OGH 4Ob3/77 (RS0028205)

OGH4Ob3/778.2.1977

Rechtssatz

Ein Vorteilsausgleich im Sinne dieser auf dem Grundsatz der sogenannten "Culpa - Kompensation" beruhenden Bestimmung verlangt nicht nur ein schuldhaftes Verhalten beider Vertragsteile, sondern auch einen ursächlichen Zusammenhang dieses beiderseitigen Verhaltens.

Angestellte — Ende — Beendigung — Dienstverhältnis — Mitverschulden — Ersatz — Schadenersatz — Ausgleich — Verschulden — Kulpakompensation — Konsalität — Arbeitgeber

 

Normen

ABGB §1162c
AngG §32

4 Ob 3/77OGH08.02.1977
4 Ob 7/81OGH17.02.1981
4 Ob 17/83OGH22.03.1983

Auch; Beisatz: Nicht die Rechtshandlung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses an sich muß schuldhaft sein, sondern jedes Verhalten der Parteien, das eine Bedingung für die vorzeitige Auflösung des Arbeitsverhältnisses bildet. (T1) Veröff: Arb 10222

4 Ob 13/83OGH22.02.1983

Auch; Beis wie T1

9 ObA 182/91OGH11.09.1991

Vgl auch; Beisatz: § 48 ASGG (T2)

8 ObA 202/95OGH18.08.1995

Auch; Beisatz: Hier: Schuldhaftes Verhalten des Arbeitnehmers (Faustschläge gegen den Geschäftsführer seiner Dienstgeberin, die zu dessen Sturz und zu einer blutenden Wunde im Bereich seiner Lippe führten), vorausgehendes Verhalten des Geschäftsführers der Dienstgeber in (Festhalten des Arbeitnehmers an Kopf und Ohren und Beschimpfungen wegen eines unzureichenden Arbeitsergebnisses), Schuldteilungs 2 : 1 zu Lasten des Arbeitnehmers. (T3)

8 ObA 116/98mOGH17.09.1998

Auch; Beisatz: Zumindest im Fall des vorzeitigen Austritts unterliegen auch Abfertigung und Urlaubsentschädigung dem Verschuldensausspruch gem § 32 AngG. (T4); Beisatz: Hier: Mitverschulden der Dienstnehmerin im Sinne einer Provokation des Geschäftsführers; Verschuldensteilung 1:1. (T5) Veröff: SZ 71/148

8 ObA 76/01mOGH26.04.2001

Beisatz: Die Mitverschuldensregel des § 1162c ABGB ist nicht nur auf die von § 1162b ABGB erfassten beendigungsabhängigen Ansprüche sondern auch auf andere derartige Ansprüche - Abfertigung oder Urlaubsentschädigung - anzuwenden. (T6)

9 ObA 128/06yOGH01.02.2007

Beis wie T6; Beisatz: Hier: "Kündigungsentschädigung und Abfertigung (T7); Veröff: SZ 2007/17

8 ObA 82/12kOGH24.01.2013

Vgl auch; Beis wie T6

Dokumentnummer

JJR_19770208_OGH0002_0040OB00003_7700000_001

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