OGH 3Ob177/75 (RS0008305)

OGH3Ob177/752.9.1975

Rechtssatz

Betrifft der gemäß § 394 EO beanspruchte Ersatz ausschließlich die Kosten der rechtsfreundlichen Vertretung des Antragsgegners im Verfahren über die einstweilige Verfügung, ist die Entscheidung hierüber als Entscheidung "über den Kostenpunkt" iS des § 528 Abs. 1 Z 2 ZPO anzusehen (früher ggt SZ 5/39, SZ 26,201, 7 Ob 98,109/57; ZBl 1931/26).

Normen

EO §394
ZPO §528 D4a

3 Ob 177/75OGH02.09.1975

Veröff: SZ 48/83

4 Ob 343/77OGH17.05.1977
4 Ob 361/77OGH12.07.1977

Beisatz: Es kommt aber nicht darauf an, dass das Ersatzbegehren nach § 394 Abs. 1 EO ausschließlich Kostenersatzansprüche betrifft, vielmehr muss diese Anfechtungsbeschränkung immer dann zum Tragen kommen, wenn und soweit das Rekursgericht - ganz oder teilweise - eine derartige Kostenentscheidung getroffen hat. Diesem Rechtsmittelausschluss liegt die Erwägung zugrunde, dass eine Entscheidung darüber, ob und in welcher Höhe Kosten zu ersetzen sind, nicht so bedeutungsvoll ist, dass ihre Überprüfung durch den OGH zugelassen werden müsste. (T1). Veröff: SZ 50/104 = EvBl 1978/55 S. 156 = ÖBl 1978,52

6 Ob 713/78OGH07.09.1978

Beisatz wie T1; nur: Diesem Rechtsmittelausschluss liegt die Erwägung zugrunde, dass eine Entscheidung darüber, ob und in welcher Höhe Kosten zu ersetzen sind, nicht so bedeutungsvoll ist, dass ihre Überprüfung durch den OGH zugelassen werden müsste. (T2) Veröff: ÖBl 1979,28 = AnwBl 1979,182

2 Ob 545/84OGH10.04.1984

Beisatz: Besteht der Vermögensnachteil zwar in Prozesskosten, jedoch nicht in solchen, die im Verfahren über die Entlassung der einstweiligen Verfügung aufgelaufen sind, so findet § 528 Abs. 1 Z 2 ZPO nicht Anwendung. (T3)

3 Ob 504/85OGH13.02.1985

Beisatz wie T1; Beisatz: Umso mehr als die Kosten selbst sind auch Zinsenansprüche aus diesen Kosten von dem Rechtsmittelausschluss erfasst. (T4).

7 Ob 651/88OGH20.10.1988
6 Ob 598/92OGH21.01.1993

Veröff: JBl 1993,733

4 Ob 89/95OGH05.12.1995

Veröff: SZ 68/231

4 Ob 2097/96bOGH14.05.1996

Auch; Beis wie T1; Beisatz: § 528 Abs 2 Z 3 ZPO D4a + K. (T5) Veröff: SZ 69/114

4 Ob 131/99iOGH18.05.1999

Vgl auch; Beisatz: Hier: Kosten für die Beiziehung von Patentanwälten (T6)

5 Ob 62/01fOGH13.03.2001

Auch; Beis wie T2; Beisatz: Eine Entscheidung "über den Kostenpunkt" (§§ 78, 402 Abs 4 EO iVm § 528 Abs 2 Z 3 ZPO) liegt immer dann vor, wenn außerhalb eines Urteils über Kostenfragen erkannt wird. (T7) Beisatz: Jeder Prozesskostenersatz ist im weiteren Sinne Schadenersatz. Dies bedeutet aber keineswegs, dass Kostenbeschlüsse wie Urteile bekämpfbar sein müssen. Vielmehr hat der Gesetzgeber hier eine andere ("formale") Entscheidung getroffen. (T8) Beisatz: Im Falle eines Beschlusses des Rekursgerichtes im Zusammenhang mit einem Kosten betreffenden Antrag gemäß § 394 EO wird die Bestimmung des § 528 Abs 2 Z 3 ZPO nicht analog, sondern unmittelbar angewendet. (T9)

8 Ob 1/06iOGH19.06.2006

Auch; Beisatz: Der Rechtsmittelausschluss bezieht sich immer auf dem Gegner erwachsene Verfahrenskosten, wenn auch auf solche, die nicht im Provisorialverfahren, sondern in einem anderen Verfahren aufgelaufen sind (so etwa 4 Ob 205/98w). Macht der Antragsgegner aber Rechtsanwaltskosten geltend, die ihm durch außergerichtliche Bemühungen entstanden sind, dann können diese nicht als Verfahrenskosten gewertet werden, sodass der diesbezügliche Revisionsrekurs nicht absolut unzulässig ist. (T10)

6 Ob 41/09mOGH17.12.2009

Vgl auch; Beisatz: Die Kosten der - erfolglosen - Äußerung zum Sicherungsantrag sind nicht Gegenstand des Kostenersatzes im Hauptverfahren. (T11)

1 Ob 84/14fOGH17.06.2014

Auch

Dokumentnummer

JJR_19750902_OGH0002_0030OB00177_7500000_001

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