OGH 8Ob59/78 (RS0058454)

OGH8Ob59/7817.5.1978

Rechtssatz

Das eine Reaktion auf das Verhalten eines anderen Verkehrsteilnehmers darstellende Verreissen eines Fahrzeuges auf die linke Fahrbahnhälfte bzw dessen Notbremsung machen die gewöhnliche Betriebsgefahr dieses Fahrzeuges zu einer die Haftungsbefreiung des § 9 Abs 1 EKHG ausschließenden außergewöhnlichen Betriebsgefahr. Dies gilt auch dann, wenn diese Reaktion durch den an einer Kollision beteiligten Unfallsgegner veranlasst wurde, weil es sich bei diesem um einen nicht beim Betrieb des Fahrzeuges des Gegners tätigen Dritten handelt.

Auto

 

Normen

EKHG §9 Abs1 D

8 Ob 59/78OGH17.05.1978
8 Ob 65/79OGH25.05.1979

Zweiter Rechtsgang zu 8 Ob 59/78

8 Ob 194/80OGH20.11.1980

Auch

8 Ob 287/80OGH26.03.1981

nur: Das eine Reaktion auf das Verhalten eines anderen Verkehrsteilnehmers darstellende Verreissen eines Fahrzeuges auf die linke Fahrbahnhälfte bzw dessen Notbremsung machen die gewöhnliche Betriebsgefahr dieses Fahrzeuges zu einer die Haftungsbefreiung des § 9 Abs 1 EKHG ausschließenden außergewöhnlichen Betriebsgefahr. (T1)<br/>Beisatz: Notbremsung (T2) <br/>Veröff: ZVR 1982/280 S 245

8 Ob 178/82OGH14.10.1982

Veröff: ZVR 1983/202 S 252

8 Ob 170/82OGH30.09.1982

nur T1

8 Ob 148/83OGH16.02.1984

Veröff: ZVR 1984/328 S 349

2 Ob 138/88OGH28.02.1989

nur T1

2 Ob 165/89OGH19.12.1989

Veröff: ZVR 1991/93 S 242

2 Ob 46/90OGH25.04.1990

Veröff: ZVR 1991/40 S 117

2 Ob 30/92OGH09.09.1992

Veröff: ZVR 1993/125 S 280

2 Ob 2341/96wOGH15.10.1998

Vgl aber; Beisatz: Beim Schadensausgleich nach § 11 EKHG bleibt die außergewöhnliche Betriebsgefahr des Fahrzeuges des Geschädigten demjenigen Unfallbeteiligten gegenüber außer Betracht, der sie durch ein - auch schuldlos - verkehrswidriges Verhalten verursacht hat. (T3) <br/>Veröff: SZ 71/165

2 Ob 339/00tOGH21.12.2000

Vgl auch

2 Ob 75/02xOGH18.04.2002

Auch

2 Ob 232/10xOGH27.01.2011

Vgl aber; Vgl Beis wie T3; Bem: Vgl RS0110986. (T4)

2 Ob 112/11aOGH16.09.2011

Vgl; nur T1; Beisatz: Ein plötzliches Abbremsen und Verreißen eines Motorrades ist als über den normalen Betrieb hinausgehende Art der Benutzung und daher außergewöhnliche Betriebsgefahr iSd § 9 Abs 2 bzw § 11 Abs 1 EKHG zu qualifizieren. (T5)<br/>Beisatz: Auch bei einem PKW, der infolge eines Bremsmanövers ins Rutschen gerät und dadurch den Verlauf einer Kurve nicht mehr folgen kann sondern geradeaus weiter rutscht, ist außerordentliche Betriebsgefahr anzunehmen. (T6)

2 Ob 117/16vOGH20.06.2017

Auch; Veröff: SZ 2017/69

Dokumentnummer

JJR_19780517_OGH0002_0080OB00059_7800000_001

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