Rechtssatz
Durch die Aufnahme von Vermögenswerten in das Inventar wird der Frage der Eigentumsverhältnisse und der gegebenenfalls im Prozessweg vorzunehmenden Pflichtteilsberechnung nicht vorgegriffen.
Normen
AußStrG §97 A1
AußStrG §97 C
7 Ob 281/99w | OGH | 23.11.1999 |
Vgl auch; Beisatz: Da es nicht Aufgabe des Außerstreitverfahrens ist, über das Eigentumsrecht abzusprechen, sonderndarüber im streitigen Verfahren zu entscheiden, hindert ein Rechtsstreit darüber auch nicht die Aufnahme derart beanspruchter Vermögenswerte (hier: Sparbücher) in das Inventar. Inhaltlich können die Sperren nur den Besitzstand des Betroffenen sichern, inhaltlich aber keine Streitigkeiten zwischen diesem und anderen Personen entscheiden. (T1) |
1 Ob 235/01t | OGH | 30.04.2002 |
Auch; Beisatz: Strittige Eigentumsfragen sind im Prozessweg zu klären. (T2) |
Dokumentnummer
JJR_19760907_OGH0002_0010OB00701_7600000_001
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