OGH 8Ob57/07a

OGH8Ob57/07a30.8.2007

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Kuras und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Lovrek und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Albert M*****, vertreten durch Stolz & Schartner Rechtsanwälte GmbH in Radstadt, wider die beklagten Parteien 1. F***** GmbH & Co KG, 2. F***** GmbH, beide *****, beide vertreten durch Dr. Wolfgang Rohringer, Rechtsanwalt in Tamsweg, wegen 10.346,27 EUR sA, über die Revision der beklagten Parteien und über den in der Revision enthaltenen Rekurs der beklagten Parteien gegen das Teilurteil und den Beschluss des Landesgerichtes Salzburg als Berufungsgericht vom 17. Jänner 2007, GZ 53 R 489/06b-36, womit über Berufung der beklagten Parteien das Urteil des Bezirksgerichtes Tamsweg vom 26. September 2006, GZ 2 C 800/03y-31, teilweise bestätigt und teilweise aufgehoben wurde, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Revision und der Rekurs werden zurückgewiesen.

Die Beklagten sind zur ungeteilten Hand schuldig, dem Kläger die mit 755,57 EUR bestimmten Kosten seiner Rechtsmittelbeantwortung (darin enthalten 125,93 EUR USt) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Zulässigkeitsausspruch des Berufungsgerichtes wirft das Rechtsmittel der Beklagten keine erhebliche Rechtsfrage auf:

Im Einklang mit der ständigen, von der Lehre gebilligten Rechtsprechung gründete das Berufungsgericht die grundsätzliche Berechtigung des Klagebegehrens darauf, dass bei einer Leistung an einen Scheinvertreter die Bereicherungsklage dann direkt gegen den unwirksam Vertretenen erhoben werden kann, wenn der Scheinvertreter als realer Empfänger der Leistung wenigstens zum Empfang berechtigt (autorisiert) war (RIS-Justiz RS0113034; 6 Ob 110/01x; RIS-Justiz RS0016346; RS0020412; 2 Ob 5/00z = SZ 73/11; Welser, Vertretung ohne Vollmacht, 244; Apathy, Der Verwendungsanspruch, 52f; Rummel in Rummel² vor § 1431 ABGB Rz 18).

Dass diese Voraussetzungen hier vorliegen, ist nicht strittig. Die Beklagten berufen sich auf die Entscheidung 1 Ob 747/76 = SZ 49/133 (zustimmend Rummel in Rummel², vor § 1431 ABGB Rz 19; kritisch Apathy, Der Verwendungsanspruch, 53 ff), wonach die dargelegten Grundsätze nicht gelten, wenn der Leistungsempfänger seinerseits einen Vertrag mit demjenigen, der als sein Vertreter ohne Vertretungsmacht gegenüber einem Dritten aufgetreten ist, geschlossen hatte, kraft dieses Vertrages Anspruch auf das vom Dritten Geleistete gegen den vollmachtslos Handelnden hatte, und sich die Leistung des Dritten aus der Sicht des Leistungsempfängers als Leistung an seinen Vertragspartner zum Zweck der Erfüllung des mit diesem abgeschlossenen Vertrages darstellt.

Für eine solche Annahme bieten allerdings weder die erstgerichtlichen Feststellungen noch das erstinstanzliche Vorbringen der Beklagten eine Grundlage: Vielmehr steht lediglich fest, dass der Scheinvertreter, der den Installationsauftrag an den Kläger erteilte, Veranstaltungen für die Erstbeklagte „zu organisieren und zu planen" hatte. Dass dieser Auftrag eine vertragliche Verpflichtung des Scheinvertreters beinhaltete, selbst gegenüber der Erstbeklagten für die Erbringung der erforderlichen Elektroinstallationsarbeiten zu sorgen, steht hingegen weder fest noch erstatteten die Beklagten ein entsprechendes Vorbringen. Der in der Revision hervorgehobene Umstand, die Erstbeklagte habe darauf vertrauen dürfen, dass die Erklärung des Scheinvertreters, der Kläger wolle die Installationsarbeiten unentgeltlich erbringen, richtig sei, ändert an dieser Beurteilung nichts: Abgesehen davon, dass der Geschäftsführer der Erstbeklagten auf diese Zusage nicht vertraute, sondern sich nach den erstgerichtlichen Feststellungen sogar „darüber wunderte", lässt sich aus der - unzutreffenden - Erklärung des Scheinvertreters, der Kläger wolle die Elektroinstallationsarbeiten unentgeltlich durchführen, jedenfalls keine vertragliche Verpflichtung des Scheinvertreters gegenüber der Erstbeklagten ableiten, die einen Kondiktionsanspruch des Klägers ausschließen könnte. Dabei ist vor allem hervorzuheben, dass der Scheinvertreter nach den Feststellungen nur auf die angebliche Unentgeltlichkeit der Elektroinstallationsarbeiten hinwies, nicht aber darauf, dass der Kläger diese Arbeiten dem Scheinvertreter gegenüber unentgeltlich erbringen wolle. Anders als in dem zu 1 Ob 747/76 entschiedenen Fall stellte sich daher die Leistung des Klägers aus der Sicht der Erstbeklagten nicht als Leistung an den Scheinvertreter dar. Die im Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichtes geäußerte Rechtsansicht, dass hinsichtlich der Höhe des Klagebegehrens ein dem verschafften Nutzen angemessener Lohn zugrundezulegen ist, entspricht den von der Rechtsprechung dazu entwickelten Grundsätzen (Koziol in KBB § 1431 ABGB Rz 7 mwN). Die Anwendung dieser Grundsätze auf den hier zu beurteilenden Einzelfall wirft keine erhebliche Rechtsfrage auf.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisions- und des Rekursverfahrens gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO. Der Kläger hat in seiner Rechtsmittelbeantwortung auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels der Beklagten hingewiesen. Für einen Kostenvorbehalt besteht weder im Umfang der Zurückweisung der Revision gegen das Teilurteil des Berufungsgerichtes (siehe dazu 9 ObA 87/00x) noch im Umfang der Zurückweisung des Rekurses gegen den Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichtes Anlass: Durch die Zurückweisung des Rechtsmittels der Beklagten wegen Unzulässigkeit konnte eine abschließende und vom Ergebnis der Hauptsachenentscheidung unabhängige Erledigung des Rechtsmittels erfolgen (so auch 2 Ob 155/06t).

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