OGH 7Ob701/77 (RS0017321)

OGH7Ob701/7717.11.1977

Rechtssatz

Bei Gesamthandforderungen kann, falls keine gegenteilige Vereinbarung besteht, die Leistung nur an alle erfolgen; und zwar bei Übereinkunft aller an einen Gläubiger, der bevollmächtigt ist, dem die Forderung zugewiesen wurde und dergleichen, mangels einer solchen Übereinkunft etwa durch gerichtliche Hinterlegung. Durch andere Leistungsarten wird der Schuldner nur frei, wenn die Leistung tatsächlich allen Gläubigern zugute gekommen ist.

Normen

ABGB §890
ABGB §1175 A1
ABGB §1203
ABGB §1425 I

7 Ob 701/77OGH17.11.1977

Veröff: SZ 50/151 = QuHGZ 1978 4/165

3 Ob 634/78OGH03.10.1979

nur: Bei Gesamthandforderungen kann, falls keine gegenteilige Vereinbarung besteht, die Leistung nur an alle erfolgen; und zwar bei Übereinkunft aller an einen Gläubiger, der bevollmächtigt ist, dem die Forderung zugewiesen wurde und dergleichen, mangels einer solchen Übereinkunft etwa durch gerichtliche Hinterlegung. (T1) <br/>Beisatz: Weiteres Verfahren. (T2)

4 Ob 571/79OGH29.04.1980

nur T1

4 Ob 52/80OGH01.07.1980

nur T1; Veröff: SZ 53/101 = ZAS 1983,18 (Selb)

1 Ob 578/81OGH03.06.1981

Vgl; nur T1; Veröff: RZ 1982/17 S 58

5 Ob 702/81OGH27.10.1981

Auch; nur T1

8 Ob 527/90OGH13.03.1991
8 Ob 538/93OGH29.04.1993
1 Ob 1585/95OGH29.05.1995

Vgl; nur T1

10 Ob 2445/96yOGH07.01.1997

Auch; nur T1

7 Ob 252/99fOGH23.11.1999

Vgl auch; Veröff: SZ 72/191

3 Ob 283/00iOGH20.12.2000

Beisatz: Die gänzliche oder teilweise Umwandlung einer Gesamthandforderung der Gesellschaft in Forderungen der einzelnen Gesellschafter bedarf nur einer Vereinbarung der Gesellschafter. (T3) <br/>Beisatz: Hier: Die Gesellschafter einer ARGE trafen im Gesellschaftsvertrag für den Fall des (auch) durch eine Konkurseröffnung bewirkten Ausscheidens des zweiten Gesellschafters eine eindeutige Regelung über das rechtliche Schicksal der Gesamthandforderungen aus der Erfüllung von Werkverträgen. (T4)

6 Ob 32/11sOGH16.06.2011

nur T1; Beisatz: Wenn der einzelne Miteigentümer die Zustimmung der übrigen Miteigentümer nachweist, kann die Mietzinsforderung auch von einem einzelnen Miteigentümer an sich selbst begehrt werden. (T5)

6 Ob 217/13zOGH20.02.2014

Vgl auch; Beisatz: Da beide Vertragsparteien Hinterleger der Vertragsurkunde waren, sind sie Gesamthandgläubiger des Rückstellungsanspruchs. Wenn eine Vertragspartei die Zustimmung der anderen zur Rückgabe an sie nicht erlangte, kann sich nur die Leistung an beide Vertragsparteien oder die gerichtliche Hinterlegung zugunsten beider verlangen. (T6)

3 Ob 37/14hOGH25.06.2014

Auch; nur T1; Beis wie T5; Veröff: SZ 2014/62

2 Ob 12/14zOGH22.01.2015

Vgl; Beisatz: Hier aber: Fehlen einer Gläubigermehrheit. (T7)<br/>Veröff: SZ 2015/4

7 Ob 48/18mOGH20.06.2018
9 Ob 63/19hOGH30.10.2019

Vgl; nur T1

Dokumentnummer

JJR_19771117_OGH0002_0070OB00701_7700000_001

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