Rechtssatz
Der durch die Konkurseröffnung unterbrochene Prozess wird durch die Konkursaufhebung nicht wieder aufgenommen. Solange nicht auf Grund eines Antrages nach §§ 164 ff ZPO die Wiederaufnahme des Verfahrens beschlossen wurde, bleibt dieses unterbrochen und kann daher kein Rechtsmittel erhoben werden.
8 Ob 12/92 | OGH | 04.02.1993 |
Auch; nur: Solange nicht auf Grund eines Antrages nach §§ 164 ff ZPO die Wiederaufnahme des Verfahrens beschlossen wurde, bleibt dieses unterbrochen. (T1) |
8 Ob 52/08t | OGH | 28.04.2008 |
Vgl auch; Beisatz: Die Aufnahme eines unterbrochenen Verfahrens kann nur durch Gerichtsbeschluss erfolgen. (T2) |
4 Ob 74/09z | OGH | 09.06.2009 |
Vgl; Beisatz: Eine Fortführung des Verfahrens setzt einen Aufnahmeantrag sowie einen gerichtlichen Aufnahmebeschluss voraus. (T3) |
Dokumentnummer
JJR_19761028_OGH0002_0020OB00191_7600000_001
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