Rechtssatz
Für den österreichischen Rechtsbereich besteht der Grundsatz der Einheitlichkeit des Eheverfahrens nicht und durch keine positive Rechtsvorschrift ist die Möglichkeit ausgeschlossen, daß nach erfolgter Scheidung ein Mitverschulden des anderen Teiles festgestellt werden kann.
6 Ob 7/75 | OGH | 27.02.1975 |
Veröff: EvBl 1975/291 S 656 = ZfRV 1976,63 (mit Glosse von Hoyer) |
1 Ob 713/76 | OGH | 14.10.1976 |
Veröff: RZ 1977/41 S 81 |
2 Ob 578/83 | OGH | 08.11.1983 |
Auch |
6 Ob 592/84 | OGH | 12.07.1984 |
Auch; Beisatz: Ablehnung des Grundsatzes von der Einheit des Scheidungsurteiles ist auch im Falle eines Antrages der beklagten Partei nach § 61 Abs 3 EheG zu beachten. (T1) |
7 Ob 229/02f | OGH | 13.11.2002 |
Auch; nur: Durch keine positive Rechtsvorschrift ist die Möglichkeit ausgeschlossen, daß nach erfolgter Scheidung ein Mitverschulden des anderen Teiles festgestellt werden kann. (T2); Beis wie T1 |
1 Ob 194/14g | OGH | 22.10.2014 |
Vgl aber; Beisatz: Seit der Entscheidung 1 Ob 514/86 (vgl RS0040724) vertritt die Rechtsprechung den Standpunkt, dass ein Teilurteil über ein Scheidungsbegehren nach § 55 EheG unzulässig ist, wenn der beklagte Ehegatte einen Verschuldensantrag nach § 61 Abs 3 EheG gestellt hat, weil ansonsten die vom Gesetzgeber für den Fall eines Verschuldensausspruchs gewünschte Kontinuität der Unterhaltsberechtigung des beklagten Ehegatten wie bei aufrechter Ehe (§ 69 Abs 2 EheG) gefährdet wäre. Die gegenteilige frühere Rechtsprechung (1 Ob 527/81, 8 Ob 619/85) ist überholt. (T3) |
Dokumentnummer
JJR_19750227_OGH0002_0060OB00007_7500000_001
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