OGH 1Ob581/79 (RS0039492)

OGH1Ob581/7918.4.1979

Rechtssatz

Die übereinstimmende Bejahung der Zulässigkeit eines Zwischenantrages auf Feststellung durch das Erstgericht und das Berufungsgericht enthält, auch wenn sie formell nicht in Beschlussform zu erfolgen hat, zwei die Zulässigkeit des Zwischenantrages auf Feststellung bejahende Beschlüsse und ist daher vom OGH nicht mehr überprüfbar. Nur eine erstmals vom Berufungsgericht ausgesprochene Zurückweisung eines Zwischenantrages auf Feststellung ist mit Rekurs bekämpfbar.

Normen

ZPO §236 A
ZPO §236 D
ZPO §259
ZPO §528 A
ZPO §528 C2
ZPO §528 C4

1 Ob 581/79OGH18.04.1979
8 Ob 592/78OGH10.05.1979

Beisatz: Bestätigung der Zurückweisung eines Zwischenantrages auf Feststellung. (T1)

5 Ob 688/79OGH16.10.1979

Veröff: JBl 1981,376

5 Ob 610/80OGH21.10.1980

nur: Die übereinstimmende Bejahung der Zulässigkeit eines Zwischenantrages auf Feststellung durch das Erstgericht und das Berufungsgericht enthält, auch wenn sie formell nicht in Beschlussform zu erfolgen hat, zwei die Zulässigkeit des Zwischenantrages auf Feststellung bejahende Beschlüsse und ist daher vom OGH nicht mehr überprüfbar. (T2)

3 Ob 594/81OGH09.09.1981

Vgl; nur T2; Beis wie T1

7 Ob 760/81OGH26.11.1981

nur: Nur eine erstmals vom Berufungsgericht ausgesprochene Zurückweisung eines Zwischenantrages auf Feststellung ist mit Rekurs bekämpfbar. (T3) Beisatz: Analog § 519 ZPO. (T4)

2 Ob 593/83OGH13.12.1983

nur T2

5 Ob 345/87OGH01.09.1987

Veröff: SZ 60/154 = JBl 1988,49

9 ObA 194/87OGH16.03.1988

Vgl; nur T2; Beisatz: Dies gilt nicht in Arbeitsrechtssachen und Sozialrechtssachen (§ 47 Abs 1 ASGG). (T5)

8 Ob 667/89OGH27.10.1989

nur T2

5 Ob 10/90OGH10.04.1990
4 Ob 529/91OGH18.06.1991

nur T3; Beisatz: Solche Rekurse sind nach der WGNov 1989 unabhängig vom Entscheidungsgegenstand in zweiter Instanz und dem Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne der §§ 502 Abs 1, 528 Abs 1 ZPO - als "Vollrekurse" alter Prägung - zulässig. Das Berufungsgericht hat daher in Ansehung des von ihm gefassten Beschlusses auf Zurückzahlung des Zwischenantrages keinen Ausspruch im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO zu machen. (T6)

2 Ob 42/93OGH26.08.1993

nur T2

8 Ob 514/93OGH03.02.1994

Auch; nur T2; Beis wie T6 nur: Solche Rekurse sind nach der WGNov 1989 unabhängig vom Entscheidungsgegenstand in zweiter Instanz und dem Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne der §§ 502 Abs 1, 528 Abs 1 ZPO - als "Vollrekurse" alter Prägung - zulässig. (T7)

9 Ob 166/97wOGH25.06.1997

nur T2

9 ObA 175/01bOGH24.10.2001

Vgl; nur T2; Beis wie T5

8 Ob 296/01iOGH18.04.2002

Auch; nur T2; Veröff: SZ 2002/51

1 Ob 6/06yOGH20.06.2006
6 Ob 181/06wOGH31.08.2006

Auch; nur T2

10 Ob 30/07wOGH20.03.2007

nur T2

2 Ob 4/12wOGH13.06.2012

nur T2

9 ObA 117/17xOGH28.11.2017

nur T2

1 Ob 128/18gOGH29.08.2018

nur T2

2 Ob 6/19zOGH28.03.2019

Auch; Beisatz: Die übereinstimmende Bejahung der Zulässigkeit eines Zwischenantrags auf Feststellung durch das Erstgericht und das Berufungsgericht ist – auch wenn sie formell nicht in Beschlussform erfolgt – vom Obersten Gerichtshof nicht mehr überprüfbar. (T8)

2 Ob 59/22yOGH27.06.2022

Dokumentnummer

JJR_19790418_OGH0002_0010OB00581_7900000_001

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