Rechtssatz
Bei Gesamthandforderungen kann, falls keine gegenteilige Vereinbarung besteht, die Leistung nur an alle erfolgen; und zwar bei Übereinkunft aller an einen Gläubiger, der bevollmächtigt ist, dem die Forderung zugewiesen wurde und dergleichen, mangels einer solchen Übereinkunft etwa durch gerichtliche Hinterlegung. Durch andere Leistungsarten wird der Schuldner nur frei, wenn die Leistung tatsächlich allen Gläubigern zugute gekommen ist.
3 Ob 634/78 | OGH | 03.10.1979 |
nur: Bei Gesamthandforderungen kann, falls keine gegenteilige Vereinbarung besteht, die Leistung nur an alle erfolgen; und zwar bei Übereinkunft aller an einen Gläubiger, der bevollmächtigt ist, dem die Forderung zugewiesen wurde und dergleichen, mangels einer solchen Übereinkunft etwa durch gerichtliche Hinterlegung. (T1) <br/>Beisatz: Weiteres Verfahren. (T2) |
4 Ob 571/79 | OGH | 29.04.1980 |
nur T1 |
1 Ob 578/81 | OGH | 03.06.1981 |
Vgl; nur T1; Veröff: RZ 1982/17 S 58 |
5 Ob 702/81 | OGH | 27.10.1981 |
Auch; nur T1 |
3 Ob 283/00i | OGH | 20.12.2000 |
Beisatz: Die gänzliche oder teilweise Umwandlung einer Gesamthandforderung der Gesellschaft in Forderungen der einzelnen Gesellschafter bedarf nur einer Vereinbarung der Gesellschafter. (T3) <br/>Beisatz: Hier: Die Gesellschafter einer ARGE trafen im Gesellschaftsvertrag für den Fall des (auch) durch eine Konkurseröffnung bewirkten Ausscheidens des zweiten Gesellschafters eine eindeutige Regelung über das rechtliche Schicksal der Gesamthandforderungen aus der Erfüllung von Werkverträgen. (T4) |
6 Ob 32/11s | OGH | 16.06.2011 |
nur T1; Beisatz: Wenn der einzelne Miteigentümer die Zustimmung der übrigen Miteigentümer nachweist, kann die Mietzinsforderung auch von einem einzelnen Miteigentümer an sich selbst begehrt werden. (T5) |
6 Ob 217/13z | OGH | 20.02.2014 |
Vgl auch; Beisatz: Da beide Vertragsparteien Hinterleger der Vertragsurkunde waren, sind sie Gesamthandgläubiger des Rückstellungsanspruchs. Wenn eine Vertragspartei die Zustimmung der anderen zur Rückgabe an sie nicht erlangte, kann sich nur die Leistung an beide Vertragsparteien oder die gerichtliche Hinterlegung zugunsten beider verlangen. (T6) |
2 Ob 12/14z | OGH | 22.01.2015 |
Vgl; Beisatz: Hier aber: Fehlen einer Gläubigermehrheit. (T7)<br/>Veröff: SZ 2015/4 |
Dokumentnummer
JJR_19771117_OGH0002_0070OB00701_7700000_001
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