Rechtssatz
Die übereinstimmende Bejahung der Zulässigkeit eines Zwischenantrages auf Feststellung durch das Erstgericht und das Berufungsgericht enthält, auch wenn sie formell nicht in Beschlussform zu erfolgen hat, zwei die Zulässigkeit des Zwischenantrages auf Feststellung bejahende Beschlüsse und ist daher vom OGH nicht mehr überprüfbar. Nur eine erstmals vom Berufungsgericht ausgesprochene Zurückweisung eines Zwischenantrages auf Feststellung ist mit Rekurs bekämpfbar.
8 Ob 592/78 | OGH | 10.05.1979 |
Beisatz: Bestätigung der Zurückweisung eines Zwischenantrages auf Feststellung. (T1) |
5 Ob 610/80 | OGH | 21.10.1980 |
nur: Die übereinstimmende Bejahung der Zulässigkeit eines Zwischenantrages auf Feststellung durch das Erstgericht und das Berufungsgericht enthält, auch wenn sie formell nicht in Beschlussform zu erfolgen hat, zwei die Zulässigkeit des Zwischenantrages auf Feststellung bejahende Beschlüsse und ist daher vom OGH nicht mehr überprüfbar. (T2) |
3 Ob 594/81 | OGH | 09.09.1981 |
Vgl; nur T2; Beis wie T1 |
7 Ob 760/81 | OGH | 26.11.1981 |
nur: Nur eine erstmals vom Berufungsgericht ausgesprochene Zurückweisung eines Zwischenantrages auf Feststellung ist mit Rekurs bekämpfbar. (T3) Beisatz: Analog § 519 ZPO. (T4) |
2 Ob 593/83 | OGH | 13.12.1983 |
nur T2 |
4 Ob 529/91 | OGH | 18.06.1991 |
nur T3; Beisatz: Solche Rekurse sind nach der WGNov 1989 unabhängig vom Entscheidungsgegenstand in zweiter Instanz und dem Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne der §§ 502 Abs 1, 528 Abs 1 ZPO - als "Vollrekurse" alter Prägung - zulässig. Das Berufungsgericht hat daher in Ansehung des von ihm gefassten Beschlusses auf Zurückzahlung des Zwischenantrages keinen Ausspruch im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO zu machen. (T6) |
8 Ob 514/93 | OGH | 03.02.1994 |
Auch; nur T2; Beis wie T6 nur: Solche Rekurse sind nach der WGNov 1989 unabhängig vom Entscheidungsgegenstand in zweiter Instanz und dem Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne der §§ 502 Abs 1, 528 Abs 1 ZPO - als "Vollrekurse" alter Prägung - zulässig. (T7) |
2 Ob 6/19z | OGH | 28.03.2019 |
Auch; Beisatz: Die übereinstimmende Bejahung der Zulässigkeit eines Zwischenantrags auf Feststellung durch das Erstgericht und das Berufungsgericht ist – auch wenn sie formell nicht in Beschlussform erfolgt – vom Obersten Gerichtshof nicht mehr überprüfbar. (T8) |
Dokumentnummer
JJR_19790418_OGH0002_0010OB00581_7900000_001
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