OGH 2Ob163/78 (RS0030606)

OGH2Ob163/7812.10.1978

Rechtssatz

Der durch die Verletzung notwendig gewordene Aufwand für die Beschäftigung von Ersatzkräften, wird als Verdienstentgang behandelt (hier: Haushaltshilfe).

Normen

ABGB §1325 D2a
ABGB §1325 D2b

2 Ob 163/78OGH12.10.1978

Veröff: ZVR 1979/182 S 206

8 Ob 7/87OGH21.10.1987

Auch; Beisatz: Hier: Bei dem Ersatzanspruch der durch den Unfall verletzten haushaltführenden Ehefrau für die Minderung ihrer Erwerbsfähigkeit, handelt es sich um keine abstrakte Rente, sondern um eine Entschädigung für konkreten Verdienstentgang. Ein derartiger Ersatzanspruch ist auch dann zu bejahen, wenn eine verletzte Hausfrau sich tatsächlich keiner bezahlten Hilfskraft bedient, sondern ihre Behinderung durch einen Mehraufwand von Zeit und Mühe überwindet oder in anderer Weise Abhilfe schafft. (T1)

2 Ob 61/88OGH20.12.1988

Beis wie T1

2 Ob 123/88OGH28.02.1989

Beis wie T1; Beisatz: Auch in einem solchen Fall ist bei der Berechnung davon auszugehen, welchen Aufwand die Klägerin hätte, wenn sie eine Haushaltshilfe bezahlen müsste. (T2)

2 Ob 136/88OGH12.04.1989

Beis wie T1

2 Ob 26/02sOGH21.03.2002

Auch; Beis wie T1

6 Ob 109/06gOGH24.05.2006

Auch; Beis wie T1

2 Ob 221/06yOGH28.06.2007

Auch; Beis wie T1

2 Ob 100/07fOGH10.04.2008

Auch; Auch Beis wie T1

6 Ob 11/10aOGH15.04.2010

Vgl auch; Beis ähnlich wie T1

7 Ob 14/10zOGH14.07.2010

Auch; Beis ähnlich wie T1; Beisatz: Auch eine Erschwernis infolge größerer Anstrengungen und Mühen in (rein) zeitlicher Hinsicht (also der Fall einer [zwar] „umfangmäßig“ weiterhin leistbaren Haushaltsführung, für die die Klägerin „nur“ [erheblich] mehr Zeit benötigt) ist grundsätzlich geeignet, den geltend gemachten Anspruch auf Hausfrauenrente zu begründen. (T3)

2 Ob 179/18iOGH28.03.2019

Vgl; Beis wie T1; Veröff: SZ 2019/28

2 Ob 24/19xOGH22.10.2019

Vgl; Beis wie T1

Dokumentnummer

JJR_19781012_OGH0002_0020OB00163_7800000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)