OGH 17Os16/13a

OGH17Os16/13a27.6.2013

Der Oberste Gerichtshof hat am 27. Juni 2013 durch den Präsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Ratz als Vorsitzenden sowie die Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek und Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab und Dr. Nordmeyer als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Bitsakos als Schriftführer, in der Strafsache gegen Franz P***** wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 26. März 2013, GZ 64 Hv 26/12d-51, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Franz P***** des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB (A./) und des Vergehens der Fälschung eines Beweismittels nach § 293 Abs 1 StGB (B./) schuldig erkannt.

Nach dem Inhalt des Erkenntnisses (§ 260 Abs 1 Z 1 StPO) hat er in Wien und M*****

A./ als gemäß § 57a Abs 2 KFG 1967 zur wiederkehrenden Begutachtung von Kraftfahrzeugen ermächtigter Betreiber eines Ingenieurbüros für Kfz-Technik und Maschinenbau, sohin als Beamter, mit dem Vorsatz, dadurch die Republik Österreich in ihrem Recht auf Ausschluss von nicht betriebs- und verkehrssicheren Fahrzeugen von der Teilnahme am Straßenverkehr zu schädigen, seine Befugnisse, im Namen des Bundes als deren Organ in Vollziehung des KFG 1967 Amtsgeschäfte, und zwar wiederkehrende Begutachtungen von Fahrzeugen vorzunehmen, dadurch wissentlich missbraucht, dass er im Zeitraum 2009/2010 in Wien Fahrzeuge der Michaela H*****, nämlich den Anhänger der Marke Menci mit dem Kennzeichen W ***** mit der Plakette TXW 5483 sowie sieben weitere Fahrzeuge je mit den Plaketten TXW 5427, TXW 5428, TXW 5430, TXW 5440, TXW 5443 und TXW 5480 versah bzw durch Karl H***** versehen ließ, obwohl er die Ausstellung und Ausfolgung von mit den (aus unbekannten Quellen stammenden) Plaketten korrespondierenden Gutachten unterließ;

B./ am 3. August 2011 in M***** mit dem Vorsatz, dass es in einem verwaltungsbehördlichen Verfahren als Beweismittel vorgelegt werde, dadurch ein falsches Beweismittel hergestellt, dass er über den Bootsanhänger der Marke Stöger des Zvonko S***** ein Gutachten erstellte, in dem er den Anhänger als Eigenbau bezeichnete und folgende Bestätigung ausstellte: „Der Anhänger erfüllt in allen Bauteilen die Anforderungen der KFG 1967 und der KDV idgF. Der Inbetriebnahme seitens des Sachverständigen stehen keine Hindernisse entgegen“, obwohl tatsächlich diverse (im Ersturteil einzeln aufgezählte) Mängel vorlagen, ua die Handbremse ohne Funktion war.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten aus § 281 Abs 1 Z 3, 5 und 9 lit a StPO.

Mit Verfahrens- (Z 3) und Mängelrüge (Z 5 dritter Fall) moniert der Beschwerdeführer, dass im Erkenntnis (§ 260 Abs 1 Z 1 StPO) zu A./ nicht aufscheint, dass er neben dem Vorsatz auf Schädigung von Hoheitsrechten auch Michaela H***** in deren Rechten zu schädigen billigend in Kauf nahm (so US 10 f und 23). Dem entgegen enthält der - oben zitierte - Urteilsspruch bereits alle die Erfüllung der Tatbestandsmerkmale (hier des § 302 Abs 1 StGB) betreffenden Tatsachen und wird die solcherart ermöglichte Subsumtion (§ 260 Abs 1 Z 2 StPO) nicht dadurch geschmälert, dass es für diese noch weitere Anknüpfungspunkte gibt (vgl Lendl, WK-StPO § 260 Rz 11 f). In dem Plus der Entscheidungsgründe liegt auch kein Widerspruch im Sinne des dritten Falles des § 281 Abs 1 Z 5 StPO (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 276, 438 f).

Die übrige Mängelrüge (nominell Z 5 zweiter und vierter Fall) gleitet durchgehend auf die nur im Einzelrichterprozess beachtliche Ebene der Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld ab: So durch die Behauptung, das Motiv der Zeitersparnis (US 14) sei „in der Regel ... ein starkes Indiz für das Vorliegen von Fahrlässigkeit“ und spräche „nach der allgemeinen Lebenserfahrung eindeutig“ gegen einen Schädigungsvorsatz. Dass die untersuchten Fahrzeuge der Michaela H***** keine Mängel aufwiesen (US 10, 15), ist überdies ohne Einfluss auf die vom Angeklagten gar nicht bestrittene Nichterfüllung der gesetzlichen Vorgaben hinsichtlich der von ihm auszufertigenden Gutachten (§ 57a Abs 4, Abs 10 KFG; vgl RIS-Justiz RS0096721). Die eigenständig beweiswürdigende Spekulation zum Michaela H***** betreffenden Schädigungsvorsatz hinsichtlich fehlender Anhaltspunkte für eine bevorstehende Neuanmeldung der geprüften Fahrzeuge verkennt deren (zufolge des den Staat betreffenden dolus) mangelnde Erheblichkeit und übergeht, dass die in Kauf genommene Schädigung der Unternehmerin unbestritten (auch) darin lag, bei den in Rede stehenden Fällen genauso viel bezahlen zu müssen wie bei den früheren, wo es jedoch zur ordnungsgemäßen Gutachtensausfolgung gekommen war (US 11, 17).

Dass ein Zeuge die dem Nichtigkeitswerber zu B./ zur Last gelegte Urkunde (lediglich) als „Festigkeitsgutachten“ eingestuft hätte, ist eine Fehlinterpretation der bezogenen Zeugenaussage (ON 44 S 71: Frage „Was stellt das Gutachten des Ing. P***** dar?“ Antwort „Es ging um ein Fertigkeitsgutachten eines Anhängers ...“; überdies S 77 „aber da ist es allgemein um den Anhänger gegangen, nicht nur um die Festigkeit“), weshalb die darauf gegründeten Überlegungen der Beschwerde keiner Erwiderung bedürfen. Die vom Rechtsmittelwerber vorgebrachte Unvollständigkeit der Beweisaufnahme (unterlassene Fragen an Zeugen) ist nicht Gegenstand der Mängelrüge (Fabrizy, StPO11 § 281 Rz 44) und - bei möglicher, aber versäumter Antragstellung - auch nicht der Tatsachenrüge (Z 5a; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 480).

Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) behauptet ohne Abstützung auf das Gesetz, es sei „nicht zutreffend, dass der Staat sein Recht auf Ausschluss nicht verkehrs- und betriebssicherer Fahrzeuge dann nicht wirksam wahrnehmen kann, wenn der Ermächtigte kein schriftliches Gutachten über seine Überprüfung erstellt und dieses dem Staat zur Verfügung stellt“, es handle sich vielmehr „lediglich um ein allgemeines staatliches Kontroll- und Aufsichtsrecht“, und entzieht sich damit einer Erledigung im Sinne der §§ 286 ff StPO (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 588 f).

Der Vollständigkeit halber (§ 290 Abs 1 Satz 2 erster Fall StPO) bleibt auf das Gesamtkonzept des § 57a KFG zu verweisen, aus dem (siehe vor allem Abs 2a und 4) die „Kontrolle der Kontrolleure“ als ein ganz wesentlicher Aspekt des intendierten Ausschlusses nicht verkehrs- und betriebssicherer Fahrzeuge von der Teilnahme am Straßenverkehr hervorleuchtet.

Soweit der Beschwerdeführer urteilsfremd mit „fahrlässiger Sorgfaltswidrigkeit“ operiert, sprengt er sinnfällig den Rahmen der Geltendmachung materiell-rechtlicher Nichtigkeit (RIS-Justiz RS0099810; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 581, 584).

Der bloß an der rechtlichen Beurteilung durch das Erstgericht (US 23) orientierte Vorwurf der „substratlosen Wiedergabe der verba legalia“ bleibt angesichts der in jeder relevanten Sicht substrathaften erstrichterlichen Konstatierungen US 10 ff unerfindlich.

Schließlich entfernt sich der Nichtigkeitswerber mit seiner Behauptung zum Schuldspruch B./, „dass das vom Angeklagten erstellte Dokument über den Anhänger in keiner Weise geeignet war, als Beweismittel im Sinne des § 293 Abs 1 StGB zu fungieren“, einmal mehr von den Tatsachen der angefochtenen Entscheidung (US 12 f).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Erledigung der Berufung folgt (§ 285i StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

Stichworte