OGH 8Ob544/78 (RS0044576)

OGH8Ob544/7828.6.1978

Rechtssatz

Der OGH ist für Wiederaufnahmsklagen in aller Regel nicht zuständig, es sei denn, dass er gesetzwidrig von Tatsachenfeststellungen der Unterinstanzen abgewichen ist und die Wiederaufnahmsklage nur diese abweichende oberstgerichtliche Tatsachenfeststellung und nur das oberstgerichtliche Urteil zum Gegenstand der Anfechtung macht.

Normen

ZPO §532 Abs2

8 Ob 544/78OGH28.06.1978
8 Ob 551/83OGH22.09.1983
4 Ob 305/84OGH21.02.1984
9 ObA 107/88OGH11.05.1988
9 ObA 159/88OGH13.07.1988

Vgl auch

10 ObS 363/98zOGH24.11.1998

Vgl auch

9 ObA 223/99fOGH01.09.1999
4 Ob 284/04zOGH08.02.2005
3 Ob 194/07mOGH23.10.2007

Auch; nur: Der OGH ist für Wiederaufnahmsklagen in aller Regel nicht zuständig. (T1)

10 ObS 173/08aOGH27.01.2009

Auch; nur T1; Beisatz: Dies gilt insbesondere auch im vorliegenden Fall, weil der der rechtlichen Beurteilung zugrunde liegende Sachverhalt in allen Instanzen derselbe ist und der Oberste Gerichtshof den Sachverhalt nur rechtlich anders als das Berufungsgericht beurteilt hat. (T2)

3 Ob 205/09gOGH22.10.2009

Beisatz: Wenn vom allein relevierten Wiederaufnahmsgrund nur die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs betroffen ist, der Wiederaufnahmsgrund aber nicht vorliegt, ist die Wiederaufnahmsklage schon im Vorprüfungsverfahren (§ 538 ZPO) zurückzuweisen. (T3)

4 Ob 5/12gOGH28.02.2012

Dokumentnummer

JJR_19780628_OGH0002_0080OB00544_7800000_001

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