Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Mit Beschluss vom 26. März 2007 bewilligte das Erstgericht der betreibenden Partei zur Hereinbringung einer vollstreckbaren Forderung von 500.000 EUR sA ua die Zwangsversteigerung einer den Verpflichteten je zur Hälfte gehörigen, näher bezeichneten Liegenschaft.
In der Versteigerungstagsatzung vom 21. April 2010 wurde die Liegenschaft dem Ersteher um ein Meistbot von 160.000 EUR unter dem Vorbehalt der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung zugeschlagen.
Die Zugschlagserteilung ist mittlerweile rechtskräftig.
Das Erstgericht bewilligte mit Beschluss vom 27. Juli 2010 die einstweilige Verwaltung der Liegenschaft.
Das Rekursgericht wies mit der angefochtenen Entscheidung den dagegen erhobenen Rekurs beider Verpflichteten zurück und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.
Dagegen wendet sich der außerordentliche Revisionsrekurs der Erstverpflichteten, der beim Erstgericht am 16. November 2011 zu Protokoll erklärt wurde.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs ist mangels Rekurslegitimation der Erstverpflichteten zurückzuweisen:
Hier handelt es sich um ein „reines“ Exekutionsverfahren einer Absonderungsgläubigerin, das nach den Bestimmungen der EO geführt wird, in welchem der Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der Erstverpflichteten deren gesetzlicher Vertreter ist (RIS-Justiz RS0002210). Der Umstand, dass die Erstverpflichtete ohne Genehmigung des Masseverwalters nicht rekurslegitimiert ist, wurde ihr spätestens durch die Zustellung des Beschlusses des Erstgerichts vom 1. September 2009 (ON 36 Band I) bekannt, mit welchem das Erstgericht einen von der Erstverpflichteten persönlich erhobenen Rekurs zur Verbesserung durch Genehmigung des Masseverwalters zurückstellte. Wenn daher die Erstverpflichtete in Kenntnis, dass ein Rechtsmittel nur mit Genehmigung des Masseverwalters ergriffen werden kann, den Revisionsrekurs selbst erhebt, kann das nur so verstanden werden, dass sie selbständig handeln will. In diesem Fall ist ein Sanierungsverfahren zur Einholung einer Genehmigung des Masseverwalters nicht einzuleiten (3 Ob 52/01w mwN). Der Revisionsrekurs ist daher als unzulässig zurückzuweisen.
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