OGH 3Ob25/77 (RS0002210)

OGH3Ob25/778.3.1977

Rechtssatz

Der Masseverwalter ist bei einer Exekutionsführung eines absonderungsberechtigten Gläubigers auf Vermögensstücke der Konkursmasse während des anhängigen Konkursverfahrens der gesetzliche Vertreter des Gemeinschuldners und daher zur Ergreifung von Rechtsmitteln in dieser Exekutionssache befugt.

Normen

EO §65 B
KO §1
KO §81

3 Ob 25/77OGH08.03.1977
3 Ob 8/96OGH24.01.1996

nur: Der Masseverwalter ist bei einer Exekutionsführung eines absonderungsberechtigten Gläubigers auf Vermögensstücke der Konkursmasse während des anhängigen Konkursverfahrens der gesetzliche Vertreter des Gemeinschuldners. (T1)

3 Ob 131/97dOGH23.04.1997

nur T1; Veröff: SZ 70/79

3 Ob 44/97kOGH26.02.1997
3 Ob 181/97gOGH18.06.1997
3 Ob 134/00bOGH20.06.2000

Auch; Beisatz: Der Gemeinschuldner als Verpflichteter in einem reinen Exekutionsverfahrens ist nicht berechtigt, neben dem Masseverwalter ohne Genehmigungserfordernis selbständig Rechtsmittel zu ergreifen. Wollte er nach seinen Prozesserklärungen im Verfahren erster Instanz gar nicht anders als selbständig handeln, bedarf es nicht der Einleitung eines Sanierungsverfahrens zur Behebung eines Vertretungsmangels, wenn er ein solches erst auf dem Boden einer die Entscheidungsgrundlage ändernden Neuerung im Rechtsmittelverfahren anstrebt. (T2)

3 Ob 187/04bOGH20.10.2004

Beisatz: Das Absonderungsrecht wird daher mit Wirkung für die Konkursmasse wider den durch den Masseverwalter (als gesetzlicher Vertreter) vertretenen Verpflichteten ausgeübt. (T3)

3 Ob 32/06mOGH26.04.2006

nur: Der Masseverwalter ist bei einer Exekutionsführung auf Vermögensstücke der Konkursmasse während des anhängigen Konkursverfahrens der gesetzliche Vertreter des Gemeinschuldners und daher zur Ergreifung von Rechtsmitteln in dieser Exekutionssache befugt. (T4); Veröff: SZ 2006/67

3 Ob 269/06iOGH29.03.2007

Auch

3 Ob 61/10gOGH28.04.2010

Auch

3 Ob 222/10hOGH14.12.2010
3 Ob 22/11yOGH22.03.2011

nur T1; Beis wie T2 nur: Will der Verpflichtete gar nicht anders als selbständig handeln, bedarf es nicht der Einleitung eines Sanierungsverfahrens zur Behebung eines Vertretungsmangels. (T5)

3 Ob 243/11yOGH22.02.2012

Auch; nur T1<br/>Veröff: SZ 2012/19

3 Ob 120/12mOGH08.08.2012

Vgl auch; Beis wie T3

Dokumentnummer

JJR_19770308_OGH0002_0030OB00025_7700000_002

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