European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:1976:0010OB00713.76.1014.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben. Das angefochtene Teilurteil wird mit der Maßgabe bestätigt, daß es durch den Ausspruch: „Den Beklagten trifft an der Scheidung der Ehe ein Verschulden“ ergänzt wird.
Die beklagte und widerklagende Partei ist schuldig, der klagenden und widerbeklagten Partei die mit S 1.989,60 bestimmten. Kosten der Revisionsbeantwortung (hievon S 129,60 Umsatzsteuer und S 240,-- Barauslagen) binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Entscheidungsgründe:
Die * 1947 geborene Klägerin und Widerbeklagte (in der Folge Klägerin genannt) und der * 1938 geborene Beklagte und Widerkläger (in der Folge Beklagter genannt) schlossen am * 1967 vor dem Standesamt W* die beiderseits erste Ehe, aus der keine Kinder hervorgegangen sind. Beide Streitteile sind österreichische Staatsbürger, der letzte gemeinsame Wohnsitz lag in W*.
Mit der am 3. April 1973 beim Erstgericht zu Protokoll gegebenen Klage begehrt die Klägerin die Scheidung ihrer Ehe im Grunde des § 49 EheG, weil sie der Beklagte schon seit längerer Zeit vernachlässigt habe, seine gesamte Freizeit außer Haus verbringe, streitsüchtig sei und kein Interesse an ihr zeige. Der Beklagte bestritt die ihm zur Last gelegten Eheverfehlungen und brachte vor, wenn die Ehe der Streitteile zerrüttet sei, so habe dies die Klägerin durch ihr grundlos feindseliges Verhalten gegenüber seiner Familie und seinen Freunden verschuldet.
Im ersten Rechtsgang wies das Erstgericht mit Urteil vom 31. Jänner 1974 (ON. 18 d.A.) das Klagebegehren ab. In der gegen dieses Urteil erhobenen Berufung machte die Klägerin als neuen Scheidungsgrund Ehebruch des Beklagten mit * L* geltend. Der Berufung wurde Folge gegeben, das angefochtene Urteil aufgehoben und die Rechtssache zur Ergänzung der Verhandlung und neuen Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.
Am 4. November 1974 brachte der Beklagte seinerseits eine Ehescheidungsklage gegen die Klägerin ein, welche er darauf gründete, daß die Klägerin keinerlei Ehegesinnung empfinde, ihn in jeder Weise vernachlässige, allein auf Urlaub fahre, ihn lieblos behandle und ihm grundlos ehewidrige und ehebrecherische Beziehungen vorwerfe.
Das Erstgericht schied im zweiten Rechtsgang die Ehe der Streitteile aus dem Alleinverschulden des Beklagten und stellte fest, daß dieser mit * L* die Ehe gebrochen habe. Die Widerklage wies es ab. Das Erstgericht legte seiner Entscheidung folgende Feststellungen zugrunde:
Die Ehe der Streitteile entwickelte sich am Anfang offensichtlich gut. Die Klägerin war zu dieser Zeit im Haushalt tätig, besuchte dann mit Zustimmung des Beklagten Abendkurse und nahm eine Bürotätigkeit auf. Seit 1968 ist der Beklagte bei der G* beschäftigt. Etwa 1971 beschlossen die Streitteile einvernehmlich, einen Grund zu erwerben und ein Haus zu bauen. Der Beklagte machte damals auch an den Wochenenden viele Überstunden, wodurch es zu einer gewissen Entfremdung zwischen den Ehegatten kam, weil der Beklagte immer weniger zu Hause war. Seit Beginn des Hausbaus war die Freizeit des Beklagten mit dieser Tätigkeit ausgefüllt. Der Beklagte war mit der Familie H* sehr eng befreundet und kam mit dieser häufig zusammen. In der Folge ergaben sich zwischen den Streitteilen deshalb Differenzen, weil die Klägerin nicht damit einverstanden war, daß der Beklagte so häufig mit der Familie H* verkehrt. Um 1970, der genaue Zeitpunkt läßt sich nicht feststellen, fuhren die Streitteile mit der Familie H* nach Deutschland. Bei der Rückkehr kam es zwischen den Streitteilen zu einer Auseinandersetzung, wobei sich die Klägerin wieder gegen den zu engen Kontakt des Beklagten mit der Familie H* aussprach. Die Klägerin machte dem Beklagten Vorwürfe in der Richtung, daß er „mit der H* herumfahre“. Der Beklagte verhielt sich gegenüber der Klägerin im Laufe der Zeit immer gleichgültiger und reagierte auf ihre Gespräche nicht. Im Jahre 1972 lernte der Beklagte im S* * L* beim Tanzen kennen. In der Folge traf er sie öfters, wurde mit ihr per Du und erzählte ihr von seinen häuslichen Schwierigkeiten sowie davon, daß er mit seiner Frau schlecht lebe und fast schon geschieden sei. Am 24. Dezember 1973 rief der Beklagte bei L* an und fragte sie, ob er zu ihr kommen könne. * L* war nach einigem Hin- und Herreden damit einverstanden. Der Beklagte verbrachte die Nacht bei L*, es kam jedoch zu keinen geschlechtlichen Beziehungen. Vereinbarungsgemäß kam der Beklagte in den Abendstunden des 25. Dezember 1973 wieder zu * L*, verbrachte die Nacht bei ihr, wobei es zum ersten Geschlechtsverkehr kam. Das Verhältnis zu * L* wurde in der Folge fortgesetzt, der Beklagte hielt sich öfters bei ihr auf und verkehrte wiederholt mit ihr geschlechtlich. Die ehebrecherischen Beziehungen dauerten bis Februar oder März 1974. * L* nahm in der Folge telefonisch Kontakt mit der Klägerin auf und erfuhr von ihr, daß der Beklagte noch nicht geschieden sei. Hierauf kam es zwischen ihr und dem Beklagten zu einer Auseinandersetzung, bei der * L* dem Beklagten die Tür wies. In der Folge versöhnten sich beide wieder und setzten ihre ehebrecherischen Beziehungen fort. Nach einem Besuch des S*, bei dem der Beklagte auch mit einer anderen Frau getanzt hatte, ging er mit * L* in deren Wohnung und erklärte ihr nach Vollzug des Geschlechtsverkehrs, er müsse nach Hause gehen, weil er am nächsten Tag Dienst habe. Die mißtrauisch gewordene * L* folgte ihm nach Verlassen ihrer Wohnung und stellte fest, daß der Beklagte wieder in den S* zurückkehrte und dort mit einer anderen Frau tanzte, mit dieser wegfuhr und sich in deren Wohnung begab. Seit Mitte oder Ende April 1974 hat * L* mit dem Beklagten keinen Kontakt mehr. Der Beklagte hatte ihr gegenüber auch erklärt, es gehe ihm bei der Scheidungsklage nicht um seine Frau, sondern um sein Haus, das er nicht mit der Klägerin zu teilen gedenke. Der Beklagte hat darüber hinaus die Klägerin immer wieder vernachlässigt, er ist auf ihre begründeten Wünsche, mehr Freizeit mit ihr zu verbringen und sich mehr um sie zu kümmern, nicht eingegangen, er schränkte seine Kontakte mit Freunden und Verwandten nicht ein und behandelte diese immer bevorzugt. Die Klägerin hat im Einverständnis mit dem Beklagten einen Schiurlaub allein verbracht. Der Beklagte hat sie am Urlaubsort besucht, jedoch den Besuch nach kurzer Zeit beendet. Eine Vernachlässigung des Beklagten durch die Klägerin und ein liebloses Verhalten ihrerseits kann nicht festgestellt werden. Vielmehr hat sich der Beklagte beim Vollzug des Geschlechtsverkehrs der Klägerin gegenüber lieblos verhalten, jede Zärtlichkeit vermissen lassen und sich in beleidigender Weise geäußert.
Daraus folgerte das Erstgericht, daß die Klägerin keine wie immer gearteten Eheverfehlungen gesetzt habe. Eheverfehlungen, die zur Zerrüttung der Ehe geführt hätten, habe vielmehr nur der Beklagte gesetzt, der auch mit * L* die Ehe gebrochen habe. Eine Feststellung, daß die Klägerin dem Ehebruch zugestimmt oder diesen erleichtert habe, könne nicht getroffen werden. Die Ehe der Streitteile sei demnach unter Ausspruch des erfolgten Ehebruchs aus dem Alleinverschulden des Beklagten zu scheiden gewesen.
Das Berufungsgericht gab der gegen dieses Urteil erhobenen Berufung des Beklagten, insoweit sie sich gegen die Scheidung der Ehe im Grunde des § 47 EheG und die Feststellung des Ehebruchs des Beklagten mit * L* richtete, keine Folge und bestätigte das erstgerichtliche Urteil in diesem Umfang als Teilurteil. Im übrigen, somit hinsichtlich des Verschuldensausspruches und im Kostenpunkt gab es der Berufung Folge, hob das angefochtene Urteil insoweit auf und verwies die Rechtssache im Umfang der Aufhebung an das Erstgericht zur neuen Verhandlung und Entscheidung.
Das Berufungsgericht billigte die Beweiswürdigung des Erstrichters und verneinte auch die geltend gemachte Mangelhaftigkeit. Demzufolge gelangte es zum Ergebnis, daß die Scheidung der Ehe der Streitteile im Grunde des § 47 EheG, gerechtfertigt sei. Der Beklagte habe aber schon in der Berufungsmitteilung und in der mündlichen Berufungsverhandlung zulässigerweise neue Scheidungsgründe geltend gemacht, so insbesondere, daß die Klägerin gegen seinen Willen kategorisch Nachkommenschaft abgelehnt habe, allein in einen Turnklub und auf Betriebsheurige gegangen sei, mit einem Angehörigen ihres Dienstgebers ehewidrige Beziehungen unterhalten und eine monatelange Auslandsreise unternommen habe. Dieses Neuvorbringen könne nicht übergangen werden, weil es im Falle seiner Erweislichkeit geeignet sein könnte, eine andere Entscheidung in der Verschuldensfrage herbeizuführen. Da der Beklagte einen Rechtsanspruch auf Feststellung eines, wenn auch nur allenfalls geringen Mitverschuldens der Klägerin habe, sei der Berufung hinsichtlich der Verschuldensfrage Folge zu geben und dem Erstgericht eine neue Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufzutragen gewesen.
Gegen dieses Teilurteil wendet sich die Revision des Klägers mit der das angefochtene Urteil, insoweit die Scheidung der Ehe aus dem Grunde des § 47 EheG, ausgesprochen und der Ehebruch mit * L* festgestellt wurde, aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag bekämpft wird, das Berufungsurteil aufzuheben und die Rechtssache an das Erstgericht zurückzuverweisen, in eventu es dahin abzuändern, daß die Abweisung der Berufung hinsichtlich des Ausspruchs über die Scheidung und die Feststellung des Ehebruchs mit L* zu entfallen habe.
Die Klägerin beantragte, der Revision keine Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist nicht gerechtfertigt.
Soweit in der Revision geltend gemacht wird, die Vorinstanzen hätten zu Unrecht der Aussage der * L* (Glauben geschenkt, obwohl diese Zeugin wesentliche Vorstrafen geleugnet habe, so daß ihr insgesamt der Glaube zu versagen gewesen wäre, wird damit die im Revisionsverfahren unanfechtbare Beweiswürdigung der Vorinstanzen bekämpft. Auf diese Ausführungen ist nicht einzugehen.
Nach den vom Erstrichter getroffenen und vom Berufungsgericht als unbedenklich übernommenen Tatsachenfeststellungen hat der Beklagte mit * L* die Ehe gebrochen. Diese Feststellung ist der rechtlichen Beurteilung des Revisionsgerichtes zugrundezulegen.
Der Beklagte bekämpft weiters die Zulässigkeit eines Teilurteils, weil die Verschuldensfrage noch nicht abschließend geklärt sei; auch ein festgestellter Ehebruch sei anders zu behandeln, wenn die Ehe bereits derart zerrüttet war, daß der Ehebruch nur als Verzweiflungshandlung gewertet werden könne. Im übrigen stehe die Scheidung der Ehe wegen eines Ehebruchs mit dem weiteren Ausspruch, daß das Ersturteil im Verschuldensspruch aufgehoben werde, in Widerspruch. Diesen Ausführungen ist entgegenzuhalten, daß der Oberste Gerichtshof schon in der Entscheidung SZ 21/25 und vor allem im Judikat 57 neu (= SZ 25/331) den in der deutschen Lehre und Rechtsprechung vertretenen Standpunkt der Einheitlichkeit des Eheverfahrens, wonach über Klage und Widerklage auf Scheidung einer Ehe und über die Frage des Verschuldens nur in einem einheitlichen Urteil abgesprochen werden kann, ablehnt. Demzufolge ist aber auch die Fällung eines Teilurteils zulässig, wenn feststeht, daß den Beklagten auf jeden Fall ein Verschulden trifft und nur noch das Mitverschulden des anderen Teiles zu klären ist (EvBl 1973/199; vgl. auch EvBl 1975/291). Da der Ehebruch ein absoluter Scheidungsgrund ist, der die Scheidung der Ehe ohne Rücksicht darauf rechtfertigt, ob er die Zerrüttung der Ehe bewirkte (EFSlg 20.309, 18.090 u.a.), kommt es darauf, welcher Art die der Beklagten zur Last liegenden Ehe Verfehlungen sind, zunächst nicht an. Richtig ist freilich, daß auch ein Ehebruch bei Ausmessung des dem anderen Ehegatten anzulastenden Verschuldens in anderem Licht erscheinen kann, wenn er zu einem Zeitpunkt gesetzt wurde, als die Ehe wegen des Verhaltens des anderen Ehegatten bereits unheilbar zerrüttet war. Es wurde daher auch ausgesprochen, daß auch ein Ehebruch den Ausspruch des überwiegenden Verschuldens des anderen Ehegatten, wenn er die Folge der durch den anderen Ehegatten herbeigeführten Zerrüttung der Ehe war, nicht hindert (EFSlg 20.516). An der Berechtigung des Scheidungsbegehrens und am Verschulden des Ehegatten, der den Ehebruch begangen hat, würde aber auch dieser Umstand nichts ändern. Demzufolge erweist sich die Revision aber als nicht gerechtfertigt. Gemäß § 60 Abs. 1 EheG ist aber bei Scheidung wegen Verschuldens dies im Urteil auszusprechen. Dieser Ausspruch war nachzuholen und das Urteil des Berufungsgerichtes in diesem Punkte zu ergänzen. Damit wird zugleich zum Ausdruck gebracht, daß im fortgesetzten Verfahren nicht mehr über das Verschulden des Beklagten, sondern nur mehr über das allfällige Mitverschulden der Klägerin zu verhandeln und zu entscheiden ist.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.
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