OGH 5Ob253/08d

OGH5Ob253/08d13.1.2009

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Floßmann als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen/Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hurch, Dr. Höllwerth, Dr. Roch und Dr. Tarmann-Prentner als weitere Richter in der Grundbuchsache der Antragstellerin Teresinha das N***** B*****, vertreten durch Dr. Werner Salentinig, öffentlicher Notar in Salzburg, wegen Einverleibung eines Belastungs- und Veräußerungsverbots ob der Liegenschaft EZ ***** GB *****, über den ordentlichen Revisionsrekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg als Rekursgericht vom 2. September 2008, AZ 53 R 217/08f, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Salzburg vom 7. November 2007, TZ 10453/07, abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Dem ordentlichen Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung

Die Antragstellerin begehrte mit ihrem am 25. Oktober 2007 beim Erstgericht eingelangten Grundbuchsgesuch aufgrund des Übergabs- und Schenkungsvertrags vom 1./4. Oktober 1999, der Geburtsurkunde des Standesamts Heidelberg vom 29. Oktober 1963, Nr 5420, und der Bescheinigung über die Eheschließung des Standesamts Freilassing vom 19. Jänner 1977, im Lastenblatt der Liegenschaft EZ ***** GB ***** die Einverleibung des Belastungs- und Veräußerungsverbots zu ihren Gunsten.

Die Liegenschaft EZ ***** GB ***** steht im grundbücherlichen Alleineigentum des Igo Alexander Gerhard B*****, geboren *****.

Im Übergabs- und Schenkungsvertrag vom 1./4. Oktober 1999 heißt es in Vertragspunkt IV. („Fruchtgenussrecht"):

„Herr Dr. Gerhard B*****, geb. *****, als Schenkungsgeber behält sich persönlich und für seine Ehegattin, Frau Teresinha das N***** B*****, geb. *****, das lebenslängliche und unentgeltliche Fruchtgenussrecht am Schenkungsgegenstand vor. Herr Igo Alexander Gerhard B*****, geb. *****, räumt sohin als Schenkungsnehmer dem Schenkungsgeber Dr. Gerhard B*****, geb. *****, und seiner Ehegattin, Frau Teresinha das N***** B*****, geb. *****, auf deren jeweilige Lebensdauer unentgeltlich das Fruchtgenussrecht am Schenkungsgegenstand ein, welches Recht in Ansehung des Schenkungsgegenstandes als persönliche Dienstbarkeit bestellt wird. Die Ausübung dieses Fruchtgenussrechtes hat gemäß den Bestimmungen der §§ 509 ff ABGB zu erfolgen."

Der Vertragspunkt V. („Kosten und Gebühren") enthält (ua) folgenden Hinweis:

„1) Der Schenkungsnehmer ist der leibliche Sohn des Schenkungsgebers, Dr. Gerhard B*****, geb. *****. Frau Teresinha das N***** B*****, geb. *****, ist die Ehegattin des Schenkungsgebers und die Stiefmutter des Schenkungsnehmers."

Dem Grundbuchsgesuch der Antragstellerin war neben den oben bezeichneten Urkunden noch die beglaubigte Abschrift einer Vollmachtsurkunde (hier gedacht als Zustellvollmacht) angeschlossen, nach welcher die Antragstellerin dem Dr. Peter K***** in näher bezeichnetem Umfang Vollmacht erteilte und zwar „in Sachen Nachlass Dr. Gerd B***** († 01. 09. 2007 in A*****); auch Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche betr. den Nachlass, insbesondere gegen Igo B*****".

Das Erstgericht bewilligte das Grundbuchsgesuch antragsgemäß.

Gegen diese Entscheidung erhob der Liegenschaftseigentümer Igo Alexander Gerhard B***** Rekurs, in welchem er (ua) die Sterbeurkunde des Standesamtsverbands Salzburg vom 5. September 2007, Nr 1554/2007, vorlegte, aus der sich ergibt, dass Dr. Gerhard B***** (= Vater des Liegenschaftseigentümers und Gatte der Antragstellerin) am 1. September 2007 verstorben ist.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Liegenschaftseigentümers Folge und änderte den Beschluss des Erstgerichts im Sinn der Antragsabweisung ab. Es vertrat rechtlich - zusammengefasst - die Ansicht, aus der mit dem Grundbuchsgesuch vorgelegten Vollmacht habe sich ein Hinweis auf das Ableben des Dr. Gerhard B*****, des Gatten der Antragstellerin, ergeben. Auch aus dem Verzeichnis der gelöschten Eintragungen sei zu ersehen, dass ein zugunsten des Dr. Gerhard B***** verbüchert gewesenes Belastungs- und Veräußerungsverbot gelöscht worden sei. Aufgrund dieser aktenkundigen Anhaltspunkte habe ohne Verstoß gegen das Neuerungsverbot auf jenen Beschluss Bedacht genommen werden können, mit welchem dieses Belastungs- und Veräußerungsverbot zugunsten des Gatten der Antragstellerin gelöscht worden sei, aus dem sich dann wiederum die im Rekurs vorgelegte Sterbeurkunde als Eintragungsgrundlage ergebe. Infolge Ablebens des Dr. Gerhard B*****, des leiblichen Vaters des Liegenschaftseigentümers und Verbotsbelasteten, am 1. September 2007 habe zwischen diesem und der Antragstellerin bei Einbringung des Grundbuchsgesuchs am 25. Oktober 2007 keine Angehörigeneigenschaft mehr im Sinn des § 364c ABGB bestanden. Das Grundbuchsgesuch sei daher abzuweisen gewesen.

Die Entscheidung des Rekursgerichts enthält den Ausspruch, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, „weil zur Reichweite des Neuerungsverbots im Grundbuchsverfahren und zum Erlöschen der Angehörigeneigenschaft eine oberstgerichtliche Rechtsprechung in einem vergleichbaren Fall" fehle.

Gegen die Entscheidung des Rekursgerichts richtet sich der ordentliche Revisionsrekurs der Antragstellerin wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag auf Abänderung im Sinn der Stattgebung ihres Begehrens auf Einverleibung des Belastungs- und Veräußerungsverbots. Die Antragstellerin macht in ihrem Rechtsmittel - zusammengefasst - geltend, dass es nicht Aufgabe des Grundbuchsgerichts sei, in jedem Fall von sich aus zu prüfen, ob nicht das Angehörigenverhältnis infolge Ablebens einer diese Beziehung vermittelnden Person erloschen sei. Da das Eintragungsbegehren durch die von ihr vorgelegten Urkunden gedeckt und das Rekursvorbringen des Liegenschaftseigentümers wegen Verstoßes gegen das Neuerungsverbot unbeachtlich gewesen sei, habe das Erstgericht das Grundbuchsgesuch rechtsrichtig bewilligt. Selbst wenn man aber davon ausgehen wollte, dass die Sterbeurkunde des Gatten der Antragstellerin beachtlich sei, so führe dessen Tod ohnehin nicht zum Erlöschen des von § 364c ABGB geforderten Angehörigenverhältnisses. Die gegenteilige Ansicht des Rekursgerichts beruhe auf einem unzutreffenden Vergleich mit dem aus einer Ehescheidung resultierenden Ende der Angehörigeneigenschaft. Während die Ehescheidung auf einer Willensentscheidung zumindest eines der Ehegatten beruhe, trete der Tod unwillkürlich ein und sei vom Zufall abhängig. Es stünden dem überlebenden im Gegensatz zum geschiedenen Ehegatten diverse Rechte zu, die nicht durch den Tod erlöschen würden, wie etwa das Erbrecht oder der Anspruch auf Witwenpension. Könne also ein Belastungs- und Veräußerungsverbot zu Gunsten der Stiefmutter während des Bestehens der Ehe eingetragen werden, so müsse dies auch nach dem Tod ihres Ehepartners möglich sein, weil andernfalls die Verbücherungsfähigkeit dieses Rechts völlig vom Zufall abhängig sei.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist zulässig, weil zum (Zeitpunkt des) Erlöschen(s) des Angehörigenverhältnisses zwischen Stiefelternteil und Stiefkind im Lichte des § 364c ABGB noch keine (unmittelbar einschlägige) Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs vorliegt; der Revisionsrekurs ist aber nicht berechtigt.

I. Zum Neuerungsverbot:

1. Der Antragstellerin ist einzuräumen, dass nach § 122 Abs 2 GBG im Rekurs weder neue Angaben gemacht noch ihm neue Urkunden beigelegt werden dürfen. Allerdings ist die Prüfpflicht des Grundbuchsgerichts nach § 94 Abs 1 (hier: nach Z 3) GBG so zu verstehen, dass bereits „begründete Bedenken (Zweifel aus beachtlichen Gründen)" zur Abweisung des Grundbuchsgesuch führen müssen (vgl RIS-Justiz RS0060573; RS0060634; RS0060681; RS0060878; RS0107975; 5 Ob 82/08g).

2. Bereits dem Grundbuchsgesuch der Antragstellerin war die beglaubigte Abschrift einer Vollmachtsurkunde angeschlossen, nach welcher die Antragstellerin Vollmacht „in Sachen Nachlass Dr. Gerd B***** († 01. 09. 2007 in A*****)" erteilt hatte. Schon diese - bereits in erster Instanz vorgelegene - Urkunde begründete einen beachtlichen Anhaltspunkt für ein Ableben des Gatten der Antragstellerin vor Einbringung des Grundbuchsgesuchs, sodass daraus gegebenenfalls resultierende Zweifel schon aufgrund des erstgerichtlichen Erkenntnisstands wahrzunehmen waren. Die vom Rekursgericht und von der Antragstellerin insoweit als erheblich erkannte Rechtsfrage nach der Reichweite des Neuerungsverbots im Grundbuchsverfahren stellt sich daher nicht.

II. Zu § 364c ABGB:

1. Nach § 364c ABGB verpflichtet ein vertragsmäßiges oder letztwilliges Veräußerungs- oder Belastungsverbot hinsichtlich einer Sache oder eines dinglichen Rechts nur den ersten Eigentümer, nicht aber seine Erben oder sonstigen Rechtsnachfolger. Gegen Dritte wirkt es dann, wenn es zwischen Ehegatten, Eltern und Kindern, Wahl- oder Pflegekindern oder deren Ehegatten begründet und im öffentlichen Buche eingetragen wurde. Zum Angehörigenverhältnis, welches die Begründung der dinglichen Wirkung des Verbots ermöglicht, hat der erkennende Senat in 5 Ob 104/98z (= SZ 71/71 = JBl 1998, 576 = ecolex 1998, 835 [krit Wilhelm] = NZ 1998/429, 407 [zust Hoyer] = EvBl 1998/164 = EFSlg 87.145 = MietSlg 50.021) ausgesprochen, dass in analoger Ausdehnung des § 364c ABGB auch Stiefkinder zum Kreis der durch diese Vorschrift begünstigten Personen gehören. In dieser Entscheidung wird zur Begründung der Analogie auf den offenkundigen Wertungswiderspruch hingewiesen, der darin läge, etwa Pflegekinder und deren Ehegatten dem Kreis der schutzwürdigen Familie zuzurechnen, die leiblichen Kinder des eigenen Ehegatten jedoch nicht. Bei dieser Argumentation stand die Intensität des Zusammenlebens und des Zusammengehörigkeitsgefühls im Vordergrund, welche Aspekte es naheliegend erscheinen ließen, die Kinder, die der Lebenspartner in die Ehegemeinschaft mitbringe, zur Familie zu zählen, die des Schutzes wert sei, Familienbesitz aufbauen und erhalten zu können. Dementsprechend sei die Regelung des § 364c ABGB so zu verstehen, dass auch zugunsten von Stiefkindern eines Liegenschaftseigentümers ein Belastungs- und Veräußerungsverbot im Grundbuch eingetragen werden könne.

2. Im vorliegenden Fall war die Antragstellerin als vertraglich Begünstigte - im Unterschied zur Entscheidung 5 Ob 104/98z - nicht das Stiefkind, sondern - umgekehrt - die Stiefmutter. Will man an dem in 5 Ob 104/98z erzielten Ergebnis grundsätzlich festhalten, so sprechen die dort für die gewonnene Analogie ins Treffen geführten, oben - zusammengefasst - wiedergegebenen Argumente jedenfalls dafür, auch in der - hier vorliegenden - umgekehrten Konstellation die Stiefmutter zum (durch Analogie erweiterten) Kreis der Angehörigen nach § 364c zweiter Satz ABGB zu zählen. Gegen die dahin gehende Rechtsansicht des Rekursgerichts trägt der Liegenschaftseigentümer in seinem Rekurs gegen den erstinstanzlichen Bewilligungsbeschluss auch nichts vor.

3. Wird die Einverleibung eines vertraglichen Belastungs- und Veräußerungsverbots beantragt, ist das Vorliegen eines der im § 364c ABGB genannten Verwandtschaftsverhältnisse zwischen den Vertragsparteien durch geeignete Urkunden, in der Regel durch Standesurkunden zu bescheinigen (RIS-Justiz RS0010803; Höller in Kodek, Grundbuchsrecht § 9 GBG Rz 80). Da das Grundbuchsgericht die Berechtigung eines Eintragungsgesuchs nach der Sach- und Rechtslage zu beurteilen hat, die bei Einlangen des Ansuchens besteht (§ 93 GBG), muss das besondere Naheverhältnis zwischen Liegenschaftseigentümer und Verbotsberechtigtem im Sinn des § 364c ABGB in diesem Zeitpunkt aufrecht sein (RIS-Justiz RS0010717). Trifft dies nicht zu, ist das Grundbuchsgesuch abzuweisen. Aus welchem Grund das die Einverleibung ermöglichende Angehörigenverhältnis gegebenenfalls vor der Einbringung des Grundbuchsgesuchs endete, was immer mehr oder weniger von (zeitlichen) Zufälligkeiten abhängt, ist entgegen der - aus dem Gesetz nicht begründbaren - Ansicht der Antragstellerin rechtlich unerheblich.

4. Der erkennende Senat hat in der bereits zitierten Entscheidung 5 Ob 104/98z (= SZ 71/71 = JBl 1998, 576 = ecolex 1998, 835 [krit Wilhelm] = NZ 1998/429, 407 [zust Hoyer] = EvBl 1998/164 = EFSlg 87.145 = MietSlg 50.021) ausgesprochen, ein besonderer Nachweis, dass die das Naheverhältnis vermittelnde (und durch die Vorlage der Heiratsurkunde belegte) Ehe zwischen dem leiblichen Elternteil und dem Stiefelternteil im Zeitpunkt des Eintragungsgesuchs noch aufrecht ist, sei nicht erforderlich. Diese im Grundsatz zutreffende Ansicht findet freilich ihre Grenze durch die in § 94 Abs 1 GBG umrissenen Prüfpflicht des Grundbuchsgerichts. Dies muss - wie schon oben (zu I.) dargelegt - zur Gesuchsabweisung führen, wenn der aufrechte Bestand des die Verbotseinverleibung ermöglichende Angehörigenverhältnis schon nach den dem Erstgericht mit dem Grundbuchsgesuch vorgelegten Urkunden begründet zu bezweifeln ist. Gerade dies trifft im vorliegenden Fall zu, sofern das Ableben des Gatten der Antragstellerin tatsächlich zum Erlöschen ihrer Angehörigeneigenschaft im Sinn des § 364c zweiter Satz ABGB führen sollte. Dies ist folgend noch zu prüfen:

5.1. Nach § 40 ABGB werden unter Familie die Stammeltern mit allen ihren Nachkommen verstanden. Die Verbindung zwischen diesen Personen wird Verwandtschaft, die Verbindung aber, welche zwischen einem Ehegatten und den Verwandten des anderen Ehegatten entsteht, Schwägerschaft genannt. Die Schwägerschaft besteht nur zwischen einem Ehegatten und den Verwandten des anderen.

5.2. Die Frage, ob die Schwägerschaft und die von ihr ausgelösten Rechtsfolgen mit der Auflösung der sie begründenden Ehe erlöschen, wird im Gesetz selbst nicht generell geregelt. Die Lehre ist in dieser Frage nicht einheitlich. Die ältere Lehre (Wolf in Klang² I 71, 281; Ehrenzweig/Schwind, Familienrecht 2) geht davon aus, dass die Schwägerschaft auch nach Auflösung der Ehe fortdauert, doch beruht diese Ansicht offenbar auf dem - durch Art II Z 1 PersRÄndG BGBl 1983/566 aufgehobenen - § 7 Abs 1 EheG, nach welchem das (seinerzeitige) Eheverbot der Schwägerschaft auch dann bestehen blieb, wenn die dieses Verhältnis vermittelnde Ehe für nichtig erklärt oder aufgelöst worden war. Die jüngere Lehre ist demgegenüber der Ansicht, die Auflösung der die Schwägerschaft begründenden Ehe beende auch jene, sofern nicht das Gesetz (vgl etwa § 321 Abs 2 ZPO; § 152 Abs 1 Z 2 StPO) Abweichendes anordne (Stabentheiner in Rummel³, §§ 40 - 42 ABGB Rz 3; Koch in KBB², §§ 40 - 42 ABGB Rz 1; referierend auch Kodek in Kodek, Grundbuchsrecht § 93 GBG Rz 15; ders, Aktuelle Fragen des Grundbuchsrechts, ÖRPfl 2006/1, 58 [62]). Die jüngere Lehre folgt damit der Judikatur, die ebenfalls - wenngleich in rechtlich anderem Zusammenhang - den Standpunkt vertritt, dass das Schwägerschaftsverhältnis mit der Auflösung der sie begründenden Ehe erlösche, sofern das Gesetz nichts anderes anordne (5 Ob 170/02i = MietSlg 54.774 = EvBl 2003/31, 147 = RZ 2003, 110; 5 Ob 519/79 = EFSlg 32.694).

5.3. Dass die Auflösung der das Schwägerschaftsverhältnis begründenden Ehe auch für ein daraus abgeleitetes Angehörigenverhältnis nach § 364c zweiter Satz ABGB relevant sein könnte, klingt bereits in der Entscheidung 5 Ob 104/98z an, heißt es doch dort, ein besonderer Nachweis, dass die dieses Naheverhältnis vermittelnde Ehe zwischen dem leiblichen Elternteil und dem Stiefelternteil des Verbotsberechtigten im Zeitpunkt des Eintragungsgesuchs noch aufrecht ist, sei nicht zu fordern. Aus Anlass des vorliegenden Falls ist diese Rechtsfolge, nämlich das Erlöschen des Angehörigenverhältnisses zwischen Stiefelternteil und Stiefkind mit Auflösung der Ehe zwischen dem leiblichen Elternteil und dem Stiefelternteil ausdrücklich zu bejahen. Das in 5 Ob 104/98z gewonnene Ergebnis, die Regelung des § 364c ABGB sei so zu verstehen, dass auch zu Gunsten von Stiefkindern eines Liegenschaftseigentümers ein Veräußerungs- und Belastungsverbot im Grundbuch eingetragen werden könne, beruhte auf der analogen Anwendung einer Vorschrift, deren taxativ anmutende Umschreibung diese Analogie ohnehin schon wesentlich erschwerte. Schon aus diesem Grund besteht kein Anlass für eine Auslegung dahin, den erst durch Analogie um die Stiefeltern/-kinder erweiterten Kreis der Angehörigen im Sinn des § 364c zweiter Satz ABGB auch noch dahin auszudehnen, dass dieses Angehörigenverhältnis über das Ende der das Verhältnis vermittelnden Ehe hinaus aufrecht bleibt.

Im Ergebnis folgt daher:

Das die Verdinglichung eines Belastungs- und Veräußerungsverbots ermöglichende Angehörigenverhältnis zwischen Stiefeltern/-kinder beruht auf einem durch Analogie gewonnenen, erweiterten Verständnis des Kreises der begünstigten Personen des § 364c zweiter Satz ABGB. Dieses Angehörigenverhältnis zwischen Stiefeltern/-kinder endet für den Anwendungsbereich des § 364c zweiter Satz ABGB jedenfalls mit dem Ende der die Schwägerschaft vermittelnden Ehe. Endet diese Ehe, etwa durch den Tod des leiblichen Elternteils, dann ist damit auch die spätere Verdinglichung des Belastungs- und Veräußerungsverbots ausgeschlossen. Dieser Umstand ist wahrzunehmen, wenn sich bereits aus dem Grundbuchsgesuch ein Hinweis auf ein mögliches Ende der Angehörigeneigenschaft ergibt. In dieser Richtung bestehende Zweifel müssen dann zur Abweisung des Grundbuchsgesuchs führen.

Aus diesen Erwägungen kann dem Revisionsrekurs der Antragstellerin kein Erfolg beschieden sein.

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