Rechtssatz
Die Nichtbeachtung von Neuerungen stellt grundsätzlich bloß die Behauptung eines Verfahrensmangels dar, der ihm Rahmen eines ao Revisionsrekurses, wenn überhaupt, nur aufgegriffen werden könnte, wenn er in seinen Auswirkungen einer Nichtigkeit gleichkommt (ebenso EFSlg 16809, 19048 ua), also etwa falls eine Neuerung geeignet ist, die gesamten Entscheidungsgrundlagen zu verändern oder umzustoßen (EFSlg 19053). (Nichtigkeit bei Entscheidung gemäß § 170 ABGB verneint).
6 Ob 649/78 | OGH | 22.06.1978 |
Vgl |
1 Ob 656/79 | OGH | 13.07.1979 |
Beisatz: Nichtberücksichtigung neu vorgebrachter Umstände bei Unterhaltsmessung betrifft Verfahrensfrage, nicht Frage des Unterhaltsbemessungskomplexes. (T1) <br/>Veröff: EFSlg 35059 |
6 Ob 774/79 | OGH | 23.01.1980 |
nur: Die Nichtbeachtung von Neuerungen stellt grundsätzlich bloß die Behauptung eines Verfahrensmangels dar, der ihm Rahmen eines ao Revisionsrekurses, wenn überhaupt, nur aufgegriffen werden könnte, wenn er in seinen Auswirkungen einer Nichtigkeit gleichkommt. (T2) |
1 Ob 737/80 | OGH | 31.10.1980 |
nur T2 |
6 Ob 831/81 | OGH | 23.12.1981 |
Auch |
5 Ob 730/82 | OGH | 12.10.1982 |
nur T2 |
5 Ob 718/82 | OGH | 12.10.1982 |
nur T2; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Weitere Sorgepflichten - Nichtigkeit bejaht. (T3) |
8 Ob 639/85 | OGH | 21.11.1985 |
nur: Die Nichtbeachtung von Neuerungen stellt grundsätzlich bloß die Behauptung eines Verfahrensmangels dar. (T4) |
2 Ob 543/87 | OGH | 24.03.1987 |
nur: Die Nichtbeachtung von Neuerungen stellt grundsätzlich bloß die Behauptung eines Verfahrensmangels dar, der ihm Rahmen eines ao Revisionsrekurses, wenn überhaupt, nur aufgegriffen werden könnte, wenn er in seinen Auswirkungen einer Nichtigkeit gleichkommt (ebenso EFSlg 16809, 19048 ua), also etwa falls eine Neuerung geeignet ist, die gesamten Entscheidungsgrundlagen zu verändern oder umzustoßen. (T5) |
4 Ob 515/88 | OGH | 23.02.1988 |
nur T5; Beisatz: Beachtlich, wenn durch die Nichtbeachtung der Neuerung tragende Grundsätze des Pflegschaftsverfahrens - wie die Beachtung des Kindeswohles - vernachlässigt würden. (T6) |
1 Ob 74/01s | OGH | 27.03.2001 |
Auch; Beis wie T6; Beisatz: Wenn auch die Revisionsrekurswerberin als dem Antrag des Vaters auf Obsorgeübertragung zustimmend anzusehen war, ist ihr dennoch das Rechtsmittelrecht nicht abzusprechen, weil es im Rahmen einer Obsorgezuteilung nicht allein darum geht, ob der Rechtsmittelwerber durch die Entscheidung in seinen Rechten beschwert wurde, sondern ob bei gebührender Beachtung des Kindeswohls die Rechte des Kindes verletzt sein könnten. (T7) |
8 Ob 62/13w | OGH | 30.07.2013 |
Ähnlich; Beisatz: Der Revisionsrekurswerber muss sich auf die Nichtberücksichtigung der im Rekurs enthaltenen Neuerungen durch das Rekursgericht berufen und damit einen Mangel des Rekursverfahrens geltend machen. (T8) |
2 Ob 172/15f | OGH | 05.08.2016 |
Vgl; Beisatz: Im Revisionsrekurs ist daher die Nichtberücksichtigung der im Rekurs enthaltenen Neuerungen als Mangel des Rekursverfahrens zu rügen (8 Ob 62/13w) und die Relevanz des Mangels darzutun. (T9) |
Dokumentnummer
JJR_19750121_OGH0002_0030OB00003_7500000_001
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