OGH 1Ob19/85

OGH1Ob19/8516.9.1985

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schragel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schubert, Dr. Gamerith, Dr. Hofmann und Dr. Schlosser als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1.) Rudolf A, Landwirt, 2.) Anna B, Landwirtin, beide Draßmarkt, Aussiedlerstraße 29, beide vertreten durch Dr.Karl Leutgeb, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei C, Burgenländische Tierkörperverwertung-Gesellschaft m.b.H., Unterfrauenhaid, vertreten durch Dr.Johann Kölly, Rechtsanwalt in Oberpullendorf, wegen S 318.825,-- s.A. infolge Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 16.April 1985, GZ 12 R 76/85-75, womit infolge Berufung der klagenden Parteien das Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt vom 30.November 1984, GZ 3 Cg 267/82-70, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagenden Parteien sind schuldig, der beklagten Partei die mit S 12.802,87 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (hievon S 1.076,62 Umsatzsteuer und S 960,-- Barauslagen) binnen 14 Tagen zu bezahlen.

Text

Entscheidungsgründe:

Anfang Mai 1981 brach im Ferkelerzeugungsbetrieb der Kläger die Transmissible Gastroenteritis (im folgenden: D) aus, an der innerhalb von drei Wochen 346 Ferkel verendeten. Die D des Schweines ist eine vorwiegend akut verlaufende, virusbedingte Erkrankung des Magen-Darmtraktes des Schweines, von der Schweine aller Altersstufen befallen werden können; bei Saugferkeln kann als Folge der hochgradigen Durchfälle die Todesrate bis zu 100 % betragen. Der Erreger der Krankheit ist ein Koronarvirus, das gegen Wärme und Lichteinwirkung sehr empfindlich ist. Diese Eigenschaft des Virus bewirkt, daß die Krankheit vorwiegend in der kühleren jahreszeit vermehrt auftritt. Die Inkubationszeit beträgt oft nur 12 bis 24 Stunden. Es erkranken zuerst meist ein bis zwei ältere Tiere an Freßunlust und Durchfall. Die Ausbreitung im Bestand erfolgt explosionsartig. Die ersten klinischen Symptome sind bei den Ferkeln häufiges Erbrechen und verminderte Sauglust. Meist in wenigen Stunden setzen die profusen, wässrigen, gelb-grünlichen Durchfälle ein, auf die eine sehr rasche Exsikkose mit Herz- und Kreislaufversagen folgt. Der Tod der Ferkel tritt in ein bis vier Tagen ein. Der Verlauf der Krankheit ist abhängig vom Alter der Ferkel. Je jünger die Ferkel, umso höher die Verluste; Todesfälle bei Tieren über drei Wochen sind selten, Ferkel in dieser Altersstufe entwickeln sich aber zu Kümmerern. Sauen erkranken während der Säugperiode nur leicht fieberhaft; auch sie können erbrechen, an Durchfall leiden und im Anschluß an die Geburt an einer Agalaktie erkranken. Das Auftreten von kontagiösen Virusseuchen, wie es die D ist, läßt sich sehr schwer erklären; plötzlich erkranken weitab von irgendwelchen möglichen Seuchenherden Bestände an dieser Tierseuche. Vor allem die Erstausbrüche geben große Rätsel auf; alle noch so mühsamen Recherchen führen meist nicht zur gewünschten Erklärung. über das Auftreten der D im Burgenland in den Jahren 1980 und 1981 gibt es nur beschränkte Unterlagen, weil die D keine anzeigepflichtige Tierseuche ist. Im Burgenland wurden in den letzten zehn Jahren nur zwei Fälle, einer im Anwesen der Kläger und einer bei Alfred E in Stötters bekannt. Die übertragung der Seuche kann durch die Einbringung von Tieren aus anderen Beständen, durch den gemeinsamen Transport von Tieren, durch Personenverkehr sowie die Benützung von Lastkraftwagen, die nach dem Transport kranker Tiere nicht hinreichend gereinigt wurden, erfolgen. Die Seuche kann aber auch durch Hunde oder Füchse eingeschleppt werden.

Seit dem Jahre 1980 werden von der beklagten Partei, der F G H m.b.H., zum Abtransport von Tierkadavern nur mehr geschlossene Containerfahrzeuge verwendet. Die Fahrzeuge sind aber nicht luftdicht abgeschlossen, weil sonst infolge Gasentwicklung Explosionsgefahr bestünde. Die Entlüftung erfolgt über einen Entlüftungsstutzen am Dach, die entweichenden Gase werden nicht desinfiziert. Auf dem Gelände der beklagten Partei befahren die Fahrzeuge eine Seuchenwanne, die mit ein- bis zweiprozentigem Ätznatron versetzt ist; für Fußgänger ist ein Seuchenteppich gelegt. Nach dem Abladen der Tierabfälle haben die Fahrer die Reinigung des Fahrzeuges vorzunehmen. Sie erfolgt in der Weise, daß die Fahrzeuge mit heißem Wasser abgewaschen, mit einem Dampfstrahler unter Hinzufügung einer ein- bis zweiprozentigen Reinigungslösung besprüht und mit einem Desinfektionsmittel gespült werden. Die Fahrer der beklagten Partei erhalten eine spezielle Arbeitskleidung, die in der Regel einmal wöchentlich gewechselt wird. Bei Dienstantritt werden den Fahrern sämtliche maßgeblichen Vorschriften zur Kenntnis gebracht; insbesondere werden sie darauf hingewiesen, daß sie für die Reinhaltung des Fahrzeuges verantwortlich sind. Nachdem Manfred I mit 1.7.1980 seine Tätigkeit als Geschäftsführer der beklagten Partei aufgenommen hatte, wies er in einer Betriebsversammlung alle Mitarbeiter auf die Notwendigkeit der Reinigung der Fahrzeuge nach dem Abholen von Abfällen unter Verwendung der Desinfektionsflüssigkeit und weiters darauf hin, daß die Kraftfahrer die mitgeführte Desinfektionsflüssigkeit verwenden müssen, wenn sie Tierreste verlieren oder Flüssigkeiten verschütten. Eine spezielle Desinfektion, insbesondere des Schuhwerks und der Handschuhe nach jedem Verladevorgang ohne Seuchenverdacht wurde nicht angeordnet.

Franz J, der die Betriebe der Kläger, des Franz

K und des Alfred E zwecks Abholung der Tierabfälle

anfuhr, hielt sich an die ihm von der beklagten Partei bei Dienstantritt gegebenen Anweisungen der Desinfektion. üblicherweise desinfizierte er seine Betriebskleidung, insbesondere die Schuhe und die Gummihandschuhe einmal täglich nach Beendigung der Abholung der Tierabfälle. Diese Vorgangsweise bietet keine Gewähr dafür, daß von früher verladenen, verendeten Tieren keine Krankheitskeime in einen anderen Betrieb gelangen. Um dies zu verhindern, müßte eine Desinfektion unmittelbar nach jedem Verladevorgang vorgenommen werden; ohne Seuchenverdacht wird dies aber nicht einmal von einem Tierarzt so gehandhabt. Die Verladung der Tierkadaver erfolgt in der Weise, daß mittels eines am Heck des Containerfahrzeuges angebrachten Kranes die Behälter mit den Tierabfällen hochgehoben und in das Fahrzeug verfrachtet werden. Die Tierbehälter werden dann bei den Inhabern der Betriebe zurückgelassen, die ihrerseits für die Desinfektion zu sorgen haben. Die Kläger, Alfred E und Franz K stellten die Abfallbehälter stets außerhalb des Stalles auf, um ein Einschleppen von Krankheiten zu verhindern. Bei der Verladung der Tierkadaver kommt der Fahrer des Fahrzeugs mit den Tierbeständen nicht in Kontakt. Er läßt jedoch die Abholscheine von den anwesenden Betriebsinhabern unterschreiben, so daß die Möglichkeit der Einschleppung der D in den Betrieb der Kläger durch Fahrer bzw. Fahrzeuge der beklagten Partei nicht ausgeschlossen werden kann.

Die Kläger begehren den Betrag von S 411.048,-- s.A. und brachten vor, die Seuche sei durch Fahrzeuge, bzw. Kraftfahrer der beklagten Partei, die aus den Betrieben der Landwirte Alfred E in Stötters und Franz K in Zemendorf-Kleinfrauenhaid Tiere abgeholt hatten, in ihren Betrieb eingeschleppt worden. Da sie in der Inkubationszeit im April 1981 keine Schweine zugekauft, sich nicht in bereits verseuchten Betrieben aufgehalten oder Besucher von dort empfangen haben, könne die übertragung der Seuche nur durch die ungenügend abgedichteten und unzulänglich gereinigten Fahrzeuge der beklagten Partei erfolgt sein.

Die beklagte Partei beantragte Abweisung des Klagebegehrens. Für die übertragung der Krankheit komme eine Vielzahl von Ursachen in Betracht. Bei Alfred E sei die D erst am 5.5.1981 festgestellt worden. Im Bestand des Franz K sei die D-Seuche nicht aufgetreten. Die beklagte Partei habe bei der Abholung von Tierkadavern aus dem Betrieb der Kläger jede gebotene Sorgfalt beobachtet.

Der Erstrichter wies das Klagebegehren ab und stellte fest:

Für die Einschleppung der D in den Betrieb der Kläger kämen sowohl der Betrieb des Franz K in Zemendorf-Kleinfrauenhaid als auch jener des Alfred E in Stötters in Frage. Im Hinblick auf die kurze, oft nur 12 bis 14 Stunden dauernde Inkubationszeit komme für eine Infektion die Abholung vom 3o.4.1981 in Betracht, bei der Tiere aus den Betrieben des Franz K und der Kläger abgeholt worden seien. Im Betrieb des Franz K habe es in der Zeit vom 20.3. bis zum 30.4.1981 laufend Todesfälle unter den Schweinen gegeben, von denen vor allem schwere Schweine betroffen gewesen seien. Da die D fast ausschließlich bei Saugferkeln tödlich verlaufe, sei es unwahrscheinlich, daß im Betrieb des Franz K die D

aufgetreten sei. Vom Betrieb des Alfred E sei lediglich am 10.4.1981 ein Schwein abgeholt worden; an diesem Tag seien vom Betrieb der Kläger keine Kadaver abgeholt worden. Es könne ausgeschlossen werden, daß die Seuche aus dem Betrieb des Alfred E in den Betrieb der Kläger eingeschleppt worden sei. Ein Nachweis dafür, daß die Seuche durch Fahrzeuge oder Fahrer der beklagten Partei eingeschleppt wurde, sei nicht erbracht. Das Berufungsgericht gab der gegen dieses Urteil erhobenen Berufung der klagenden Parteien nicht Folge. Es übernahm die Tatsachenfeststellungen des angefochtenen Urteils.

Rechtliche Beurteilung

Der gegen das Urteil des Berufungsgerichtes erhobenen Revision der klagenden Parteien kommt Berechtigung nicht zu. Gemäß § 14 TierseuchenG, RGBl 1909/177 idgF sind Kadaver gefallener Tiere ohne Verzug durch hinreichend tiefe Verscharrung auf hiezu bestimmten Plätzen oder auf thermischen oder chemischen Wege unschädlich zu beseitigen. Die näheren Anordnungen sind von der politischen Behörde zu erlassen. Anlagen zur thermischen oder chemischen Beseitigung, Verarbeitung und Bearbeitung von Tierkörpern, Tierkörperteilen und tierischen Abfällen sind veterinärpolizeilich zu überwachen. Den politischen Landesbehörden bleibt es behufs Hintanhaltung von Seuchenverschleppungen vorbehalten, rücksichtlich des Betriebes dieser Anstalten veterinärpolizeiliche Bestimmungen zu erlassen. Gemäß § 1 der Vollzugsanweisung des Staatsamtes für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem Staatsamte für Volksernährung vom 19. April 1919, StGBl 1919/241, sind Tierkörperverwertungsanstalten Anstalten, in welchen die unschädliche Verwertung von Tierkörpern, deren Teilen und sonstigen Gegenständen animalischer Herkunft insbesondere aber die Vernichtung aller Seuchen keine gemäß § 14 Tierseuchengesetz gewährleistet ist; solche Anstalten müssen unter ständiger amtstierärztlicher überwachung stehen; die sanitäre Kontrolle obliegt dem Amtstierarzte der politischen Behörde. Auf solche Anstalten finden, wenn sie gewerbsmäßig betrieben werden, auch die Bestimmungen der Gewerbeordnung Anwendung (§ 254 GewO; vgl. Macho, GewO, 582 FN 6 zu § 254).

Der beklagten Partei wurde mit der Verordnung des Landeshauptmannes von Burgenland vom 30.12.1975, LGBl.1976/3 in der Fassung der Verordnung vom 7.4.1976, LGBl 1976/16 !die gemäß Art.II Z.2 des Bundesgesetzes vom 14.12.1977, BGBl. Nr.1977/660 zumindest zum Teil als Bundesgesetz gilt ,über die unschädliche Beseitigung und Verwertung von Gegenständen animalischer Herkunft in Tierkörperverwertungsanstalten. die Abholung und Beseitigung sowie Verarbeitung und Verwertung aller im Burgenland anfallenden, der Ablieferungspflicht nach § 2 Abs.1 dieser Verordnung unterliegenden Gegenständen ausschließlich übertragen. Der Ablieferungspflicht unterliegen gemäß § 2 Abs.1 lit.a der Verordnung insbesondere alle Körper und Körperteile verendeter Tiere. Im § 6 der Verordnung sind die Aufgaben der Gesellschaft bestimmt. Danach ist sie verpflichtet, alle im Burgenland anfallenden, der Ablieferungspflicht unterliegenden Gegenstände fristgerecht abzuholen und zur unschädlichen Beseitigung und Verwertung in die Tierkörperverwertungsanstalt zu verbringen; Tierkörper, Tierkörperteile und animalische Abfälle jeder Art, die mit Erregern einer anzeigepflichtigen Tierseuche behaftet sind, müssen über Weisung des Amtstierarztes ohne Verzug und auf kürzestem Weg in die Tierkörperverwertungsanstalt gebracht werden. Die Gesellschaft hat über die eingesammelten und abgeholten Gegenstände Aufzeichnungen zu führen, die jährlich dem Amte der Burgenländischen Landesregierung zur Einsicht und überprüfung vorzulegen sind. Die Aufzeichnungen über die angefallenen Abfälle und Kleintierkörper in Sonderbetrieben sind den jeweiligen Bezirksverwaltungsbehörden vierteljährlich bekanntzugeben. Das Einsammeln, Abführen, Beseitigen, Verarbeiten und Verwerten der der Ablieferungspflicht unterliegenden Gegenstände hat die Gesellschaft in der Weise zu besorgen, daß mit größtmöglicher Sicherheit jede Gefährdung von Mensch und Tier sowie jede unzumutbare Geruchsbelästigung ausgeschlossen ist. In der Anstalt ist die Durchführung amtlich angeordneter und amtlich genehmigter Sektionen der angelieferten Tierkörper zu dulden und hiebei jede nötige Hilfe bereitzustellen. übertretungen dieser Verpflichtungen der Gesellschaft sind gemäß § 10 der Verordnung zu bestrafen. § 9 Abs.1 der Verordnung sieht vor, daß für die Abholung und unschädliche Beseitigung der der Ablieferungspflicht unterliegenden Gegenstände Bauschgebühren zu entrichten sind, deren Höhe in der einen Bestandteil der Verordnung bildenden Anlage (Gebührentarif) festgelegt ist. Die Gebühren sind vom jeweiligen Betriebsinhaber zu entrichten, ihre Vorschreibung erfolgt durch Bescheid der Bezirksverwaltungsbehörde; die Gebühren sind öffentlich-rechtliche Gebühren; rückständige Gebühren sind im Verwaltungswege einzubringen (§ 9 Abs.2, 3 und 5 der Verordnung). Auf dieser Rechtsgrundlage ist zunächst zu prüfen, ob für das erhobene Klagebegehren der Rechtsweg zulässig ist.

Prozeßhindernisse, wie insbesondere die Unzulässigkeit des Rechtsweges, können gemäß § 42 Abs.3 JN in höherer Instanz nicht mehr wahrgenommen werden, wenn eine noch bindende Entscheidung entgegensteht. Die Zulässigkeit des Rechtsweges ist von den Vorinstanzen weder im Spruch der Entscheidung noch in den Entscheidungsgründen bejaht worden, so daß für den Obersten Gerichtshof eine Bindung nicht besteht (SZ 54/190). Der Rechtsweg wäre unzulässig, wenn die Regelung der Verordnung des Landeshauptmannes von Burgenland dahin zu verstehen wäre, daß die beklagte Partei mit der unterstützenden Mitwirkung bei der Besorgung hoheitlicher Aufgaben betraut worden wäre (Adamovich-Funk, Allgemeines Verwaltungsrecht 2 302; Loebenstein-Kaniak, AHG 2 35) und daher 'in Vollziehung der Gesetze' tätig wurde. Der Oberste Gerichtshof hat ausgesprochen, daß Tierärzte bei der gemäß § 41 LMG 1975 vorzunehmenden Fleischbeschau EvBl.1985/21 und Unternehmer, die die wiederkehrende Begutachtung von Kraftfahrzeugen auf ihre Verkehrs- und Betriebssicherheit durchzuführen haben (SZ 54/19), als Beliehene anzusehen sind. Auch wenn zur Besorgung öffentlicher Aufgaben eine juristische Person privaten Rechts eingeschaltet wird, kann Vollziehung der Gesetze vorliegen (Adamovich-Funk a.a.O.302; Loebenstein-Kaniak a.a.O. 38). Die faktische Weisungsgebundenheit schließt die Organeigenschaft nicht aus (SZ 54/19). Die Monopolisierung des Betriebes der Tierkörperverwertung gestaltet die Tätigkeit der beklagten Partei aber noch nicht zu einer hoheitlichen, ebenso auch nicht die Einhebung der Kosten als Gebühren durch die Bezirksverwaltungsbehörde (vgl. zudem Loebenstein-Kaniak aaO 104). Nach den gesetzlichen Bestimmungen, aufgrund deren die Tätigkeit der beklagten Partei ausgeübt wird, erfolgt deren gesamte Tätigkeit mit den rechtstechnischen Mitteln der Privatwirtschaftsverwaltung. Insbesondere wird ihr keine hoheitliche Tätigkeit übertragen und den Ablieferungspflichtigen gegenüber keine hoheitliche Gewalt eingeräumt; die Erzwingung der Ablieferungspflicht obliegt ausschließlich der Verwaltungsbehörde, die auch der beklagten Partei gegenüber die Einhaltung der ihr obliegenden Verpflichtungen durchzusetzen hat; die beklagte Partei ist damit selbst Rechtsunterworfene und nicht Organ im Sinne des § 1 Abs.2 AHG. Der Rechtsweg ist demnach zulässig.

Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Verfahrens erachtet der Oberste Gerichtshof nach Prüfung als nicht gegeben (§ 510 Abs.3 letzter Satz ZPO).

Auch die Ausführungen zum Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung vermögen der Revision nicht zum Erfolg zu verhelfen. Das Berufungsgericht hat zutreffend erkannt, daß eine Schadenersatzpflicht der beklagten Partei nur bejaht werden könnte, wenn die (natürliche) Kausalität zwischen einem schuldhaften Verhalten und dem eingetretenen Erfolg besteht. Grundsätzlich trifft den Geschädigten die Beweislast für das Vorliegen des Kausalzusammenhanges (SZ 55/53; SZ 54/179; SZ 52/15 u.a.). Die Bejahung oder Verneinung des natürlichen Ursachenzusammenhanges gehört in das Gebiet der Beweiswürdigung und kann daher im Revisionsverfahren (abgesehen von Denkgesetzwidrigkeiten) nicht mehr überprüft werden (SZ 52/136; RZ 1979/24; EvBl.1977/246; JBl.1972, 426 u.a.). Wenn auch zur Begründung von Ersatzansprüchen der Nachweis der hohen Wahrscheinlichkeit eines Ursachenzusammenhanges für ausreichend erachtet wird, so fällt doch auch die Beurteilung der Frage, ob ein derart hoher Grad der Wahrscheinlichkeit erreicht ist, daß der Ursachenzusammenhang erwiesen ist, in den Tatsachenbereich (RZ 1979/24;

RZ 1960, 101 u.a.). Das Erstgericht stellte fest, es könne nicht als erwiesen erachtet werden, daß die im Betrieb der Kläger aufgetretene D durch Bedienstete oder mit Fahrzeugen der beklagten Partei eingeschleppt worden sei. Diese Tatsachenfeststellung wurde vom Berufungsgericht als unbedenklich erachtet und übernommen; an sie ist der Oberste Gerichtshof gebunden. Im Hinblick auf die Verneinung des natürlichen Ursachenzusammenhanges ist der Ersatzanspruch der klagenden Partei nicht gerechtfertigt.

Demzufolge ist spruchgemäß zu entscheiden.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte