OGH 1Ob747/76 (RS0019617)

OGH1Ob747/7610.11.1976

Rechtssatz

1.) Im Regelfall steht dem Dritten, der im Hinblick auf das Vertretergeschäft unmittelbar an den unwirksam Vertretenen geleistete hat, ohne daß im Empfang der Leistung eine Genehmigung des Rechtsgeschäfts zu erblicken wäre, ein Kondiktionsanspruch gegenüber dem Empfänger zu.

2.) Dies gilt jedoch dann nicht, wenn der Leistungsempfänger seinerseits einen Vertrag mit demjenigen, der als sein Vertreter ohne Vertretungsmacht gegenüber einem Dritten aufgetreten ist, geschlossen hatte, kraft dieses Vertrages Anspruch auf das vom Dritten Geleistete gegen den vollmachtslos Handelnden hatte und sich die Leistung des Dritten aus der Sicht des Leistungsempfängers als Leistung an seinen Vertragspartner zum Zwecke der Erfüllung des mit diesem abgeschlossenen Vertrages darstellt.

Normen

ABGB §1016
ABGB §1041 A2
ABGB §1431 A
ABGB §1431 K

1 Ob 747/76OGH10.11.1976

Veröff: SZ 49/133

1 Ob 771/79OGH16.04.1980

Beisatz: Im Regelfall steht dem Dritten, der im Hinblick auf das Vertretergeschäft unmittelbar an den unwirksam Vertretenen geleistete hat, ohne daß im Empfang der Leistung eine Genehmigung des Rechtsgeschäfts zu erblicken wäre, ein Kondiktionsanspruch gegenüber dem Empfänger zu. (T1)

2 Ob 5/00zOGH20.01.2000

Vgl auch; nur: 1.) Im Regelfall steht dem Dritten, der im Hinblick auf das Vertretergeschäft unmittelbar an den unwirksam Vertretenen geleistete hat, ohne daß im Empfang der Leistung eine Genehmigung des Rechtsgeschäfts zu erblicken wäre, ein Kondiktionsanspruch gegenüber dem Empfänger zu. (T2) <br/>Beisatz: Hier: Der Anspruch auf Rückführung der Darlehensvaluta wegen Unwirksamkeit des Vertrages ist nach Kondiktionsrecht zu beurteilen. (T3)<br/>Veröff: SZ 73/11

6 Ob 110/01xOGH16.05.2001

Vgl auch; nur T2

1 Ob 120/01fOGH29.05.2001

Auch; Beisatz: Ein Kondiktionsanspruch besteht nur gegen den Leistungsempfänger, dagegen nicht gegen dessen Vertreter, wenn dieser nur als Zahlstelle fungierte. (T4)

8 Ob 194/01iOGH21.02.2002

Vgl; Beis wie T4; Veröff: SZ 2002/25

5 Ob 148/03fOGH26.08.2003

Vgl; Beis wie T4

6 Ob 247/03xOGH25.03.2004

Vgl; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Kondiktionsanspruch eines Mieters. (T5)

8 Ob 57/07aOGH30.08.2007

Vgl; Beisatz: Hier: Keine Anwendung der Rechtsprechung im Sinnn des Punktes 2.), weil weder die erstgerichtlichen Feststellungen noch das erstinstanzliche Vorbringen für eine solche Annahme eine Grundlage boten. (T6)

4 Ob 37/17wOGH28.03.2017

Auch; Beis wie T4

6 Ob 104/18iOGH28.06.2018

Vgl auch; Beis wie T3

Dokumentnummer

JJR_19761110_OGH0002_0010OB00747_7600000_002

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