OGH 4Ob88/76 (RS0014490)

OGH4Ob88/7621.9.1976

Rechtssatz

Zur Annahme einer schlüssigen Austrittserklärung darf das Verhalten des Dienstnehmers unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles keinen vernünftigen Grund übrig lassen, an seiner auf vorzeitige Auflösung des Dienstverhältnisses aus wichtigen Gründen gerichteten Absicht zu zweifeln.

Normen

ABGB §863 GIII
ABGB §1162 II

4 Ob 88/76OGH21.09.1976

Veröff: Ind 1977 4,1049 = Arb 9517

4 Ob 46/82OGH10.05.1983
14 ObA 12/87OGH17.02.1987

Vgl auch; Beisatz: Aus dem Verlassen des Betriebes allein ist nichts zu entnehmen, wenn es bereits nach Dienstschluss war. (T1)

14 ObA 8/87OGH17.02.1987

Vgl auch

9 ObA 236/94OGH30.11.1994

Auch; Beisatz: Dabei ist wegen der besonderen Rechtsfolgen, die damit verbunden sind, ein strenger Maßstab an das konkludente Verhalten der Vertragsparteien anzulegen. (T2)

8 ObA 334/94OGH20.04.1995

Beisatz: § 48 ASGG (T3)

8 ObA 307/95OGH16.11.1995

Auch; Beis wie T2; Beisatz: Eine schlüssige Austrittserklärung liegt daher nicht vor, wenn das Verhalten des Arbeitnehmers verschiedene Deutungen zulässt, zum Beispiel auch ein unentschuldigtes Fernbleiben. (T4)<br/>Veröff: SZ 68/218

9 ObA 212/97kOGH25.06.1997
9 ObA 357/98kOGH17.03.1999

Vgl auch; Beisatz: Die Annahme einer konkludenten Erklärung in einer bestimmten Richtung scheidet dann aus, wenn das Verhalten verschiedene Deutungen zulässt. (T5)<br/>Beisatz: Hier: Nichtgewährung einer Vorrückung, zumal das faktische Vorenthalten von Entgeltsteilen verschiedene Gründe haben kann. (T6)

8 ObA 129/99zOGH18.05.1999
8 ObA 131/00yOGH07.09.2000
8 ObA 179/01hOGH16.08.2001

Beisatz: Ob diese Voraussetzung gegeben ist, lässt sich nur an Hand der konkreten Umstände des Einzelfalles beantworten. (T7)

9 ObA 181/01kOGH05.09.2001

Beis wie T5; Beisatz: Bei der Beurteilung einer Handlung auf ihre konkludente Aussage ist größte Vorsicht geboten, weil die Gefahr besteht, dass dem Handelnden Äußerungen unterstellt werden, die nicht in seinem Sinn sind. (T8)

9 ObA 183/01dOGH24.10.2001
9 ObA 247/02tOGH22.01.2003

Beis wie T2

8 ObA 20/03dOGH10.04.2003

Beis wie T2; Beis wie T4

8 ObA 9/04pOGH26.02.2004

Beisatz: Verläßt die Arbeitnehmerin den Arbeitsplatz unter Mitnahme ihrer persönlichen Sachen aber mit dem Hinweis, dass sie im Krankenstand sei und das Dienstverhältnis erst zu einem späteren Zeitpunkt ende, scheidet die Annahme eines schlüssigen Austritts aus. (T9)

8 ObA 15/05xOGH17.03.2005

Beisatz: Dabei ist der objektive Erklärungswert maßgeblich. (T10)

8 ObA 62/06kOGH13.07.2006

Beis wie T7

9 ObA 117/10mOGH22.12.2010
9 ObA 87/21sOGH02.09.2021

Beis wie T2; Beis wie T4; Beis wie T7

Dokumentnummer

JJR_19760921_OGH0002_0040OB00088_7600000_001

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