OGH 8ObA129/99z

OGH8ObA129/99z18.5.1999

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer und Dr. Spenling sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Karlheinz Kux und Franz Gansch als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Gemici N*****, Küchenhilfe, ***** vertreten durch Dr. Peter Kaltschmid, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei F*****, GesmbH, *****, vertreten durch Mag. Dr. Ursula Mair, Rechtsanwältin in Landeck, wegen S 12.292,59 sA, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 2. März 1999, GZ 15 Ra 11/99a-14, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Zur Annahme einer schlüssigen Austrittserklärung darf das Verhalten des Dienstnehmers unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles keinen vernünftigen Grund übrig lassen, an seiner auf vorzeitige Auflösung des Dienstverhältnisses aus wichtigen Gründen gerichteten Absicht zu zweifeln (SZ 68/218; Arb 9517 ua; RIS-Justiz RS0014490). Ob diese Voraussetzung gegeben ist, läßt sich nur an Hand der konkreten Umstände des Einzelfalles beantworten (9 ObA 95/97d; 9 ObA 212/97k). Die im konkreten Fall vorgenommene Würdigung des Sachverhaltes durch das Berufungsgericht ist daher - da eine auffallende Fehlbeurteilung nicht gegeben ist - einer Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof entzogen (9 ObA 212/97k; RIS-Justiz RS0021095).

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