Rechtssatz
Zur Annahme einer schlüssigen Austrittserklärung darf das Verhalten des Dienstnehmers unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles keinen vernünftigen Grund übrig lassen, an seiner auf vorzeitige Auflösung des Dienstverhältnisses aus wichtigen Gründen gerichteten Absicht zu zweifeln.
4 Ob 88/76 | OGH | 21.09.1976 |
Veröff: Ind 1977 4,1049 = Arb 9517 |
14 ObA 12/87 | OGH | 17.02.1987 |
Vgl auch; Beisatz: Aus dem Verlassen des Betriebes allein ist nichts zu entnehmen, wenn es bereits nach Dienstschluss war. (T1) |
9 ObA 236/94 | OGH | 30.11.1994 |
Auch; Beisatz: Dabei ist wegen der besonderen Rechtsfolgen, die damit verbunden sind, ein strenger Maßstab an das konkludente Verhalten der Vertragsparteien anzulegen. (T2) |
8 ObA 307/95 | OGH | 16.11.1995 |
Auch; Beis wie T2; Beisatz: Eine schlüssige Austrittserklärung liegt daher nicht vor, wenn das Verhalten des Arbeitnehmers verschiedene Deutungen zulässt, zum Beispiel auch ein unentschuldigtes Fernbleiben. (T4)<br/>Veröff: SZ 68/218 |
9 ObA 357/98k | OGH | 17.03.1999 |
Vgl auch; Beisatz: Die Annahme einer konkludenten Erklärung in einer bestimmten Richtung scheidet dann aus, wenn das Verhalten verschiedene Deutungen zulässt. (T5)<br/>Beisatz: Hier: Nichtgewährung einer Vorrückung, zumal das faktische Vorenthalten von Entgeltsteilen verschiedene Gründe haben kann. (T6) |
8 ObA 179/01h | OGH | 16.08.2001 |
Beisatz: Ob diese Voraussetzung gegeben ist, lässt sich nur an Hand der konkreten Umstände des Einzelfalles beantworten. (T7) |
9 ObA 181/01k | OGH | 05.09.2001 |
Beis wie T5; Beisatz: Bei der Beurteilung einer Handlung auf ihre konkludente Aussage ist größte Vorsicht geboten, weil die Gefahr besteht, dass dem Handelnden Äußerungen unterstellt werden, die nicht in seinem Sinn sind. (T8) |
8 ObA 9/04p | OGH | 26.02.2004 |
Beisatz: Verläßt die Arbeitnehmerin den Arbeitsplatz unter Mitnahme ihrer persönlichen Sachen aber mit dem Hinweis, dass sie im Krankenstand sei und das Dienstverhältnis erst zu einem späteren Zeitpunkt ende, scheidet die Annahme eines schlüssigen Austritts aus. (T9) |
8 ObA 15/05x | OGH | 17.03.2005 |
Beisatz: Dabei ist der objektive Erklärungswert maßgeblich. (T10) |
9 ObA 87/21s | OGH | 02.09.2021 |
Beis wie T2; Beis wie T4; Beis wie T7 |
Dokumentnummer
JJR_19760921_OGH0002_0040OB00088_7600000_001
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