European Case Law Identifier: ECLI Nummer: ECLI:AT:OGH0002:1976:0010OB00701.76.0907.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Rechtliche Beurteilung
Begründung:
Mit dem angefochtenen Beschluß bestätigte das Rekursgericht infolge Rekurses der erblasserischen Witwe den Beschluß des Erstrichters, womit das Hauptinventar um das hervorgekommene weitere Nachlaßvermögen, nämlich den halben Wert von Aktien, die auf den Namen des Erblassers und seiner Witwe auf einem Depot der „Oberbank“ liegen, und um ein weiteres Guthaben des Erblassers auf einem DM‑Konto bei dieser Bank ergänzt wurde.
Der dagegen von der Witwe erhobene Revisionsrekurs, mit dem im Sinne des § 16 AußStrG Nichtigkeit, Aktenwidrigkeit und offenbare Gesetzwidrigkeit geltend gemacht werden, ist unzulässig, weil diese Rechtsmittelgründe, auf die das Gesetz die Anfechtung gleichlautender Beschlüsse der Untergerichte beschränkt, in Wahrheit nicht vorliegen.
Eine Nichtigkeit infolge Verletzung des Parteigehörs erblickt die Rekurswerberin darin, daß der Gerichtskommissär die Akten an das Gericht vorgelegt habe, obwohl er die Verhinderung ihres Vertreters und ihres Sohnes, zum Abhandlungstermin 5. März 1976 (richtig: 25. Feber 1976) zu erscheinen, zur Kenntnis genommen und einen neuen Termin für den 8. März 1976 vereinbart gehabt habe. Abgesehen davon, daß der Gerichtskommissär Notar Dr. Paciska den Vorgang gegenteilig dargestellt hat (S. 108 f), konnte sich die Rekurswerberin das angeblich beschnittene rechtliche Gehör im Rekurs gegen den Beschluß des Erstrichters unbeschränkt verschaffen und sie hat in diesem Sinne zulässigerweise (vgl. § 10 AußStrG) in ihrem Rechtsmittel an die zweite Instanz Neuerungen vorgebracht, die von dieser geprüft wurden. Damit wurde eine allfällige Nichtigkeit geheilt (SZ 46/93 ua; König ZfRV 1974, 214 f).
Entgegen der Meinung der Rekurswerberin stellt es keine offenbare Gesetz- oder Aktenwidrigkeit dar, daß das Rekursgericht die im ersten Rechtsmittel aufgeworfene Frage, wer über die strittigen Vermögenswerte bei der „Oberbank“ verfügungsberechtigt war, durch eine Zwischenerhebung selbst klärte und das Ergebnis dieser Anfrage verwertete. Abgesehen davon, daß in diesem Vorgang mangels Abweichung von der Aktenlage keine Aktenwidrigkeit und wegen seiner Zugehörigkeit zum Prozeßrecht keine offenbare Gesetzwidrigkeit liegen kann, weil letztere das materielle Recht betreffen muß (SZ 38/172, EvBl 1967/274 uva.), verbietet das wenig formstrenge Außerstreitgesetz nicht die Vornahme und Verwertung der notwendig scheinenden Erhebungen durch die zweite Instanz (7 Ob 4/72; vgl. auch JBl 1961, 232).
Auch der Vorwurf, das Rekursgericht habe eine Ausführung des Rekurses gegen den erstinstanzlichen Beschluß falsch zitiert, trifft nicht zu. Die Rekurswerberin hatte in ihrem ersten Rechtsmittel tatsächlich vorgebracht, daß N* Alleininhaber des DM‑Kontos sei. Ob es sich nach den Rekursbehauptungen andererseits um ein Firmenkonto des noch vor dem Tod des Erblassers auf diesen Sohn übertragenen Unternehmens handle, hat das Rekursgericht bei der Wiedergabe des Akteninhaltes wohl unberücksichtigt gelassen, doch war auch die gekürzte Darstellung nicht aktenwidrig. In der Sache selbst kann darin, daß die Vorinstanzen die bei einer Bank erliegenden Vermögenswerte, über die bis zum Zeitpunkt seines Todes der Erblasser wenn auch jeweils ebenso wie eine zweite Person einzeln verfügungsberechtigt war, bei der Ergänzung des Inventars berücksichtigt haben, eine offenbare Gesetzesverletzung im Sinne der Verletzung eindeutiger Gesetzesvorschriften (vgl. SZ 44/180 uva) nicht erkannt werden. Die §§ 97 und 104 AußStrG, welche die Aufnahme allen, selbst fremden Vermögens in das Inventar vorsehen, wenn sich nur der Erblasser zur Zeit seines Todes in dessen Besitz befunden hat und nicht die Eigentumsrechte dritter Personen klar, dh. unzweifelhaft erscheinen, ließen die bekämpfte Verfügung wenigstens aus dem Gesichtspunkt eines Mitbesitzes des Erblassers im Zeitpunkte seines Todes zu, zumal die Frage, ob der Besitzbegriff der genannten Bestimmungen des Außerstreitgesetzes mit jenem des § 309 ABGB identisch ist, im Gesetz ebenfalls nicht ausdrücklich gelöst wird (Kostmer NZ 1960, 24 ff, EvBl 1961/177, 7 Ob 212/73 ua.).
Wie das Rekursgericht zutreffend bemerkte, wird durch die Aufnahme von Vermögenswerten in das Inventar der Frage der Eigentumsverhältnisse und der gegebenenfalls im Prozeßweg vorzunehmenden Pflichtteilsberechnung nicht vorgegriffen (NZ 1969, 42 uva.). Dahingestellt kann deshalb auch bleiben, ob die amtswegige Ergänzung des Inventars nach rechtskräftiger Einantwortung überhaupt erforderlich war, zumal auch insoweit weder eine Nichtigkeit noch die Verletzung eindeutiger materieller Rechtsnormen erkennbar ist (vgl. NZ 1971, 13)
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