursachenzusammenhanges gehört in das Gebiet der Beweiswürdigung. Er kann regelmäßig nicht mit mathematischer Exaktheit nachgewiesen werden. Zur Begründung eines Ersatzanspruches genügt der Nachweis der Wahrscheinlichkeit eines Ursachenzusammenhanges. (T1) |
8 Ob 180/81 | OGH | 14.01.1982 |
nur T1 |
7 Ob 530/82 | OGH | 23.09.1982 |
Auch |
4 Ob 512/90 | OGH | 08.05.1990 |
nur: Die Bejahung des naturwissenschaftlichen Ursachenzusammenhanges gehört in das Gebiet der Beweiswürdigung. (T2) Beisatz: Abgesehen von Denkgesetzwidrigkeiten keine Überprüfung durch Revisionsinstanz. (T3) |
Dokumentnummer
JJR_19790913_OGH0002_0080OB00106_7900000_003
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