OGH 4Ob59/78 (RS0021830)

OGH4Ob59/7827.6.1978

Rechtssatz

Wird eine Zuwendung aus dem Nachlaß versprochen oder doch in Aussicht gestellt, so tritt die Fälligkeit eines "Entlohnungsanspruches" wegen Nichterfüllung dieser Erwartung ein, sobald objektiv hinreichende Anhaltspunkte dafür gegeben sind, daß mit einer Erfüllung dieser Zusage oder Erwartung nicht mehr zu rechnen ist. Das ist nicht erst dann der Fall, wenn die Erfüllung der Zusage oder Erwartung aus objektiven Gründen schlechthin unmöglich geworden ist, sondern schon dann, wenn die Erwartung auf eine letztwillige Zuwendung wegfällt.

Normen

ABGB §1152 C6
ABGB §1435

4 Ob 59/78OGH27.06.1978
4 Ob 22/82OGH22.03.1983

nur: Wird eine Zuwendung aus dem Nachlaß versprochen oder doch in Aussicht gestellt, so tritt die Fälligkeit eines "Entlohnungsanspruches" wegen Nichterfüllung dieser Erwartung ein, sobald objektiv hinreichende Anhaltspunkte dafür gegeben sind, daß mit einer Erfüllung dieser Zusage oder Erwartung nicht mehr zu rechnen ist. (T2)

1 Ob 575/83OGH23.03.1983

Vgl; Beisatz: Wurde die Zuwendung dem gesetzlichen Alleinerben versprochen, so hat dieser keinen Kondiktionsanspruch, solange noch keine der Zusage entgegenstehende Verfügung - sei es durch Rechtsgeschäft unter Lebenden oder von Todes wegen - getroffen wurde. (T1)

6 Ob 594/88OGH16.06.1988

Auch; nur T2; Beisatz: Hier: Nachträgliche Änderung eines Testaments. (T3)

9 ObA 45/00hOGH16.02.2000

Auch

10 ObS 219/00dOGH06.03.2001

Auch; nur T2

8 Ob 142/02vOGH02.07.2002

Auch; Beisatz: Die Frage nach dem Vorliegen dieser objektiv hinreichenden Anhaltspunkte kann nur jeweils ausgehend von den Umständen des Einzelfalls beurteilt werden. Sie stellt daher regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO dar. (T4)

Dokumentnummer

JJR_19780627_OGH0002_0040OB00059_7800000_001

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