OGH 8Ob142/02v

OGH8Ob142/02v2.7.2002

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer, Dr. Rohrer, Dr. Spenling und Dr. Kuras als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. Bernd H*****, vertreten durch Dr. Walter Poschinger und andere, Rechtsanwälte in Graz, wider die beklagte Partei Erika Z*****, vertreten durch Dr. Gerald Kreuzberger, Rechtsanwalt in Graz, wegen EUR 21.801,85 sA, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht vom 18. April 2002, GZ 4 R 9/02d-65, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die von der Beklagten relevierte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO). Das Berufungsgericht ist nicht von den Feststellungen des Erstgerichtes abgewichen. Es hat daraus nur andere rechtliche Schlussfolgerungen abgeleitet. Inwieweit diese zutreffend sind, ist eine Frage der rechtlichen Beurteilung.

Soweit die Beklagte in ihrer Rechtsrüge im Wesentlichen geltend macht, dass die Fälligkeit der Ansprüche noch nicht eingetreten sei, da der Kläger von seinem späteren Erbrecht, auch noch nicht grundsätzlich ausgeschlossen sei bzw die Verbindlichkeiten hinsichtlich des Geschäftes noch nicht abgebaut worden seien, ist sie auf die vom Berufungsgericht zutreffend wiedergegebene allgemeine Judikatur zur Fälligkeit von Rückforderungsansprüchen betreffend Leistungen, die in einer sich nicht erfüllenden Erwartung betreffend Gegenleistungen erbracht wurden, zu verweisen. Danach tritt die Fälligkeit des bei Nichterfüllung dieser erwarteten Gegenleistung bestehenden "Entlohnungsanspruches" ein, sobald objektiv hinreichende Anhaltspunkte dafür gegeben sind, dass mit einer Erfüllung dieser Zusage oder Erwartung nicht mehr zu rechnen ist. Das ist nicht erst dann der Fall, wenn die Erfüllung der Zusage oder Erwartung aus objektiven Gründen schlechthin unmöglich geworden ist, sondern schon dann, wenn die Erwartung auf die entsprechende Zuwendung wegfällt (vgl allgemein RIS-Justiz RS0021830 mwN oder RS0021820 mwN). Die Frage nach dem Vorliegen dieser objektiv hinreichenden Anhaltspunkte kann nur jeweils ausgehend von den Umständen des Einzelfalls beurteilt werden. Sie stellt daher regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO dar.

Eine Fehlbeurteilung des Berufungsgerichtes, die es aus Gründen der Rechtssicherheit erfordern würde, diese Frage im konkreten Fall durch den Obersten Gerichtshof aufzugreifen, liegt nicht vor. Im Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass hier die Leistungen des Klägers ja aufgrund einer ausdrücklichen "familienrechtlichen" Vereinbarung erbracht wurden, von der die Beklagte ihm, aber auch Dritten mehrfach abgewichen ist. Der hier maßgebliche Fall der condictio causa data, causa non secuta erfasst gerade auch Konstellationen, in denen Leistungen aufgrund einer vertraglich nicht bindenden Zusage einer Gegenleistung erfolgen. Ausgehend von dem ersichtlichen Widerruf dieser Zusage und den anderen festgestellten Anhaltspunkten dafür, dass der Kläger nicht mehr damit rechnen kann, das Geschäft und das Haus zu erhalten, in das er seine Arbeitskraft investierte, kann in der Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, dass bereits objektiv hinreichende Anhaltspunkte für die mangelnde Erfüllung der Zusage und der Erwartung vorliegen, kein Rechtsirrtum im dargestellten Sinne gesehen werden.

Insgesamt vermag es der Beklagte jedenfalls nicht, eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO darzustellen.

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