OGH 1Ob3/94

OGH1Ob3/9414.7.1994

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Angst, Dr.Graf, Dr.Schiemer und Dr.Gerstenecker als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Verlassenschaft nach Ignaz H*****, vertreten durch Dr.Hans Exner, Rechtsanwalt in Judenburg, und der Nebenintervenientin G***** reg.GenmbH, ***** vertreten durch Dr.Erwin Gstirner, Rechtsanwalt in Graz, wider die beklagte Partei Gemeinde F*****, vertreten durch Dr.Peter Kammerlander, Rechtsanwalt in Graz, wegen S 133.144,80 sA, infolge Rekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes vom 5.Oktober 1993, GZ 5 R 50/93-64, womit das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 29.Dezember 1992, GZ 13 Cg 378/89-53, aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei hat die Kosten ihres Rekurses selbst zu tragen.

Die Kosten der Rekursbeantwortungen sind weitere Prozeßkosten.

Text

Begründung

Die Nebenintervenientin war Eigentümerin des nunmehr in mehrere Parzellen geteilten Grundstücks Nr.299/1 KG D*****, an dessen östlicher Seite der D***** Bach vorbeifließt. Im Jahre 1980 erhielt die Nebenintervenientin für dieses Grundstück einen Widmungsbescheid (Widmungsbescheid 1980), der im Hinblick auf eine bestehende, sowohl der Nebenintervenientin wie auch der Beklagten bekannte Hochwassergefährdung die Auflagen enthielt, das Niveau des Grundstückes bis zum Niveau der Landesstraße aufzufüllen und im Einvernehmen mit der Wasserbauverwaltung, Baubezirksleitung J*****, einen hochwassersicheren Abfluß des D***** Baches zu planen und die entsprechenden baulichen Maßnahmen vor Erteilung einer Baubewilligung zu setzen. Die Nebenintervenientin beauftragte ein Planungsbüro mit der Ausarbeitung eines Projekts zur Erfüllung der letztgenannten Auflage. Als ihr seitens der Baubezirksleitung J***** mitgeteilt wurde, es müsse der gesamte Bach reguliert werden und sei dies Sache der Baubezirksleitung, unternahm die Nebenintervenientin hinsichtlich einer Hochwasserverbauung nichts mehr. Im Juli 1986 beantragte sie die Erteilung einer Baubewilligung für die Errichtung einer Wohnhausanlage mit insgesamt 27 Wohneinheiten und einer Tiefgarage. Aufgrund des Ergebnisses einer im Oktober 1986 abgeführten Bauverhandlung beantragte die Nebenintervenientin Ende Oktober 1986 eine Widmungsänderung, die sich vordergründig auf die geänderte Aufstellung der Wohnhäuser, die vormals nicht geplante Tiefgarage und die dazugehörigen Freianlagen bezog. Im Widmungsbescheid der Beklagten vom 20.1.1987 (Widmungsbescheid 1987) wurde die Auflage des Widmungsbescheides 1980 hinsichtlich der Aufschüttung des gesamten Grundstückes formal aufrecht erhalten, aber inhaltlich dahin korrigiert, daß nur die Umgebung der vorerst errichteten Wohn- und Garagenanlagen und nicht das gesamte Grundstück aufgeschüttet werden müsse. Die weiteren Auflagen wurden geändert. Es sollte zunächst nur die südliche Grundstückszufahrt über den Bach als Provisorium bis zur Bachregulierung errichtet werden, und zwar etwas weiter nördlich als im Einreichplan angegeben. Die Zufahrtsstraße sollte auf dem Grundstück nach der Brücke abgesenkt werden, um den Abfluß allfälligen Hochwassers auf den tiefer belassenen Teil des Grundstücks zu ermöglichen. Der Hochpunkt der Tiefgarageneinfahrt sei "gegebenenfalls" durch eine Dammschüttung zu sichern. Die weitere Verbauung wurde nur unter Herstellung des Einvernehmens mit der Gemeinde, und zwar bei Nichtregulierung des Baches nur nach "entsprechenden Regelungen", für zulässig erklärt.

Am 25.3.1987 wurde der Nebenintervenientin die begehrte Baubewilligung erteilt. Daraufhin begann sie mit der Errichtung des Bauwerks. Sie stellte drei Wohnhäuser sowie den ersten Abschnitt der Tiefgarage fertig und legte einen Rohrdurchlaß als provisorische Brücke über den Bach. Am 5.12.1988 zeigte sie der Beklagten die Fertigstellung des Baus an und beantragte die Erteilung der Benützungsbewilligung. Am 27.12.1988 erwarb der Kläger mit Kauf- und Anwartschaftsvertrag die Nutzungsrechte an einer im Jänner 1989 von ihm in Benützung genommenen Wohnung im Hause W*****straße 14b samt einem Abstellplatz in der Gemeinschaftsgarage.

Mit Bescheid vom 16.5.1989 erteilte die Beklagte der Nebenintervenientin die Benützungsbewilligung für das von ihr errichtete Objekt. Es wurde in diesem Bescheid festgestellt, daß das Bauwerk "im wesentlichen im Sinn des erteilten Konsenses und in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Steiermärkischen Bauordnung 1968 bzw. der Steiermärkischen Garagenordnung 1979" ausgeführt worden sei. Im Bescheid wurde die Auflage erteilt, daß die "nachgenannten geringfügigen Mängel bis 31.7.1989 behoben und beseitigt werden müssen". Die Mängel wurden nicht aufgelistet, sondern es wurde im Bescheid global auf die in der Verhandlungsschrift vom 10.1.1989 angeführten Auflagen verwiesen. Die Verhandlungsschrift wurde zum "wesentlichen Bestandteil des Bescheides" erklärt. In der Verhandlungsschrift ist hinsichtlich der Auflagen festgehalten, daß für die Hochwasserschutzverbauung noch keine Maßnahmen in Angriff genommen worden seien, die Erfüllung der diesbezüglichen Auflagen bleibe aufrecht. Dies bedeutet, daß die Benützungsbewilligung für drei Wohnhäuser und für die Tiefgarage erteilt wurde, ohne daß zuvor von der Nebenintervenientin den Hochwasserschutzauflagen entsprochen worden wäre. Insbesondere war nicht einmal die Umgebung der Wohnanlage und der Garage auf das Niveau der auf der anderen Bachseite liegenden Landesstraße aufgeschüttet. Eine Seite der Tiefgarage war nicht abgemauert, weil der Baubeginn für den zweiten Abschnitt dieser Tiefgarage absehbar war. Die Tiefgarage war hier nur mit einer leichten Holzkonstruktion von der Grube für den zweiten Tiefgaragenteil abgetrennt.

Der Kläger war in keinem Stadium des Verwaltungsverfahrens Partei.

Bei einem Unwetter in der Nacht vom 11. auf den 12.7.1989 kam es zu einem Wassereinbruch vom Bach in die Tiefgarage. Dort wurde unter anderem der abgestellte PKW des Klägers durch die einfließenden Wassermassen beschädigt.

Der Kläger begehrte S 149.350,-- an Schadenersatz. Die Beklagte habe von der Hochwassergefährdung des Baugrundstückes gewußt und deshalb auch in die Widmungsbescheide 1980 und 1987 Hochwasserschutzauflagen aufgenommen. Ohne daß diese Auflagen erfüllt gewesen seien, habe die Beklagte nach Errichtung der Wohnanlage die Benützungsbewilligung erteilt. Wegen der fehlenden Hochwasserschutzmaßnahmen und der nicht fertiggestellten Tiefgaragenwand sei es zur Überflutung der Tiefgarage und zu den Schäden am klägerischen Fahrzeug gekommen. Infolge Erteilung der Benützungsbewilligung hafte die Beklagte dem Kläger für den ihm entstandenen Schaden.

Die Beklagte wendete ein, für wasserrechtliche Fragen unzuständig zu sein. Der Schaden sei wegen Verklausungen in einem Rohrdurchlaß, dessen Herstellung nicht in die Kompetenz der Gemeinde falle, entstanden. Die Nebenintervenientin habe die Benützung der Tiefgarage durch den Kläger bereits vor Erteilung der Benützungsbewilligung ermöglicht, obwohl die Auflagen noch nicht erfüllt waren. Das Wissen um die Nichterfüllung sei dem Kläger als Wohnungseigentumswerber zuzurechnen. Es sei der Nebenintervenientin - und damit auch dem Kläger - die Erfüllung der Auflagen bis 31.7.1989 aufgetragen worden. Diesen Auftrag hätten die Genannten nicht erfüllt. All dies bedeute, daß die Nebenintervenientin und der Kläger den Schaden alleine verschuldet hätten.

Auch die Nebenintervenientin erhob den Vorwurf, die Beklagte habe die Benützungsbewilligung (und schon die Baubewilligung) rechtswidrig erteilt.

Das Erstgericht erkannte die Beklagte schuldig, dem Kläger S 133.144,80 samt 4 % Zinsen seit 27.10.1989 zu bezahlen. Das Mehrbegehren auf Bezahlung weiterer S 16.205,20 s.A. wies es - unangefochten - ab. Es ging vom eingangs wiedergegebenen Sachverhalt und von folgenden wesentlichen Feststellungen aus:

Die in der Nacht vom 11. zum 12.7.1989 niedergegangenen Regenfälle führten zum Hochwasser des D***** Baches. Das Hochwasser war nicht in einer Weise außergewöhnlich, daß es seltener als alle fünf Jahre auftreten würde. Für die Überflutung der Tiefgarage waren drei Mängel ursächlich:

1. der zu geringe Querschnitt des Rohrdurchlasses, der als provisorische Brücke über den Bach diente;

2. das Fehlen jeglicher Hochwasserschutzmaßnahme auf dem Baugrund;

3. die Grube für den zweiten Abschnitt der Tiefgarage, in der sich das Wasser zuerst sammeln konnte und die nur durch eine schwache Holzkonstruktion von der bereits benutzten Garage abgetrennt war.

Das Baugelände wäre mit großer Wahrscheinlichkeit auch dann überflutet worden, wenn der Rohrdurchlaß nicht vorhanden gewesen wäre. Wenn in Erfüllung der Auflagen der Widmungsbescheide die Umgebung der Wohnanlage und der Garagen aufgeschüttet gewesen wäre oder wenn nicht angrenzend an die benutzte Tiefgarage ein tieferliegendes, grubenartiges Terrain mit einer bloß schwachen Holzabtrennung zur Tiefgarage gelegen gewesen wäre, wären die Hochwasserschäden vermieden worden. Dem Kläger sei insgesamt ein Schaden im Betrage von S 133.144,80 entstanden.

Das Erstgericht bejahte die Rechtswidrigkeit des Verhaltens der Beklagten. Schon der Widmungsbescheid 1987 sei mit Rechtswidrigkeit behaftet, weil ein Grundstück nur dann zum Baugrund erklärt werden dürfe, wenn es nicht hochwassergefährdet sei. Die entscheidende Rechtswidrigkeit liege in der Erteilung der Benützungsbewilligung für die Häuser und die Garage zu einem Zeitpunkt, in dem nicht einmal die hochwasserbezogenen Auflagen des Widmungsbescheides 1987 erfüllt gewesen seien. Die Beklagte habe dem Kläger schuldhaft den festgestellten Schaden zugefügt. Sie hätte die Pflicht gehabt, sich mit der Problematik des Hochwasserschutzes auseinanderzusetzen. Die rechtswidrige und schuldhafte Erteilung der Benützungsbewilligung sei für den Schaden des Klägers kausal. Bei Einhaltung der Auflagen des Widmungsbescheides 1987 wären nämlich die Hochwasserschäden verhindert worden. Daß auch der Rohrdurchlaß für den Schaden ursächlich gewesen sei, könne die Beklagte nicht entlasten. Es müsse angenommen werden, daß der Kläger bei Versagung der Benützungsbewilligung sein Fahrzeug nicht in der Garage abgestellt hätte. Der Einwand, daß der Kläger bereits vor Erteilung der Benützungsbewilligung in die Wohnung eingezogen sei und die Tiefgarage benützt habe, sei daher nicht zielführend. Der Kläger habe darauf vertrauen dürfen, daß die Beklagte die Benutzung einer hochwassergefährdeten Tiefgarage nicht gestatten werde. Das allfällige Verschulden der Nebenintervenientin am Zustandekommen des Schadens sei dem Kläger, der zum Zeitpunkt des Schadenseintrittes bloß obligatorisch berechtigter Wohnungseigentumswerber gewesen sei, nicht zuzurechnen.

Das Berufungsgericht gab der von der Beklagten erhobenen Berufung Folge, hob das Ersturteil im Umfang der Anfechtung (Zuspruch von S 133.144,80 s.A.) auf und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Urteilsfällung an das Prozeßgericht erster Instanz zurück. Den Kläger und die Nebenintervenientin verwies es mit deren Kostenrekursen auf die aufhebende Entscheidung. Den Rekurs an den Obersten Gerichtshof erklärte es für zulässig.

Das Berufungsgericht übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes zur Gänze. Es bejahte den Eintritt des Schadens auf Klägerseite, den Kausalzusammenhang und das Organverschulden und kam lediglich deshalb zur Aufhebung der erstinstanzlichen Entscheidung, weil das Erstgericht die Rechtswidrigkeit der Bescheide der Gemeinde nicht abschließend selbst habe beurteilen dürfen. Gemäß § 11 Abs.1 AHG hätte das Erstgericht das Verfahren unterbrechen und beim Verwaltungsgerichtshof die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Bescheide begehren müssen. Dies werde das Erstgericht nachzuholen haben.

Der gegen diesen Beschluß des Berufungsgerichtes erhobene Rekurs der Beklagten ist nicht berechtigt.

Die gerügte Mangelhaftigkeit liegt, wie der Oberste Gerichtshof prüfte (§§ 528a, 510 Abs.3 ZPO), nicht vor.

Rechtliche Beurteilung

In ihrer Rechtsrüge geht die Beklagte großteils nicht von den erstinstanzlichen Feststellungen aus. Insoweit ist die Rechtsrüge nicht dem Gesetz entsprechend ausgeführt. Die Beklagte vertritt insbesondere die Ansicht, der Schaden sei nicht durch die von ihr erteilte Benützungsbewilligung herbeigeführt worden. Die Bejahung oder Verneinung des natürlichen Ursachenzusammenhanges gehört aber in das Gebiet der Beweiswürdigung und kann daher im Revisionsverfahren (abgesehen von Denkwidrigkeiten, die die Beklagte nicht aufzuzeigen vermag) nicht mehr überprüft werden. Die Vorinstanzen haben sich für ihre Feststellungen unter anderem auf ein Gutachten gestützt. Auf die entsprechenden Revisionsausführungen kann daher nicht eingegangen werden. Die von der Beklagten vorgenommene Rüge von Feststellungsmängeln stellt in Wahrheit eine unzulässige Bekämpfung der erstrichterlichen Beweiswürdigung dar. Die Frage, ob ein anderer Geschehensablauf wahrscheinlich gemacht werden konnte, gehört zur unanfechtbaren Beweiswürdigung (JBl. 1994, 123; JBl. 1992, 253; SZ 64/147, SZ 58/143; SZ 52/136; RZ 1990/121, 4 Ob 512/90; 1 Ob 574/83; 8 Ob 656/88; 1 Ob 675/88 uva). Soweit sich also die Beklagte auf unzulässige Revisionsgründe stützt, ist das Rechtsmittel nicht gesetzmäßig ausgeführt, weshalb der Rekurs trotz Ausspruchs eines Rechtskraftvorbehalts im Sinne des § 519 Abs.2 ZPO zurückzuweisen wäre (2 Ob 121/88; vgl. JBl. 1984, 564; 1 Ob 4/84).

Die Beklagte hat aber auch eingewendet, es sei nur die von ihr erteilte Benützungsbewilligung durch den Verwaltungsgerichtshof auf ihre Rechtmäßigkeit zu prüfen, der Baubewilligungs- und der Widmungsbescheid 1987 seien "für die Beurteilung nicht maßgeblich". Dies ist insofern richtig, als der Kläger aus der Rechtswidrigkeit des Widmungsbescheides 1987 seinen Schadenersatzanspruch gar nicht ableitet, sodaß eine Prüfung dieses Bescheides auf seine Rechtswidrigkeit nicht zu erfolgen hat. Zu prüfen ist lediglich die Rechtswidrigkeit der Bescheide, mit denen die Benützungsbewilligung und die Baubewilligung erteilt wurden, denn auf diese Bescheide wurde der Schadenersatzanspruch des Klägers gestützt (AS 8, 10, 25).

Die richtige Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, daß das Amtshaftungsgericht gemäß § 11 Abs.1 AHG dann, wenn noch kein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt und ein Amtshaftungskläger behauptet, ein Bescheid, aus dem er seinen Schadenersatzanspruch ableitet, sei rechtswidrig, das Verfahren zu unterbrechen und beim Verwaltungsgerichtshof die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Bescheides zu begehren hat, wird vom Rekurswerber nicht in Zweifel gezogen. Tatsächlich darf das Amtshaftungsgericht die Rechtswidrigkeit eines Bescheides nicht selbst annehmen und aus diesem Grund Haftungsansprüche anerkennen (Schragel, Amtshaftungsgesetz2 Rz 271, 273, 277). Die Fragen, ob das Handeln der Beklagten für den Schadenseintritt kausal war und ob ein Verschulden der Organe der Beklagten vorgelegen ist, wurden von den Vorinstanzen bereits geklärt. Da diese letztere Voraussetzungen für das Bestehen eines Amtshaftungsanspruches des Klägers bejahten, kommt es auf die Rechtswidrigkeit der von der Beklagten erlassenen Bescheide (Baubewilligung, Benützungsbewilligung) an (Schragel aaO Rz 275, 282). Die Aufhebung des Ersturteils mit dem damit verbundenen Auftrag an das Erstgericht, einen Antrag auf Überprüfung der Rechtmäßigkeit der genannten Bescheide (mit Ausnahme des Widmungsbescheides 1987) an den Verwaltungsgerichtshof zu stellen (siehe Schragel aaO Rz 283), erweist sich demnach frei von Rechtsirrtum.

Dem Rekurs ist der Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich der Beklagten auf den §§ 40, 50 ZPO, bezüglich des Klägers und der Nebenintervenientin auf § 52 ZPO.

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