OGH 6Ob577/79 (RS0048942)

OGH6Ob577/7918.4.1979

Rechtssatz

Die Entscheidung im Sinn des § 177 Abs 2 nF ABGB erfordert vielfach auch die Beurteilung wahrscheinlicher künftiger Entwicklungen. Solche Prognosen dürfen nur auf gesicherten Grundlagen vorgenommen werden. Unvorhergesehene, nicht bedachte oder auch nur unrichtig eingeschätzte Umstände können unter dem ausschließlichen Gesichtspunkt des Wohles des Kindes auch die Abänderung einer im Sinn des § 177 nF ABGB genehmigten Vereinbarung oder getroffenen Entscheidung rechtfertigen. Wegen der mit jeder Änderung des Pflegeplatzes verbundenen Unterbrechung in der gebotenen Kontinuität der Pflege und Erziehung eines Heranwachsenden und wegen der von ihm zu verarbeitenden Umstellung auf andere Bezugspersonen ist aber eine bereits eingelebte Regelung im Sinn des § 177 nF ABGB grundsätzlich nur dann abzuändern, wenn davon aus besonderen Umständen eine wesentliche Verbesserung der Entwicklungsmöglichkeiten und Entfaltungsmöglichkeiten des Kindes zu erwarten ist.

Normen

ABGB §177 B

6 Ob 577/79OGH18.04.1979

Veröff: EFSlg 33624

2 Ob 585/79OGH06.11.1979

nur: Wegen der mit jeder Änderung des Pflegeplatzes verbundenen Unterbrechung in der gebotenen Kontinuität der Pflege und Erziehung eines Heranwachsenden und wegen der von ihm zu verarbeitenden Umstellung auf andere Bezugspersonen ist aber eine bereits eingelebte Regelung im Sinn des § 177 nF ABGB grundsätzlich nur dann abzuändern, wenn davon aus besonderen Umständen eine wesentliche Verbesserung der Entwicklungsmöglichkeiten und Entfaltungsmöglichkeiten des Kindes zu erwarten ist. (T1) Veröff: EFSlg 33624

7 Ob 670/80OGH02.10.1980

Vgl auch

4 Ob 547/80OGH04.11.1980

Auch; nur T1; Veröff: SZ 53/142 = EvBl 1981/82 S 267 = ÖA 1982,36

5 Ob 767/81OGH01.12.1981

Auch

6 Ob 583/83OGH19.05.1983

Auch; nur T1

1 Ob 762/83OGH30.11.1983

Auch; nur T1

1 Ob 516/84OGH14.03.1984

nur: Die Entscheidung im Sinn des § 177 Abs 2 nF ABGB erfordert vielfach auch die Beurteilung wahrscheinlicher künftiger Entwicklungen. Solche Prognosen dürfen nur auf gesicherten Grundlagen vorgenommen werden. (T2) Veröff: ÖA 1985,77

4 Ob 523/88OGH15.03.1988

Auch; nur T2

1 Ob 562/90OGH04.04.1990
1 Ob 572/91OGH26.06.1991

Auch; nur T2; Beisatz: Wenn er im Interesse des Kindes dringend geboten ist. (T3) Veröff: EvBl 1991/168 S 737

4 Ob 1572/94OGH28.06.1994

Auch; nur T1

4 Ob 2117/96vOGH29.05.1996

Auch; nur T1

9 Ob 324/97fOGH05.11.1997

Auch; nur T1

1 Ob 5/02wOGH25.10.2002

Auch; Beis wie T3

1 Ob 46/16wOGH28.04.2016

Vgl

Dokumentnummer

JJR_19790418_OGH0002_0060OB00577_7900000_001

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