OGH 12Os95/78 (RS0096721)

OGH12Os95/7814.12.1978

Rechtssatz

Konkretes (durch § 302 StGB geschütztes) Recht des Staates (und nicht bloße Formalität), die Ausgabe von Begutachtungsplaketten (§ 57a KFG) von der vorangehenden Überprüfung des Kraftfahrzeuges abhängig zu machen, unabhängig von der tatsächlich gegebenen Betriebssicherheit.

Normen

StGB §302
KFG §57a

12 Os 95/78OGH14.12.1978

Veröff: SSt 49/65 = ZVR 1979/236 S 282

11 Os 113/84OGH19.09.1984

Vgl auch; Beisatz: Hier: Zur Erteilung von Einzelgenehmigungen (§ 31 KFG). (T1) <br/>Veröff: JBl 1985,375

12 Os 116/88OGH13.10.1988

Vgl auch; Beisatz: Unterlassung der nach §§ 25 ff WeinG 1961 (Weinaufsicht) vorgesehenen Überwachungsmaßnahmen durch den Bundeskellereiinspektor. (T2)

11 Os 2/03OGH11.02.2003

Vgl auch

13 Os 151/03OGH17.12.2003

Vgl

11 Os 18/04OGH09.03.2004

Vgl auch

12 Os 95/04OGH13.01.2005

Auch; Beisatz: Eine konkrete Rechtsschädigung des Staates iSd § 302 Abs 1 StGB ist daher - ohne dass es auf die tatsächliche Verkehrs- und Betriebssicherheit des Kraftfahrzeuges ankommt - schon im Verstoß gegen die Bestimmungen des § 57a KFG über die wiederkehrende Begutachtung ohne vorangehende tatsächliche Überprüfung gelegen. (T3)

14 Os 120/06pOGH30.01.2007

Auch; Beisatz: Nach ständiger Rechtsprechung wird der Staat in seinem Recht auf Überprüfung der Verkehrs- und Betriebssicherheit von Fahrzeugen dann beeinträchtigt, wenn der gemäß § 57a Abs 2 KFG zur Begutachtung Ermächtigte ein Gutachten nach § 57a Abs 4 KFG erstellt, ohne sich durch tatsächliche Überprüfung des Fahrzeuges an Hand des vorgeschriebenen Prüfungskataloges (§ 10 Abs 1 der Prüf- und Begutachtungsstellenverordnung BGBl II 78/1998, dort näher geregelt in der Anlage 6) von der Verkehrs- und Betriebssicherheit des Kraftfahrzeuges überzeugt zu haben, wobei es auf deren tatsächliche Verkehrs- und Betriebssicherheit nicht ankommt. (T4)

12 Os 122/07vOGH13.12.2007

Auch

12 Os 170/08dOGH24.09.2009

Vgl auch; Beis wie T4

12 Os 164/10zOGH21.12.2010

Vgl

17 Os 16/13aOGH27.06.2013

Vgl

17 Os 12/13pOGH30.09.2013

Vgl; Beisatz: Wissentlichkeit des Befugnismissbrauchs könnte sich hier im Zusammenhang mit der Begutachtung von Fahrzeugen gemäß § 57a Abs 1 KFG aus der Ausstellung positiver Prüfgutachten trotz tatsächlichen Erkennens von (diesen entgegenstehenden) schweren Mängeln oder trotz bewusster Unterlassung einer den rechtlichen Vorgaben entsprechenden Prüfung (also wegen unvertretbarer Missachtung der Verfahrensvorschriften) ergeben. (T5)

17 Os 3/14sOGH12.05.2014

Vgl; Beis wie T5

14 Os 148/18yOGH05.03.2019

Beis wie T5; Beisatz: Bei erkannten schweren Mängeln des Fahrzeugs (vgl § 57a Abs 5a KFG) stellt das Überprüfungsrecht des Staats (im Sinn der Einhaltung von Verfahrensvorschriften) gar keinen Bezugspunkt des Schädigungsvorsatzes im Sinn des § 302 Abs 1 StGB dar. In solchen Fällen kommt vielmehr (neben dem Recht anderer Verkehrsteilnehmer auf Sicherheit) das staatliche Recht auf Ausschluss nicht verkehrs-, betriebssicherer und umweltverträglicher Fahrzeuge von der Teilnahme am Straßenverkehr zum Tragen. (T6)

14 Os 39/21yOGH12.10.2021

Vgl; Beis wie T5; Beisatz: Für die Erfüllung des Tatbestands des § 302 Abs 1 StGB reicht es nicht aus, wenn sich der Schädigungsvorsatz bloß auf den Anspruch auf Einhaltung jener Vorschrift bezieht, deren Verletzung den Befugnismissbrauch begründet. Im Zusammenhang mit der Begutachtung von Fahrzeugen gemäß § 57a Abs 1 KFG stellt das Recht des Staates auf Überprüfung der Verkehrs‑ und Betriebssicherheit daher auch dann keinen Bezugspunkt des Schädigungsvorsatzes dar, wenn sich die Wissentlichkeit des Befugnismissbrauchs aus der Ausstellung positiver Prüfgutachten trotz bewusster Unterlassung einer den rechtlichen Vorgaben entsprechenden Prüfung ergibt. In Betracht kommt vielmehr auch bei einer solchen Fallkonstellation das Recht des Staates auf Ausschluss nicht verkehrs- und betriebssicherer sowie umweltverträglicher Fahrzeuge von der Teilnahme am Straßenverkehr sowie das Recht auf Sicherheit des Fahrzeuglenkers und anderer Verkehrsteilnehmer (so schon 17 Os 6/15h). (T7)

14 Os 152/21sOGH22.02.2022

Vgl; Beis wie T6; Beis wie T7

Dokumentnummer

JJR_19781214_OGH0002_0120OS00095_7800000_004

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