European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:1978:0040OB00059.78.0627.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Spruch:
Der Revision wird Folge gegeben; die Urteile der Untergerichte werden aufgehoben. Die Rechtssache wird an das Prozessgericht erster Instanz zu neuerlicher Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.
Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind als weitere Kosten des Verfahrens erster Instanz zu behandeln.
Begründung:
Die Klägerin behauptet in ihrer am 23. 8. 1974 beim Erstgericht eingelangten Klage, sie habe den am 5. 9. 1972 verstorbenen R* vom Mai 1968 bis zu seinem Tod gepflegt und dazu durchschnittlich 8 Stunden täglich Arbeitsleistungen erbracht. Sie habe dafür keine Entlohnung in Geld erhalten; R* habe vielmehr die Mittel für die Verköstigung der Klägerin und ihres Sohnes beigestellt und überdies der Klägerin zugesagt, sie entsprechend letztwillig zu bedenken. Es hätten sich aber Schwierigkeiten hinsichtlich des Beweises der Formgültigkeit der letztwilligen Anordnung ergeben, sie mache daher Entgeltansprüche in der Höhe von S 150.000,- geltend, die sie wegen Ausbleibens einer letztwilligen Zuwendung erworben habe. Diesen Anspruch dehnte die Klägerin in der Tagsatzung vom 10. 8. 1977 auf den nunmehrigen Klagsbetrag von S 343.499, 51 sA aus.
Die beklagte Partei - E* - machte unter anderem Verjährung des erhobenen Anspruches geltend, worauf die Verhandlung auf diese Frage eingeschränkt wurde.
Das Erstgericht erachtete diese Einrede berechtigt und wies das Klagebegehren ab. Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Im Verlassenschaftsverfahren nach R* gaben Ru* auf Grund des Gesetzes und die Klägerin auf Grund einer letztwilligen Verfügung Erbserklärungen zum gesamten Nachlass ab. Mit Beschluss des Abhandlungsgerichtes vom 11. 10. 1973 wurde die Klägerin auf den Rechtsweg verwiesen, wobei ihr in dem abzuführenden Prozess die Klägerrolle zugeteilt wurde. Sie überreichte am 5. 12. 1973 beim Landesgericht für ZRS Wien zu 4 Cg 512/73 eine Klage gegen Ru*, worin sie die Feststellung begehrte, dass der vom Beklagten geltend gemachte Erbrechtstitel „ungültig“ sei und „nicht Rechtsgrundlage für die Einantwortung an den Beklagten“ sein könne. Sie begründete dies damit, dass sie von R* durch eine mündliche letztwillige Anordnung zur Alleinerbin und in schriftlichen Aufsätzen zur Miterbin zu einem Drittel (neben dem Ehepaar Ru*) eingesetzt worden sei. In der dortigen Klagebeantwortung wurde dies vom Beklagten bestritten. Nach Fassung eines Beweisbeschlusses, aber vor der zur Durchführung der Beweisaufnahme angeordneten Tagsatzung zog die Klägerin die dort eingebrachte Klage am 21. 10. 1974 mit einem vom selben Tag datierten Schriftsatz unter Anspruchsverzicht zurück. Der Rechtsvertreter des Ru* hatte bereits mit Schreiben vom 8. 8. 1974 dem Rechtsvertreter der Klägerin mitgeteilt, dass die Forderung der Klägerin nicht anerkannt werde und eine aussergerichtliche Bereinigung nicht möglich sei. Nach Zurückziehung der zu 4 Cg 512/73 des Landesgerichtes für ZRS Wien überreichten Klage stellte der Rechtsvertreter des Ru* eine Fortsetzung der aussergerichtlichen Vergleichsverhandlungen nach Beendigung der Verlassenschaftsabhandlung nach R* in Aussicht. In der Folge starb auch Ru*; seine Erbin ist die nunmehrige Beklagte E*. Ihr Vertreter hielt zunächst eine aussergerichtliche Bereinigung für möglich, teilte aber mit Schreiben vom 9. 12. 1975 neuerlich mit, dass die Beklagte die Forderung der Klägerin nicht anerkenne. Darauf beantragte die Klägerin am 1. 10. 1976 die Fortsetzung des gegenständlichen Verfahrens, in welchem am 23. 9. 1974 Ruhen eingetreten war (AS 11 und 27).
Rechtlich war das Erstgericht der Auffassung, dass für die erhobenen Ansprüche eine dreijährige Verjährungsfrist gelte, da es sich dabei um Entgelt für Arbeitsleistungen und nicht um einen Kondiktionsanspruch im Sinn des § 1435 ABGB handle; da Arbeitsleistungen nicht „Sachen“ im Sinne dieser Gesetzesstelle seien. Die Verjährungsfrist habe mit dem Tod des R* zu laufen begonnen und sei durch die Erhebung der vorliegenden Klage nicht unterbrochen worden, weil das Verfahren nicht gehörig fortgesetzt worden sei.
Die Berufung der Klägerin blieb erfolglos. Das Berufungsgericht ging nach Neudurchführung der Verhandlung gemäss § 25 Abs 1 Z 3 ArbGerGes vom selben Sachverhalte aus. Rechtlich war es der Auffassung, dass es sich bei den erhobenen Ansprüchen um einen „Grenzfall“ zwischen einem Kondiktionsanspruch und einem Anspruch auf Entgelt aus einem Dienstvertrag handle. Es legte aber dann seiner Entscheidung zugrunde, dass ein Dienstvertrag (zwischen der Кlägerin und R*) bestanden habe, der im Zweifel entgeltlich sei. Der Entlohnungsanspruch sei nicht mit dem Tod des R*, sondern mit der Kundmachung des Testamentes fällig geworden. Da somit ab Testamentskundmachung und Vorliegen der beiden widersprechenden Erbserklärungen auch ein Zeitraum von mehr als 3 Jahren liege, ändere sich im Ergebnis nichts an der Auffassung des Erstgerichtes, dass die dreijährige Verjährungsfrist überschritten wurde. Durch die Erhebung der Klage sei die Verjährung nicht unterbrochen worden, weil das Verfahren nicht gehörig fortgesetzt worden sei, da die Klägerin für das Zuwarten mit dem Fortsetzungsantrag (1. 10. 1976) nach dem endgültigen Abbruch der Vergleichsverhandlungen (Schreiben vom 9. 12. 1975) keine ausreichenden Gründe nachgewiesen habe.
Rechtliche Beurteilung
Dagegen wendet sich die Revision der Klägerin wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, die Urteile der Untergerichte aufzuheben.
Die beklagte Partei beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.
Die Revision ist berechtigt.
Mit Recht bekämpft die Klägerin die Ansicht des Berufungsgerichtes, die Verjährungsfrist für den strittigen Anspruch habe mit dem Zeitpunkt der „Testamentskundmachung im Verlassenschaftsverfahren nach R* zu laufen begonnen.
Die Verjährungsfrist beginnt grundsätzlich mit dem Zeitpunkt zu laufen, zu dem der Geltendmachung des Anspruches kein rechtliches Hindernis (zB mangelnde Fälligkeit) mehr entgegensteht (Koziol-Welser Grundriss4 I 151, SZ 38/44, ArbSlg 8844 ua). Wird eine Zuwendung aus dem Nachlass versprochen oder doch in Aussicht gestellt, tritt die Fälligkeit des „Entlohnungsanspruches“ wegen Nichterfüllung dieser Erwartung ein, sobald objektiv hinreichende Anhaltspunkte dafür gegeben sind, dass mit einer Erfüllung dieser Zusage oder Erwartung nicht mehr zu rechnen ist. Das ist allerdings nicht erst dann der Fall, wenn die Erfüllung der Zusage oder Erwartung aus objektiven Gründen schlechthin unmöglich geworden ist (zB weil der Leistungsempfänger ohne Hinterlassung einer letztwilligen Verfügung gestorben ist), sondern schon dann, wenn die Erwartung auf eine letztwillige Zuwendung wegfällt (etwa weil der Leistungsempfänger - wie im Fall der Entscheidung ArbSlg 9005 - eine entsprechende Verfügung bereits eindeutig abgelehnt hat).
Im vorliegenden Fall ist aber zu beachten, dass der Leistungsempfänger R* nach den Behauptungen der Klägerin wohl die in Aussicht gestellte letztwillige Zuwendung verfügt hatte, die Gültigkeit der Verfügung aber von dessen Erben bestritten worden war und die Klägerin zum Nachweis des von ihr behaupteten Titels auf den Rechtsweg verwiesen wurde. Sie hat die Klage auch erhoben. Solange sie den Standpunkt aufrecht hielt, dass die in Aussicht gestellte letztwillige Zuwendung zu ihren Gunsten als Gegenleistung für ihre Dienste vom Leistungsempfänger tatsächlich verfügt worden sei und ihr daraus ein Anspruch zustehe, konnte sie Entlohnungsansprüche wegen Nichterfüllung dieser Zusage oder Erwartung nicht haben, weil die beiden Möglichkeiten einander ausschliessen. Der Entlohnungsanspruch entstand vielmehr erst in dem Zeitpunkt, als feststand, dass die Klägerin aus dem Nachlass des R* nichts erhalten werde (Bydlinksi, Festschrift Wilburg, 79). Dass der Bestand einer letztwilligen Verfügung des Leistungsempfängers durch dessen Erben bestritten wurde, musste die Klägerin noch nicht veranlassen, von einer Nichterfüllung des Versprechens (einer letztwilligen Zuwendung des Leistungsempfängers an sie zur Abgeltung ihrer Dienste) auszugehen. Dies war erst der Fall, als ihr klar sein musste, dass sie mit dem Begehren auf Erfüllung ihrer Ansprüche aus der von ihr behaupteten letztwilligen Verfügung nicht durchdringen könne. Das ist aber erst für den Zeitpunkt erkennbar, in dem sie die Klage zu 4 Cg 512/73 des Landesgerichtes für ZRS Wien unter Anspruchsverzicht zurückzog.
Es soll nun nicht übersehen werden, dass die Klägerin in der vorliegenden Klage unter Bezugnahme auf das Verfahren 4 Cg 512/73 des Landesgerichtes für ZRS Wien selbst erwähnte, es werde ihr zwar wahrscheinlich der Beweis gelingen, dass sie den verstorbenen R* jahrelang gepflegt und dass dieser die Absicht gehabt habe, sie grosszügig zu bedenken, es bestünden aber hinsichtlich der Formgültigkeit der letztwilligen Verfügungen „Beweisschwierigkeiten bzw Auslegungsschwierigkeiten“, weshalb die neue Klage Entgeltansprüche zum Gegenstand habe, die sie „bei Ausbleiben der zugesagten grosszügigen Einsetzung im letzten Willen“ durch R* erworben habe. Dabei soll auch festgehalten werden, dass die vorliegende Klage, bevor sie am 23. 8. 1974 beim Erstgericht einlangte, am 19. 7. 1974 Ьеіm Landesgericht für ZRS Wien überreicht worden war (AS 1) und dass sie vom Klagevertreter offenbar am 1. 7. 1974 verfasst worden war (AS 5). Aus all dem ist aber für einen Prozesserfolg der Beklagten nichts wesentliches zu gewinnen und zwar aus nachstehenden Erwägungen:
Im Verfahren 4 Cg 512/73 des Landesgerichtes für ZRS Wien konnte die für den 10. 6. 1974 vorgesehene Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung nicht durchgeführt werden, weil der Gerichtsakt nicht greifbar war; am 23. 7. 1974 wurde eine Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung für den 22. 10. 1974 anberaumt (ON 6 des dortigen Aktes). Dass in diesem Verfahren zwischen April und Oktober 1974 nichts geschah, ist somit keinesfalls auf eine Untätigkeit der Klägerin zurückzuführen. Da die mit der offenbar am 1. 7. 1974 verfassten und (wenn auch zunächst bei einem unzuständigen Gericht) im Juli 1974 eingebrachten Klage erhobenen Ansprüche für den Fall geltend gemacht wurden, dass die Klägerin auf Grund der von ihr behaupteten letztwilligen Verfügung nichts bekomme, konnte aus der Erhebung der Klage und dem Hinweis auf die bestehenden Beweis- und Auslegungsschwierigkeiten nicht zweifelsfrei abgeleitet werden, dass die Klägerin das Bestreben, auf Grund der von ihr behauptete letztwilligen Verfügungen des R* für die von ihr behaupteten Arbeitsleistungen, entschädigt zu werden, bereits aufgegeben hatte bzw dass bereits eindeutig feststand, dass sie aus diesem Grunde nichts mehr wolle und nichts bekommen werde, Die Erhebung der vorliegenden Klage konnte zwanglos als Vorsichtsmassnahme für den Fall angesehen werden, dass sie mit ihren Ansprüchen zu 4 Cg 512/73 des Landesgerichtes für ZRS Wien tatsächlich nicht durchdringen werde. Dass sie es schliesslich nicht auf ein (für sie ungünstiges) Urteil ankommen liess, sondern die Erbrechtslage zurückzog, kann ihr nicht zum Nachteil gereichen. Solange sie aber durch Aufrechterhaltung des Klagebegehrens zu 4 Cg 512/73 des Landesgerichtes für ZRS Wien auf diesen Ansprüchen (ernstlich) bestand, hatte sie noch keine Ansprüche auf ein „Entgelt“ für die behaupteten Arbeitsleistungen wegen Ausbleibens einer letztwilligen Zuwendung zu deren Abgeltung, so dass ein solcher Anspruch auch noch nicht fällig sein konnte. Daran, dass die Verjährungsfrist vor Fälligkeit des Anspruches nicht zu laufen begann, änderte auch der Umstand nichts, dass die Klägerin die „Entgeltansprüche“ bereits vor Fälligkeit einklagte, da sie zu dieser Zeit solche Ansprüche in Wahrheit berechtigterweise noch nicht geltend machen konnte, selbst wenn man von ihrem eigenen Vorbringen ausgegangen wäre.
Da somit die Fälligkeit des erhobenen „Entgeltanspruches“ erst mit der Zurückziehung der Klage zu 4 Cg 512/73 des Landesgerichtes für ZRS Wien, also am 21. 10 1974, eintrat, und erst damit die Verjährungsfrist zu laufen begann, ist die Einrede der Verjährung unabhängig davon, ob es sich um einen der Verjährungsfrist des § 1486 Z 5 ABGB unterliegenden Entlohnungsanspruch (vgl ArbSlg 9235 ua) oder um einen Kondiktionsanspruch handelt, für den eine Verjährungsfrist von 30 Jahren gilt (Bydlinski aaO 79). nicht berechtigt. Es war nämlich vom Zeitpunkt des Beginnes der Verjährungsfrist auch die Frist von drei Jahren weder zur Zeit des Antrages auf Fortsetzung des Verfahrens (AS 27; 1. 10. 1976), noch zur Zeit der Klagsausdehnung (AS 80: 10. 8. 1977) abgelaufen. Es bedarf daher auch keiner gesonderten Prüfung der Frage der Verjährung hinsichtlich des ursprünglich eingeklagten Betrages und jenes Betrages, um den dieses Begehren ausgedehnt wurde und bei dem der Zeitpunkt der Ausdehnung für die Unterbrechung der Verjährung massgeblich ist (SZ 35/68 ua).
Ebensowenig bedarf es einer Erörterung der Frage, ob eine Unterbrechung der Verjährung wegen nicht gehöriger Fortsetzung des Verfahrens unterblieb, weil die der Klägerin in diesem Zusammenhang vorgeworfene Untätigkeit vor dem noch innerhalb der Verjährungsfrist gestellten Fortsetzungsantrag lag. Seit dem Fortsetzungsantrag liegt aber eine als nicht gehörige Fortsetzung des Verfahrens zu beurteilende Untätigkeit der Klägerin nicht vor.
Da die Einrede der Verjährung somit nicht stichhältig ist, waren die Urteile der Untergerichte aufzuheben und die Rechtssache an das Prozessgericht erster Instanz zurückzuverweisen, da es zur Prüfung der weiteren Einwendungen gegen den erhobenen Anspruch offenbar noch einer Verhandlung bedarf.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 52 ZPO
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