OGH 8Ob608/78 (RS0020098)

OGH8Ob608/7829.3.1979

Rechtssatz

Veräußert ein Händler eine Sache, so trifft ihn in der Regel weder eine Pflicht zur Herstellung der Sache noch zur näheren Kontrolle der Ware auf ihre Gefährlichkeit, sodaß auch eine Haftung für das Verschulden des Warenproduzenten als Erfüllungsgehilfen nicht in Betracht kommt. Tritt der Lieferant einer Sache gegenüber dem Kunden auch als Produzent auf, sind die Grundsätze über die Produzentenhaftung anwendbar.

Normen

ABGB §1061
ABGB §1295 IIf7d
ABGB §1313a IIIc

8 Ob 608/78OGH29.03.1979
6 Ob 521/81OGH27.08.1981

Vgl; Beisatz: Unter Ablehnung von Reischauer, Der Entlastungsbeweis des Schuldners 249 ff (T1) Veröff: EvBl 1982/3 S 15 = JBl 1982,534 = SZ 54/116

7 Ob 604/84OGH30.07.1985

Auch

7 Ob 516/88OGH04.02.1988

nur: Veräußert ein Händler eine Sache, so trifft ihn in der Regel weder eine Pflicht zur Herstellung der Sache noch zur näheren Kontrolle der Ware auf ihre Gefährlichkeit, sodaß auch eine Haftung für das Verschulden des Warenproduzenten als Erfüllungsgehilfen nicht in Betracht kommt. (T2) Beisatz: Der Händler hat die Ware lediglich auf die übliche Weise zu kontrollieren. Eine weitergehende Kontrolle ist nur bei Vorliegen besonderer Umstände erforderlich. (T3) Veröff: JBl 1988,650

10 Ob 156/97gOGH08.07.1997

Vgl auch

6 Ob 317/02iOGH11.09.2003

Dokumentnummer

JJR_19790329_OGH0002_0080OB00608_7800000_002

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